Die Verwaltung wird beauftragt, die unter Anlage 1
dargestellten Schulen mit zugehörigen Streckenabschnitten zu überprüfen und
beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine zeitlich befristete
Geschwindigkeitsbeschränkung auszuweisen.
Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. 02/2013 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Erhöhung der Verkehrssicherheit für Schulkinder.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Ausweisen von zeitlich befristeten Geschwindigkeitsbeschränkungen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 8.1.2013 beantragt die SPD Fraktion eine generelle Ausweisung
von "Tempo 30" Zonen vor allen Erlanger Schulen. Begründet wird der
Antrag mit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Ansbach, das die Stadt Nürnberg bestätigt und die Einführung von "Tempo
30" vor Grund- und Hauptschulen für rechtmäßig erklärt hat.
Allgemeines:
Informativ wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Ansbach um keine generelle Entscheidung zur Einführung
von "Tempo 30" vor Grund- und Hauptschulen gehandelt hat. Es erging
lediglich ein Urteil zur individuellen Situation eines Streckenabschnitts an
einer Nürnberger Schule.
Rechtslage:
Rechtsgrundlage
für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist § 45 Abs. 1
Satz 1 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO. Danach können
Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die
Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken. Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des
fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt.
Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung
anordnen zu können, muss folglich eine Gefahrenlage bestehen, die zum einen auf
besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und die zum anderen das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO geschützten
Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern
sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt.
Daraus folgt zwingend, dass zunächst besondere örtliche Verhältnisse gegeben sein müssen, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 führen. Derartige "besondere örtliche Verhältnisse" müssen anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft und festgestellt werden. Denn es geht in diesem Zusammenhang um Gefahrensituationen, die über das allgemeine Risiko im Straßenverkehr hinausgehen. Nur solche "besonderen" Verhältnisse vermögen die Beschränkung des fließenden Verkehrs zu rechtfertigen. Eine generelle Einführung von Tempo 30 an allen Schulen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen örtlichen Verhältnisse erfolgt, wäre von der Ermächtigungsgrundlage nicht erfasst.
Stellungnahme der Polizei und der städtischen Fachdienststellen:
Im Rahmen des Anhörverfahrens
wurden die Polizei, das Amt für Recht und Statistik, das
Polizei:
Die Polizei steht einer Einführung von Tempo 30 vor Schulen grundsätzlich
positiv gegenüber, wenn dies der Verkehrssicherheit, insbesondere der
Schulwegsicherheit dient. Sieht jedoch die zwingende Notwendigkeit einer
Einzelfallprüfung.
Amt für Recht und Statistik:
Das Amt für Recht und Statistik stellt fest, dass nicht allein die Existenz
einer Schule die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigt.
Vielmehr bedarf es besonderer Umstände auf Grund der jeweiligen örtlichen
Verhältnisse. Das Amt weist darauf hin, dass eine generelle Anordnung ohne
Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse jedes Einzelfalls rechtlich unzulässig
ist. Hinsichtlich der vollständigen juristischen Stellungnahme wird auf Anlage
2 Bezug genommen.
Abteilung Verkehrsplanung:
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vor Erlanger Schulen, wie beispielsweise die
Einführung der Tempo-30-Regel, werden von der Abteilung Verkehrsplanung
grundsätzlich begrüßt.
Die Abteilung Verkehrsplanung weist darauf hin, dass von den 36 Schulen im
Erlanger Stadtgebiet sich 19 in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen befinden und
nicht an Hauptverkehrsstraßen angrenzen. Bei acht weiteren Schulen befindet
sich der Haupteingang in einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone, das
Schulgebäude grenzt aber an eine Hauptverkehrsstraße an, die von den Schülern
aufgrund von Bushaltestellen und Elternbring- und -holdienst auf beiden
Straßenseiten häufig gequert werden. Die Haupteingänge der neun verbleibenden
Schulen befinden sich direkt an Hauptverkehrsstraßen und bedürfen einer
vorrangigen Überprüfung (vgl. Anlage 3).
Straßenbautechnisch bestehen keine Einwände zur Einführung von Tempo 30 an
Schulen.
Resümee:
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen an
Schulen ein probates Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Schulkinder
darstellen können. Um einer möglichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung
angeordneter Maßnahmen standzuhalten, ist – wie oben ausgeführt - eine
zeitaufwendige Einzelfallprüfung mit Ermessensentscheidung und
nachvollziehbaren Begründung zwingend erforderlich.
Auf Grund der laufenden Aufgabenerledigung insbesondere anlässlich von
Baustellen und Veranstaltungen sind derzeit die Kapazitäten des Ordnungs- und
Straßenverkehrsamtes stark eingeschränkt. Eine Überprüfung der Schulen, die nur
zu Schulbeginn bzw. zum Unterrichtsende sinnvolle Erkenntnisse liefern kann,
ist daher erst ab Herbst 2013 möglich. Erfahrungsgemäß reduzieren sich ab
diesem Zeitpunkt Anträge auf Genehmigung von Baustellen und Veranstaltungen.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass das Land Bayern eine
Gesetzesinitiative ergriffen hat, um Geschwindigkeitsbeschränkungen an Schulen
unter erleichterten gesetzlichen Voraussetzungen anordnen zu können.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1 Fraktionsantrag 2/2013
Anlage 2
Stellungnahme Rechtsamt
Anlage 3 Übersicht
Schulen