Die Geschäftsordnung der Kunstkommission Erlangen und die Handreichung des Deutschen Städtetages über Kunst im öffentlichen Raum dienen zur Kenntnis.
Geschäftsordnung Kunstkommission
Erlangen
Präambel
Erlangen positioniert sich als „offene Stadt“, als Standort von
Universität und industriellen Unternehmen und weist eine Bevölkerung mit hohem
Bildungsniveau und Anspruch auf. Das
Aufstellen von Kunstwerken im öffentlichen Raum bewirkt eine Auseinandersetzung
mit aktuellen Themen der Gesellschaft und Positionen der Kunst. In diesem Sinn
soll der Stadtraum Erlangens aufgewertet und akzentuiert werden. Der
öffentliche Raum gehört allen und muss auch als sozialer Raum gesehen werden.
Über die Besetzung durch Kunst muss daher der Diskurs geführt und möglichst ein
Konsens erreicht werden, der auch temporärer Art sein kann. Der öffentliche
Raum zeugt vom Selbstverständnis einer Stadt und ihrer Bürgerinnen und Bürger.
Daraus ergibt sich, dass dessen Gestaltung mit größtem Verantwortungsbewusstsein
behandelt werden muss. Dies gilt für alle öffentlichen Plätze, Straßen,
Grünanlagen und Gebäude. Kunst im öffentlichen Raum zielt darauf hin, die
kulturelle Standortattraktivität in sozialer, ästhetischer und touristischer
Hinsicht zu fördern. Ein hoher Qualitätsanspruch muss bei Entscheidungen zur
Kunst im öffentlichen Raum an erster Stelle stehen. Ziel und baukultureller Anspruch der Stadt
Erlangen ist es, qualitativ hochwertige und innovative Kunst bei öffentlichen
Bauvorhaben zu ermöglichen. Kunst
am Bau dient nicht nur dazu, einen kulturellen Mehrwert in der Stadt zu
schaffen, sondern ist auch eine Form von Künstler- und Kulturförderung. Kunst
am Bau darf dabei nicht auf die Aufgabe reduziert werden, einen Neubau zu
„dekorieren“, sondern setzt stets eine künstlerische und inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem Gebäude, seiner Funktion und dem städtebaulichen
Umfeld voraus. Zur Umsetzung der Kunst am Bau bei Bauvorhaben der Kommune
können gezielt Einzelkünstler beauftragt werden, ein breiteres Spektrum wird
allerdings bei Auslobung von offenen oder geladenen Kunstwettbewerben erzielt.
Grundsätzlich können alle Formen der
Gegenwartskunst im öffentlichen Raum installiert werden. Auch unabhängig von
konkreten Planungsvorhaben soll die Kunstkommission Vorschläge zum Thema Kunst
im öffentlichen Raum unterbreiten.
1.
Geltungsbereich
1.1
Der Aufgabenbereich der Kunstkommission umfasst
das Stadtgebiet Erlangen für Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum.
1.2 Gegenstand dieser Richtlinien sind alle kommunalen Bauvorhaben der Stadt Erlangen in der Zuständigkeit städtischer Referate und Eigenbetriebe.
1.3 Städtische Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe sollen diese Richtlinien entsprechend anwenden und die Beratung der städtischen Kunstkommission in Anspruch nehmen.
1.4 Ausnahme sind Verfahren, bei denen über Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum in einem konkurrierenden Verfahren entschieden wird (künstlerische Wettbewerbe). Eine Beteiligung der Kunstkommission wird jedoch empfohlen.
1.5 Das Beratungsangebot der Kunstkommission gilt für alle übrigen öffentlichen und privaten Träger.
2. Aufgaben der Kunstkommission
2.1
Allgemein
2.1.1
Grundlage für diese Richtlinien sind folgende
Beschlüsse:
Beschluss des Kultur- und Freizeitausschusses vom 30.01.2008 „Beratungs- und
Empfehlungsfunktion der Arbeitsgemeinschaft Bildende Kunst“, der Beschluss des
Kultur- und Freizeitausschusses „Grundsätze der Kunstkommission“ vom 06.07.2011
sowie der Beschluss des Stadtrats für Kunst am Bau vom 25.10.2012.
2.1.2 Die
Kunstkommission erstellt Gutachten für Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen
Raum und gibt Empfehlungen für den Stadtrat.
2.1.3 Über
Standort und Höhe der einzusetzenden Mittel – ob 1 % oder 2 % der Baukosten –
und an welchen Bauwerken Kunst am Bau realisiert wird entscheidet die
Kunstkommission in Form einer Empfehlung für den Stadtrat.
2.1.4 Die
Kunstkommission befindet über Veränderungen an Kunstwerken,
Standortverlagerungen und Abbau in Form einer Empfehlung für den Stadtrat.
2.1.5 Die
Kunstkommission befindet über die Annahme von an die Stadt Erlangen gerichteten
Leih- und Schenkungsangeboten Dritter bezüglich künstlerischer Objekte für den
öffentlichen Raum in Erlangen in Form einer Empfehlung für den Stadtrat.
2.1.6 Die
Kunstkommission kann im Allgemeinen wie im Besonderen selbstständig Vorschläge
und Empfehlungen für Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum im Bezug auf
zukünftige Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs erstellen.
2.1.7 Die
Gutachten und Empfehlungen der Kunstkommission werden öffentlich zugänglich
gemacht.
2.2
Die Beratung und Empfehlung im Bereich Kunst am Bau
umfasst
2.2.1
das vorgeschlagene künstlerische Gesamtkonzept
einschl. seiner Verweildauer.
2.2.2 die
Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfs.
2.2.3 die
Durchführung von künstlerischen Wettbewerben.
2.2.4 die
Besetzung des Preisgerichts bei künstlerischen Wettbewerben.
2.2.5 die
Auswahl der einzuladenden Künstler bei einem beschränkten Wettbewerb.
2.2.6 die
Höhe der Beteiligungs-, Entwurfs- und Ausführungshonorare.
2.3
Die Beratung und Empfehlung im Bereich Kunst im
öffentlichen Raum umfasst
2.3.1
die Frage, an welchen Orten im Stadtgebiet Kunst
im öffentlichen Raum verwirklicht werden soll.
2.3.2 die
Frage, welche Maßnahmen zur künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raums
und welche Maßnahmen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausgestaltung des
öffentlichen Raums vorzuschlagen sind.
2.3.3 die
Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfs.
2.3.4 die
Durchführung von künstlerischen Wettbewerben.
2.3.5 die
Besetzung des Preisgerichts bei künstlerischen Wettbewerben.
2.3.6 die
Auswahl der einzuladenden Künstler bei einem beschränkten Wettbewerb.
2.3.7 die
Höhe der Beteiligungs-, Entwurfs- und Ausführungshonorare.
3. Zusammensetzung
der Kunstkommission
3.1 Allgemein
Die Kunstkommission behandelt in
ihren Sitzungen Vorgänge zu Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum. Die
Kunstkommission kann eine/n Sprecher/in ernennen. Die Mitglieder der
Kunstkommission nach Ziffer 3.3, 3.4 und 3.5 erstellen im Rahmen einer
fachlichen Diskussion ein Meinungsbild. Das Meinungsbild mündet in ein
Gutachten und eine Empfehlung für den Stadtrat. Stadträten, die Mitglieder der
Kunstkommission nach Ziffer 3.6 sind, obliegt ein Beraterstatus.
3.2
Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung liegt beim Kulturreferat. Das Kulturreferat ernennt die geschäftsführende Person.
- Die geschäftsführende Person koordiniert die vom Stadtrat beschlossenen Empfehlungen in Zusammenarbeit mit den beteiligten Dienststellen.
- Der Geschäftsführung obliegt die fachliche und inhaltliche Vorbereitung der Sitzungen, die Leitung der Kommissionssitzungen sowie die Protokollverantwortlichkeit.
- Die Verwaltung der Haushaltsmittel für Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum obliegt der Geschäftsführung.
3.3
Städtische
und nichtstädtische Kunsteinrichtungen
- Stadtmuseum Erlangen
- Kunstpalais Erlangen
- Kunstverein Erlangen e. V.
- Kunstmuseum Erlangen e. V.
3.4
Fach-
und sachkundige Personen – mindestens drei Personen u. a. aus:
- Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
- Akademie der Bildenden Künste Nürnberg oder andere
- Hochschule für Architektur (z.B. Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg/Fachbereich Architektur)
- freischaffende/r Künstler/in (auf Vorschlag der Kunstkommission)
- Stadtplaner/Architekt im öffentlichen Dienst, im Bund Deutscher Architekten BDA (auf Vorschlag der Kunstkommission)
- Sachkundige/r Bürger/in (auf Vorschlag der Kunstkommission)
3.5 Verwaltung
- Kulturreferat der Stadt Erlangen
- Planungs- und Baureferat der Stadt Erlangen
3.6 Stadtratsmitglieder
Jede Stadtratsfraktion kann eine/n Vertreter/in in die Kunstkommission entsenden.
4.
Handlungsfähigkeit
Die Kunstkommission ist handlungsfähig, wenn insgesamt
mindestens vier Personen aus den Gruppen nach Ziffer 3.3, 3.4 und 3.5 anwesend
sind.
5.
Berufung
5.1
Die Mitglieder der Kunstkommission nach Ziffer
3.3, 3.4 und 3.5 werden vom Kulturausschuss (Gutachten) und dem Stadtrat
(Beschluss) berufen.
5.2
Die Mitglieder der Kunstkommission nach Ziffer
3.3, 3.4 und 3.5 werden für den Zeitraum von drei Jahren berufen. Eine
wiederholte Berufung ist möglich.
6.
Aufwandsentschädigungen
Den Mitgliedern der Kunstkommission nach Ziffer 3.4 kann
eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
7.
Kommissionssitzungen
7.1
Die Kunstkommission tagt in nichtöffentlicher
Sitzung.
7.2
Die Kunstkommission entscheidet über die
gesonderte Einladung und Anhörung von Nutzern und Betroffenen bei Kunst am Bau
und Kunst im öffentlichen Raum.
7.3
Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen.
Diese werden den Mitgliedern der Kunstkommission zugeleitet.
7.4
Die Kunstkommission kann ihre Gutachten
öffentlich erläutern.
Stand 04.02.2013
Die Geschäftsordnung
wurde in mehreren Sitzungen im Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 von den
Mitgliedern der der Kunstkommission erarbeitet.
Anlagen: