Betreff
Informationen des Stadtrats über abgelehnte Krippen-, Kindergarten- und Tagesmütterplätze, Fraktionsantrag der ödp Nr. 036/2013 vom 27.03.2013
Vorlage
512/099/2013
Aktenzeichen
IV/512/KK002 T. 2729
Art
Beschlussvorlage

1. Das bisherige Verfahren bei der Realisierung von Vorhaben im Bereich des Ausbaus von Krip
    pen., Kindergarten-, Hort- und Tagespflegeplätzen bleibt unverändert.

 

2. Der Fraktionsantrag der ödp Nr. 036/2013 ist damit bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Beibehaltung des bewährten Verfahrens bei der Bedarfsanerkennung von Plätzen in der Kinderbetreuung.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die rechtliche Grundlage für die örtliche Bedarfsplanung im Bereich der Kinderbetreuung bilden das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG).

 

Das SGB VIII normiert als generelle bundeseinheitliche Regelung in den §§ 22 ff den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege einschließlich seiner Planung. Diese Planungsverantwortung wird in den §§ 79 und 80 konkretisiert. Dabei wird dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtplanungsverantwortung zugewiesen, wobei als Ziel ein bedarfsgerechtes Angebot zu verwirklichen ist.

 

Das Planungsgeschehen obliegt der bei der Jugendamtsleitung angesiedelten Jugendhilfeplanung (JHP), die sich hierbei nach den normierten Handreichungen des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen richtet.

 

Unter dieser Prämisse wurden vom Stadtrat die Versorgungsquoten für die Betreuung unter Dreijähriger und für Hortkinder beschlossen und für den Kindergartenbereich bestätigt (siehe Stadtratsbeschlüsse 26.05.2011, Vorlagen Nr. 51/033/2011 und 51/037/2011).

 

Mit gleichem Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt, den Grad der Bedarfsdeckung kontinuierlich zu überprüfen, über die Ergebnisse zu berichten und entsprechend vorzuschlagen. Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 21.06.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der Fortschreibung der Bedarfsplanung die im Bestandsbericht aufgeführten Daten als Planungsgrundlage heranzuziehen.

Diesem Auftrag folgend legt die Verwaltung des Jugendamts dem Jugendhilfeausschuss und dem Stadtrat regelmäßig sog. Priorisierungslisten für den Bereich  der unter Dreijährigen zur Beschlussfassung vor. In den Priorisierungslisten sind alle Krippenprojekte aufgeführt, die der Umsetzung des Stadtratsbeschlusses dienen.

 

Teil der kontinuierlichen Jugendhilfeplanung sowie der Fortschreibung der Priorisierungslisten sind auch die laufenden Abstimmungsgespräche mit den Trägern von Einrichtungen, in denen die Bedarfslage gemäß Stadtratsbeschluss geprüft wird. Über Bauvorhaben und den Ausbaustand wird im Jugendhilfeausschuss regelmäßig berichtet.

 

Je nach Fortgang und Realisierungsmöglichkeit werden auf Grund dieser Listen vom Jugendhilfeausschuss und vom Stadtrat dann die entsprechenden Einzelprojekte begutachtet und beschlossen. Die Beschlussfassung führt dann dazu, dass diese  Vorhaben jeweils in den Genuss kommunaler und staatlicher Fördergelder kommen.

 

Anders als z.B. bei abgelehnten Bauanträgen wird auch kein besonderer Bescheid gefertigt, da es sich bei der Frage, ob ein Projekt der Bedarfsdeckung dient oder nicht, nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren handelt, zu dessen Verlauf es eines Antrags und einer abschließenden Becheiderteilung bedürfte.

 

Zusammenfassung:

 

Das oben beschriebene Verfahren gründet sich auf entsprechende Stadtrats- und Jugendhilfeausschussbeschlüsse. Der Vollzug dieser Beschlüsse führt schließlich zur Erfüllung der Versorgungsquote und damit zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege. Den Beschlüssen über die Umsetzung der Priorisierungsliste ist immanent, dass Projekte, deren Umsetzung nicht beschlossen wurde, nicht realisiert werden. Es bedarf keiner weiteren besonderen Feststellung des Stadtrats, dass ein Projekt nicht beschlossen wird. Eine Ver-bescheidung darüber erfolgt somit nicht.

 

 

 


Anlagen: Fraktionsantrag der ödp Nr. 036/2013 vom 27.03.2013