Betreff
Neufestsetzung der Stellplatz-Ablösebeträge
Vorlage
63/253/2013
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung) entsprechend der Begründung (Anpassung Stellplatzablöse) zu ändern und in die Gremien einzubringen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Anpassung der Stellplatzablöse an realistische, aktuelle Werte.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Änderung der Stellplatzsatzung.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Sachbericht:

 

Nach der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung) werden derzeit für die Ablösung von Stellplätzen folgende Beträge erhoben:

 

a.    Für Grundstücke an der Nürnberger- und Hauptstraße in einem Bereich zwischen Werner-von-Siemens und Wasserturmstraße (Zone 1): 7.700 € je Stellplatz

b.    Für Grundstücke im inneren Stadtbereich, der begrenzt wird von BAB A 73, Schwabach, Hartmannstraße und Paul-Gossen-Straße (Zone 2): 5.100 € je Stellplatz

c.    Für das übrige Stadtgebiet (Zone 3): 3.100 € je Stellplatz.

 

Für die Herstellung eines Kfz-Stellplatzes entstehen nach neuen Berechnungen gegenwärtig folgende Kosten:

 

Zone 1:  20.125 €

Zone 2:  15.241 €

Zone 3:    9.491 €

 

 

 

 

Dabei handelt es sich um Mischpreise, welche Bau- und Grundstückskosten sowie die in den Zonen sehr unterschiedlichen Anteile von Tiefgaragen, Parkdecks, Garagen, Caports oder offenen Stellplätzen prozentual berücksichtigen.

 

Die Ablösebeträge müssen zweckgebunden verwendet werden für

 

- die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung
   bestehender Parkeinrichtungen,

- sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich
  intensiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

 

Nachdem für den Bauherren hierbei kein direkter Nutzen entsteht, ist es angemessen, die Ablösebetrage auf ca. 50 % der Herstellungskosten festzusetzen. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis. Es wird vorgeschlagen, die Ablösebeträge den tatsächlichen Baukosten anzupassen und wie folgt neu festzusetzen:

 

Zone 1:  10.000 €

Zone 2:    7.500 €

Zone 3:    4.500 €