Der Bauantrag für die Umnutzung einer Teilfläche eines Gastronomiebetriebs im Erdgeschoss des Gebäudes Innere Brucker Straße 11 (Teilfläche an der Goethestraße) wird gemäß § 15 BauGB um maximal 12 Monate zurückgestellt, da gegenwärtig noch nicht abgesehen werden kann, ob er den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 306 A – Nördliche Altstadt, Erlanger Neustadt und Teile des Quartiers Lorlebergplatz – entspricht.
Die Entscheidung über weitere Bauvoranfragen oder Bauanträge zu Vergnügungsstätten – insbesondere Wettbüros und Spielhallen - im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 306 A soll ebenfalls gemäß § 15 BauGB um maximal 12 Monate zurückgestellt werden.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Der UVPA hat am 11.06.2013 beschlossen, für das Gebiet zwischen Nördlicher Stadtmauerstraße, Wöhrstraße, Harfenstraße, Vierzigmannstraße, Katholischer Kirchenplatz, Maximiliansplatz, Hindenburgstraße, Bismarckstraße, Schillerstraße, Loewenichstraße, Luitpoldstraße, Bernhard-Plettner-Ring, Südgrenze von Flst. Nr. 1927 –Gem. Erlangen –, Gebbertstraße, Henkestraße, Fahrstraße, Südliche Stadtmauerstraße, Nürnberger Straße, Güterhallenstraße, Bahnlinie Nürnberg-Bamberg, Bahnunterführung Innere Brucker Straße, Friedrich-List-Straße, Münchener Straße einschließlich Flst. Nr. 977 – Gem. Erlangen –, Fuchsengarten und Martinsbühler Straße den Bebauungsplan Nr. 306 A – Goethestraße Süd – aufzustellen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt mit dem Ziel, detaillierte Regelungen über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, festzusetzen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
In dem Gebäude Innere Brucker Straße 11, Teilfläche an der Goethestraße, ist die Umnutzung einer ursprünglich genehmigten Ladenfläche, jetzt benutzt als Gastronomiebetrieb „Sportsbar“ in ein Wettbüro beantragt. Bei dem Vorhaben mit einer Fläche von 97,4 qm handelt es sich um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die in diesem überwiegend gewerblich geprägten Mischgebiet in der südlichen Goethestraße planungsrechtlich zulässig wäre. Eine Stellplatzmehrung ist mit der Nutzungsänderung nicht verbunden.
Angesichts der Tatsache, dass in der Goethestraße 48 und 50-52 zwei Spielhallen mit zusammen 311,57 qm Fläche und 24 Spielgeräten genehmigt wurden, besteht die Befürchtung, dass sich in diesem Teilgebiet der Hugenottenstadt eine Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel fortsetzen könnte, die städtebaulich nicht erwünscht ist. Um dem vorzubeugen, ist die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich, um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros näher zu regeln.
Um den dafür notwendigen Handlungsspielraum zu sichern und ihn nicht durch eine weitere Einzelfallentscheidung einzuschränken, ist es notwendig, die Entscheidung über die Bauvoranfrage zunächst gemäß § 15 BauGB um bis zu 12 Monate zurückzustellen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
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Haushaltsmittel
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sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Lageplan