Betreff
Gemeinde Uttenreuth: 10. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Solarpark Buckenhofer Forst", Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
611/196/2013
Aktenzeichen
VI/61
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


1. Verfahren

Die Gemeinde Uttenreuth hat die 10. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Buckenhofer Forst“ im Parallelverfahren beschlossen.

 

Die Stadt Erlangen wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten.

 

2. Ziel und Zweck der Planung

Die NaturStromAnlagen GmbH, Forchheim, beabsichtigt, auf einer Konversionsfläche (ehemaliges Munitionsdepot) innerhalb des Buckenhofer Forstes eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage zu errichten. Das bisher gemeindefreie Gebiet wurde zum 01.01.2013 in das Gemeindegebiet Uttenreuth aufgenommen.

 

Die Fläche befindet sich laut Begründung derzeit in Auffüllung auf der Grundlage eines genehmigten Auffüllantrags. Die Auffüllung soll 2013 abgeschlossen werden, als bisherige Folgenutzung war Forstwirtschaft vorgesehen.

 

In den textlichen Festsetzungen wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB auf 20 Jahre befristet. Danach wird er automatisch aufgehoben. Folgenutzung soll wieder die forstwirtschaftliche Nutzung sein.

 

3. Lage, Größe und Erschließung

Das Vorhaben liegt etwa 4 km östlich der Stadtgrenze Erlangen als Insel im gemeindefreien Gebiet. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 14,7 ha, die eigentliche Baufläche umfasst ca. 11,6 ha.

 

Die verkehrliche Anbindung erfolgt über einen bestehenden Forstweg. Dort soll auch das Erdkabel zur Einspeisung des erzeugten Stroms verlegt werden. Weitere Erschließungseinrichtungen sind nicht erforderlich.


 

4. Art und Maß der baulichen Nutzung

Als Art der Nutzung wird ein Sondergebiet Fotovoltaik gem. § 11 BauNVO dargestellt bzw. festgesetzt. Eine Grundflächenzahl GRZ, die sich aus der senkrechten Projektion der Fläche der Solarmodule errechnet, wird mit 0,4 festgesetzt. Die maximale Höhe baulicher Anlagen beträgt 3,0 m über der festgelegten Oberkante der Auffüllung.

 

5. Stellungnahme der Verwaltung

Gegen das Vorhaben bestehen keine städtebaulichen Bedenken.

 

Die ESTW wurden bezüglich der Lage des Vorhabens im Wasserschutzgebiet gesondert beteiligt.

 

Beim Buckenhofer Forst handelt es sich um ein Naherholungsgebiet für die Erlanger Bevölkerung. Daher sollte neben der Folgenutzung insbesondere auch der ordnungsgemäße Rückbau der Solarmodule geregelt werden, um zu vermeiden, dass künftig auf der Fläche unattraktive „Anlagen-Ruinen“ stehen.

 

Mit der befristeten Festsetzung allein werden keine Regelungen über die Beseitigung baulicher Anlagen getroffen. §9 Abs. 2 BauGB bietet auch keine rechtliche Grundlage, um einen Rückbau explizit festzusetzen. Daher wird der Gemeinde Uttenreuth empfohlen, entsprechende Regelungen in einen Städtebaulichen Vertrag aufzunehmen.


Anlagen:       

Anlage 1: Übersichtsplan

Anlage 2: Bebauungsplan Solarpark Buckenhofer Forst – Stand Januar 2013

Anlage 3: Stellungnahme der Stadt Erlangen vom 20.03.2013