1. Die Satzung über Werbeanlagen und Automaten in der Stadt Erlangen
(Werbeanlagensatzung – WaS) (Entwurf vom 22.05.2013, Anlage) wird
beschlossen.
2. Der Fraktionsantrag Nr. 8/2012 der CSU-Stadtratsfraktion vom 06.02.2012 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Durch die geänderte Satzung wird das Nebeneinander von zwei Werbeanlagensatzungen aufgegeben. Der Satzungsinhalt entspricht den rechtlichen Vorgaben und berücksichtigt sowohl das berechtigte Werbeinteresse der Wirtschaft als auch Vollzugserfahrungen der Verwaltung bei ausreichendem, nach Bedarf abgestuftem Schutz des Orts- und Straßenbildes.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Beschluss des anliegenden Satzungsentwurfs.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Auf die in den jeweiligen nichtöffentlichen Sitzungsteilen aufliegenden Stellungnahmen der Wirtschaftsverbände wird hingewiesen.
Die Verwaltung hat die geltenden Satzungen anhand auftretender Problemfälle und Vollzugsschwierigkeiten und aufgrund der inzwischen ergangenen Rechtsprechung und Rückmeldungen überprüft. Sie schlägt den anliegenden Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vor.
In diesen Entwurf sind neben den eigenen Erfahrungen eingeflossen:
a) die Rückmeldung aus dem Bürgerhearing vom 11.06.2012
b) die Rückmeldung aus dem Wirtschaftshearing vom 21.02.2013.
Die Wirtschaftsverbände haben sich nach dem Hearing schriftlich zu dem damaligen Satzungsentwurf geäußert. Die Äußerungen liegen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung einer Mitteilung zur Kenntnis bei.
Die Gliederung der Satzung erfolgte nach der Schutzwürdigkeit der jeweiligen Umgebung, angefangen mit denkmalgeschützten Bereichen mit dem größten Regelungsbedarf bis hin zu Gewerbe- und Industriegebieten mit dem geringsten Regelungsbedarf. Die Aufteilung des Stadtgebiets in solche Bereiche ist erforderlich, weil nach der Rechtsprechung die Schutzbedürftigkeit der Umgebung, des Orts- und Straßenbildes, unterschiedlich ist und dies in der Satzung entsprechend berücksichtigt werden muss. Teilweise von den Wirtschaftsverbänden geäußerte Bitten nach mehr Vereinheitlichung (andere haben die vorgenommene Trennung ausdrücklich begrüßt) kann daher nicht entsprochen werden, um die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht zu gefährden. Nachfolgende Information zu den Regelungen der Satzung einschließlich der Änderungswünsche:
Allgemeines
a) Gebietstypenkarte
Der Wunsch nach einer Karte der jeweiligen Gebietstypen wurde bereits beim
Hearing der Wirtschaftsverbände geäußert. Dieser Wunsch ist nicht erfüllbar,
nachdem selbst innerhalb von Bebauungsplänen unterschiedliche Gebiete
festgesetzt sein können.
Aus Sicht der Verwaltung ist aber darauf hinzuweisen, dass es (in der vom
Bauherrn zu zahlenden Vergütung enthaltene) Aufgabe des Planers der Werbeanlage
ist, sich im Rahmen der Grundlagenermittlung nach HOAI Kenntnis über den
jeweiligen Bereich zu verschaffen und gegebenenfalls Einsicht in die
Bebauungspläne zu nehmen. Das ist auch schon deshalb erforderlich, weil auch in
Bebauungsplänen Regelungen zu Werbeanlagen (und auch sonstige Festsetzungen)
enthalten sind, die neben der Werbeanlagensatzung zu beachten sind.
Mehr an Vereinfachung als der vorliegende Satzungsentwurf, in welchem die in den jeweiligen Gebieten zu beachtenden Regelungen jeweils zusammengefasst wurden, ist aus Sicht der Verwaltung nicht möglich.
b) Clearingstelle
Der Vollzug der Bayerischen Bauordnung ist eine Staatsaufgabe. Die Stadt
Erlangen wird hier im übertragenen Wirkungskreis tätig. Die Entscheidung kann
daher nur von der Verwaltung getroffen werden. In schwierigen Einzelfällen wird
sich die Verwaltung wie bisher auch ein Meinungsbild des Stadtrates durch
seinen beschließenden Bauausschuss im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens
einholen.
Die Beteiligung von Dritten ist rechtlich nicht zulässig.
c) Rückwirkung
Die Regelung zur Rückwirkung in § 11 ist aufgenommen worden, um die
Rückwirkungsregel der geltenden Satzung aufzuheben. Bisher gab es eine solche
Rückwirkung. In dem den Wirtschaftsverbänden zugesandten Satzungsentwurf wurde
die Rückwirkung bewusst wieder aufgehoben. Die Verwaltung hat insoweit keine
Änderungen am Satzungsentwurf vorgenommen. Hierdurch werden alle Werbeanlagen –
auch „Schwarzbauten“ – aus dem Geltungsbereich der neuen Werbeanlagensatzung
ausgenommen, soweit sie vor dem 15.05.2009 (=Tag des Inkrafttretens der derzeit
geltenden Werbeanlagensatzung) errichtet worden sind. Durch diese Regelung wird
der Verwaltungsvollzug vereinfacht und Rechtsfrieden für lange bestehende
Werbeanlagen geschaffen.
d) corporate design (=einheitliches Erscheinungsbild)
Ein einheitliches Erscheinungsbild kann nach wie vor umgesetzt werden. Wie
bisher auch sind beispielsweise Symbole zulässig. Die Verwaltung kann nicht
nachvollziehen, inwieweit der Satzungsentwurf hier einem solchen
Erscheinungsbild entgegenstehen soll. Dies jedenfalls so lange, als nicht auch
Standorte von Werbeanlagen in einem solchen einheitlichen Erscheinungsbild
festgelegt würden.
e) Ausschluss farbige Beleuchtung
Dieser Ausschluss gilt nur in Denkmalbereichen und galt in der historischen
Innenstadt auch bisher schon. Außerhalb von Denkmalbereichen ist
selbstverständlich nach wie vor farbige Werbung zulässig. Dieser Kritikpunkt
ist insoweit unzutreffend.
f) unbestimmte Rechtsbegriffe
Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „störende Häufung“ und ähnliches lassen sich
nicht vermeiden. Sie entspringen dem Gesetz und sind bzw. werden letztendlich
durch die Rechtsprechung konkretisiert.
Die von einem Wirtschaftsverband befürchtete „Willkür der genehmigenden Behörde
bzw. deren Mitarbeitern“ liegt insofern nicht nur fern jeder Realität, sondern
muss vor dem Hintergrund der von der Verwaltung gewählten Beteiligung der
Wirtschaft doch sehr verwundern.
g) Haus- und Büroschilder
Hier geht es um die Hinweisschilder für freie Berufe (Schild einer Arztpraxis
etc.). Die Größenbeschränkung auf 0,25 m² erachtet die Verwaltung für völlig
angemessen. Die Regelung existierte in der derzeit geltenden Satzung bereits.
h) Bußgeldhöhe
Die Höhe des maximalen Bußgeldes ergibt sich aus der Bayerischen Bauordnung.
zu § 1
(Geltungsbereich):
Durch den Geltungsbereich Gesamtstadt wird das nebeneinander der
Werbeanlagensatzung und der Gestaltungssatzung für Werbeanlagen in der
historischen Innenstadt aufgehoben.
zu § 2 (allgemeine
Anforderungen):
Die Vorschrift wurde deutlich gekürzt und auf wesentliche grundsätzliche
Regelungen beschränkt. Hierdurch wird der Satzungstext zwar insgesamt länger,
weil es in den einzelnen Regelungen zu den Gebietstypen Wiederholungen gibt.
Die Satzung wird aber durch diese Lösung besser lesbar und somit
bürgerfreundlicher.
zu § 3
(Denkmalbereiche):
Diese Vorschrift trifft Regelungen in denkmalgeschützten Bereichen. Sie
stellt die höchsten Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen. Die
Regelung lehnt sich weitgehend an die bewährte Gestaltungssatzung für die
historische Innenstadt an.
Gegenüber den bisherigen Regelungen wurden insbesondere
geändert:
- Vorgabe, dass die Farbe des Lichtes weiß (einschließlich gebrochenes weiß)
sein soll
- Vorgabe, dass Werbeausleger nicht beleuchtet werden dürfen und nur als
Blechschilder zulässig sind.
Die gegen § 3 geäußerte Kritik (weiße Lichtfarbe für Hinterleuchtung, nur eine Werbeanlage pro Fassadenfront, nur zwei Farben für Werbeanlagen, Höhe der Schrift am Gebäude nicht mehr wahrnehmbar) kann die Verwaltung insoweit nicht nachvollziehen, als diese Regelungen der seit 01.01.2002 bestehende Gestaltungsatzung für historische Werbeanlagen entspricht. Sie entspricht darüber hinaus den denkmalrechtlichen Anforderungen und der geübten Verwaltungspraxis. Die Schrifthöhe von 35 cm ist an den Gebäuden auch problemlos wahrnehmbar.
Es wurden in diesem Bereich keine Änderungen gegenüber dem den Wirtschaftsverbänden zugeleiteten Entwurf vorgenommen. Vielmehr müssen die Satzung und die denkmalrechtlichen Anforderungen miteinander übereinstimmen, was durch den Verwaltungsvorschlag sichergestellt ist.
Hinweis: die von der vorgenannten Kritik umfassten Regelungen betreffen nur denkmalgeschützte Bereiche. Selbstverständlich kann in anderen Gebieten mehrfarbig geworben werden (wie bisher auch).
zu § 4
(Wohngebiete/Dorfgebiete):
Diese Bereiche dienen überwiegend dem Wohnen.
Die gegen § 4 geäußerte Kritik richtet sich gegen das Verbot von Werbung oberhalb des Brüstungsriegels des 1. OG. Die Verwaltung empfiehlt, das Verbot gleichwohl umzusetzen. Die Gewerbebetriebe befinden sich in diesen Gebieten nahezu ausnahmslos im Erdgeschoss. Die Platzierung der Werbung deckt sich also mit der Lage der Gewerbebetriebe. Die angeführte Begründung, dass die Werbung wegen der Bäume in dieser Höhe nicht gesehen würde, trägt aus Sicht der Verwaltung nicht, weil die Baumkronen regelmäßig größere Höhen erreichen und insofern auch deshalb das Brüstungsfeld des ersten Obergeschosses der richtige und gut sichtbare Ort für Werbung ist.
Das Verbot ist bereits in der heute geltenden Werbeanlagensatzung enthalten, welcher eine Beteiligung der Wirtschaftsverbände vorausgegangen war.
Es wurden in diesem Bereich keine Änderungen gegenüber dem den Wirtschaftsverbänden zugeleiteten Entwurf vorgenommen.
zu § 5 (Kern- und
Mischgebiete):
In diesen Gebieten treffen Wohnen und Gewerbe aufeinander. Kerngebiete
finden sich im Bereich der Innenstadt.
Die gegen § 5 geäußerte Kritik richtet sich gegen das Verbot von Werbung oberhalb des Brüstungsriegels des 1. OG. Die Regelung zu den Werbefahnen wird als misslungen bezeichnet. Die Größenregelung der Pylone sei „absolut praxisfremd“.
Die Verwaltung empfiehlt, das Verbot von Werbung oberhalb des Brüstungsriegels des 1. OG gleichwohl umzusetzen. Die Gewerbebetriebe befinden sich in diesen Gebieten zwar anders als in Wohn- und Dorfgebieten auch in Obergeschossen. Die allgemeine Zulassung von Werbeanlagen in den Obergeschossen führt aber zu erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild. Etwa doch in den Obergeschossen vorhandene Wohnungen würden optisch verdrängt.
Die von der Kritik angeführte Begründung, dass die Werbung wegen der Bäume in dieser Höhe nicht gesehen würde, trägt aus Sicht der Verwaltung nicht, weil die Baumkronen regelmäßig größere Höhen erreichen und insofern auch deshalb das Brüstungsfeld des ersten Obergeschosses der richtige und gut sichtbare Ort für Werbung ist.
Das Verbot ist bereits in der heute geltenden Werbeanlagensatzung enthalten, welcher eine Beteiligung der Wirtschaftsverbände vorausgegangen war.
Die Größenbeschränkung von Pylonen in Kern- und Mischgebieten auf 2,5 m einschließlich der Festlegung eines „stehenden Formates (Verhältnis Breite zu Höhe = mindestens 1:3) erachtet die Verwaltung als angemessen. Die Größe des Pylons kann sich nicht nach der Größe des Baugrundstücks richten. Bei der Dimensionierung hat sich die Verwaltung an den neue Stadtplantafeln orientiert. Diese stehen verteilt im Stadtgebiet und fallen im öffentlichen Straßenraum durchaus auf.
Aus Sicht der Verwaltung beeinträchtigen Werbefahnen das Orts- und Straßenbild. Solche fahnen stellen in der Regel kein hochwertiges Werbemedium dar. Aufgrund der stärkeren Durchmischung von Wohnung und Gewerbe in Mischgebieten erachtet die Verwaltung ein Verbot von Fahnen im Mischgebiet und eine bloße zahlenmäßige Beschränkung von Fahnen im Kerngebiet durchaus als sachgerecht.
Es wurden in diesem Bereich keine Änderungen gegenüber dem den Wirtschaftsverbänden zugeleiteten Entwurf vorgenommen.
zu § 6 (Gewerbe- und
Industriegebiete):
Gegenüber der bisherigen Satzung
finden sich hier ganz weitgehende Vereinfachungen. Dass gerade gegen diese
Vorschrift die meiste Kritik geäußert wurde, wundert die Verwaltung.
Die Kritik bezieht sich auf die Höhenvorgabe für Pylone (Satzungsentwurf
Wirtschaftsverbändebeteiligung 5m ohne Regelung für Werbefahnen, derzeitige
Satzung: 4m, auch für Werbefahnen), die Beschränkung der Zahl von Werbefahnen
entlang öffentlicher Straßen (nach derzeitiger Satzung für das gesamte
Baugrundstück auf 3 beschränkt, der Satzungsentwurf
Wirtschaftsverbändebeteiligung kennt nur eine zahlenmäßige Beschränkung in einem
abgegrenzten Bereich), das Verbot der Überdachwerbung.
Die Verwaltung hat
den Kritikpunkt Höhenfestlegung für Pylone aufgenommen und schlägt eine
Höhenbegrenzung auf 6m vor. Eine Anpassung des Satzungsentwurfs bei den
weiteren Kritikpunkten lehnt die Verwaltung ab. Insbesondere sieht sie in der
Reduzierung der zahlenmäßigen Beschränkung der Werbefahnen (und gleichzeitigen
Höhenfreigabe) auf einen bestimmten Grundstücksbereich eine deutliche
Verbesserung aus Sicht der Gewerbetreibenden, die auch dem erforderlichen
Schutz des Orts- und Straßenbildes Rechnung trägt.
Das Verbot der
Überdachwerbung ist aus Sicht der Verwaltung unabdingbar. Würde hiervon
abgesehen, wäre eine Regulierung nicht mehr möglich. Für eine Überdachwerbung
existieren keine nachvollziehbaren Gründe. Solche wurden auch von den
Wirtschaftsverbänden nicht vorgetragen.
Die Aussage, dass
manche Konzerne Art und Ort der Werbung vorschreiben möchten, kann nicht dazu
führen, dass diese Konzerne das Orts- und Straßenbild und damit den Inhalt von
Gesetzen und Satzungen diktieren können. Genehmigte bzw. vor dem 15.05.2009
errichtete Überdachwerbeanlagen haben Bestandsschutz. Neue oder zu erneuernde
Werbeanlagen dürfen nicht über Dach geführt werden. Diese Regelung werden
selbst größere Konzerne akzeptieren.
Fazit
Mit dem anliegenden
Entwurf schlägt die Verwaltung einen Satzungstext zur Beschlussfassung vor, der
unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und des Werbebedürfnisses der
Wirtschaft das Orts- und Straßenbild abgestuft nach dem Schutzbedürfnis verschiedener
Baugebietstypen angemessen schützt. Der Satzungsinhalt ist dabei zugleich anwendungsfreundlicher
geworden. Die Parallelität von zwei Satzungen im Innenstadtbereich soll
aufgegeben werden.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Sachkosten: |
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Sachkonto: |
Personalkosten
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Folgekosten |
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Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
X werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Satzungsentwurf vom 22.05.2013