Betreff
Fraktionsantrag 2/2013 bzgl. genereller Ausweisung von "Tempo 30" - Zonen in Erlangen vor allen Schulen
Vorlage
321/097/2013
Aktenzeichen
III/32
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird beauftragt, die unter Anlage 1 dargestellten Schulen mit zugehörigen Streckenabschnitten zu überprüfen und beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsbeschränkung auszuweisen.

Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. 02/2013 ist damit bearbeitet. 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Erhöhung der Verkehrssicherheit für Schulkinder.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Ausweisen von zeitlich befristeten Geschwindigkeitsbeschränkungen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Sachverhalt:


Mit Schreiben vom 8.1.2013 beantragt die SPD Fraktion eine generelle Ausweisung von "Tempo 30" Zonen vor allen Erlanger Schulen. Begründet wird der Antrag mit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, das die Stadt Nürnberg bestätigt und die Einführung von "Tempo 30" vor Grund- und Hauptschulen für rechtmäßig erklärt hat.

 

Allgemeines:


Informativ wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach um keine generelle Entscheidung zur Einführung von "Tempo 30" vor Grund- und Hauptschulen gehandelt hat. Es erging lediglich ein Urteil zur individuellen Situation eines Streckenabschnitts an einer Nürnberger Schule.


Rechtslage:


Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist § 45 Abs. 1
Satz 1 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO. Danach können Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen zu können, muss folglich eine Gefahrenlage bestehen, die zum einen auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und die zum anderen das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO geschützten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt.

Daraus folgt zwingend, dass zunächst besondere örtliche Verhältnisse gegeben sein müssen, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 führen. Derartige "besondere örtliche Verhältnisse" müssen anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft und festgestellt werden. Denn es geht in diesem Zusammenhang um Gefahrensituationen, die über das allgemeine Risiko im Straßenverkehr hinausgehen. Nur solche "besonderen" Verhältnisse vermögen die Beschränkung des fließenden Verkehrs zu rechtfertigen. Eine generelle Einführung von Tempo 30 an allen Schulen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen örtlichen Verhältnisse erfolgt, wäre von der Ermächtigungsgrundlage nicht erfasst.


Stellungnahme der Polizei und der städtischen Fachdienststellen:

Im Rahmen des Anhörverfahrens wurden die Polizei, das Amt für Recht und Statistik, das Tiefbauamt als Straßenbaulastträger und die Abteilung Verkehrsplanung um Stellungnahme zum Antrag gebeten.

Polizei:


Die Polizei steht einer Einführung von Tempo 30 vor Schulen grundsätzlich positiv gegenüber, wenn dies der Verkehrssicherheit, insbesondere der Schulwegsicherheit dient. Sieht jedoch die zwingende Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung.

Amt für Recht und Statistik:


Das Amt für Recht und Statistik stellt fest, dass nicht allein die Existenz einer Schule die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigt. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände auf Grund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Das Amt weist darauf hin, dass eine generelle Anordnung ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse jedes Einzelfalls rechtlich unzulässig ist. Hinsichtlich der vollständigen juristischen Stellungnahme wird auf Anlage 2 Bezug genommen.

Abteilung Verkehrsplanung:


Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vor Erlanger Schulen, wie beispielsweise die Einführung der Tempo-30-Regel, werden von der Abteilung Verkehrsplanung grundsätzlich begrüßt.


Die Abteilung Verkehrsplanung weist darauf hin, dass von den 36 Schulen im Erlanger Stadtgebiet sich 19 in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen befinden und nicht an Hauptverkehrsstraßen angrenzen. Bei acht weiteren Schulen befindet sich der Haupteingang in einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone, das Schulgebäude grenzt aber an eine Hauptverkehrsstraße an, die von den Schülern aufgrund von Bushaltestellen und Elternbring- und -holdienst auf beiden Straßenseiten häufig gequert werden. Die Haupteingänge der neun verbleibenden Schulen befinden sich direkt an Hauptverkehrsstraßen und bedürfen einer vorrangigen Überprüfung (vgl. Anlage 3).



Tiefbauamt:


Straßenbautechnisch bestehen keine Einwände zur Einführung von Tempo 30 an Schulen.

 

Resümee:


Zusammenfassend ist festzustellen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen an Schulen ein probates Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Schulkinder darstellen können. Um einer möglichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung angeordneter Maßnahmen standzuhalten, ist – wie oben ausgeführt - eine zeitaufwendige Einzelfallprüfung mit Ermessensentscheidung und nachvollziehbaren Begründung zwingend erforderlich.


Auf Grund der laufenden Aufgabenerledigung insbesondere anlässlich von Baustellen und Veranstaltungen sind derzeit die Kapazitäten des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes stark eingeschränkt. Eine Überprüfung der Schulen, die nur zu Schulbeginn bzw. zum Unterrichtsende sinnvolle Erkenntnisse liefern kann, ist daher erst ab Herbst 2013 möglich. Erfahrungsgemäß reduzieren sich ab diesem Zeitpunkt Anträge auf Genehmigung von Baustellen und Veranstaltungen.


Informativ wird darauf hingewiesen, dass das Land Bayern eine Gesetzesinitiative ergriffen hat, um Geschwindigkeitsbeschränkungen an Schulen unter erleichterten gesetzlichen Voraussetzungen anordnen zu können.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Anlage 1 Fraktionsantrag 2/2013
                        Anlage 2 Stellungnahme Rechtsamt
                        Anlage 3 Übersicht Schulen