Die Ausführungen der GGFA werden zur Kenntnis genommen. Der Fraktionsantrag Erlanger Linke Nr. 007/2013 vom 14.01.2013 ist damit bearbeitet.
Stellungnahme zum
Fraktionsantrag Nr. 007/2013 der Erlanger Linken vom 14.2.2013
Es ist von Seiten des
Jobcenters bedauerlich, dass das Sozialforum das bereits vor Jahren gemachte
Angebot einer umgehenden Aussprache bei Problemlagen nicht aufgegriffen hat.
Das konkrete Ge-spräch mit den Betroffenen dient in der Regel schneller und umfänglicher
zur Klärung von Sachverhal-ten.So sind die genannten Vorgänge von uns nur vage
identifizierbar, dementsprechend ist die Stel-lungnahme auch eher
grundsätzlicher Art.
Das Jobcenter Erlangen handelt
auf der Basis der Bundesgesetzgebung, begleitet vom Anspruch ein fairer
Begleiter zurück ins Arbeitsleben zu sein.
Die Antworten der GGFA beziehen
sich auf die in der Anlage zum Fraktionsantrag aufgeworfenen Fragestellungen,
bezogen auf die einzelnen nummerierten Absätze:
(siehe Anlage Problemaufriss
Sozialforum mit nummerierten Absätzen)
Zu Absatz 1:
Es ist richtig, dass die
Eingliederungsvereinbarung „EGV“ nicht verpflichtend ist. Sie ist teilweise
auch nicht nötig, wenn z.B. der Leistungsbezieher vollzeitbeschäftigt ist und
aufgrund der familiären Situa-tion Anspruch auf ergänzende Grundsicherung als
„Ergänzer“ hat.
Es ist aber auch richtig und
vom Gesetz so vorgesehen, dass die dort vorgesehene Maßnahme im Rahmen eines
Verwaltungsaktes sanktionsbewährt vollzogen werden kann. Dies ist jedoch nur
der selten vorkommende Ausnahmefall, wenn vom SGB II Kunden der Abschluss einer
Aktivierungs- und Eingliederungsprozess zielführenden EGV verweigert werden
sollte.
Die Erfahrung zeigt jedoch ganz
deutlich, dass der Abschluss einer EGV von den meisten Kunden positiv bewertet
wird, da dadurch eine gemeinsame Integrationsstrategie begründet wird, im
Rahmen derer die GGFA gegenüber dem Kunden Verpflichtungen eingeht und die
Hilfestellung zur Reintegra-tion schriftlich dokumentiert.
Zu Absatz 2:
Die Situation eines
verpflichtenden Bewerbungstrainings über einen Bildungsträger ist uns nicht
be-kannt. Im Jobcenter der Stadt werden die Prozesse im Kontext der
Bewerbungsbemühungen im eige-nen Bewerbungszentrum oder in der Werkakademie
abgewickelt.
Standardisierte EGV´s mit der
Notwendigkeit der individualisierten Anpassung wurden lediglich im 50 plus
Programm für sehr marktferne Kunden zur Teilnahme an einer niederschwellig
tagesstrukturie-renden Maßnahme angeboten. Die Notwendigkeit des Abschlusses
einer EGV wurde in einem Grup-pengespräch erläutert und im Anschluss in
Einzelgesprächen mit Fallmanagern unterzeichnet. Die eigentliche intensive
Aktivierungsarbeit mit den Kunden fand dann im Rahmen der Maßnahmeangebote
ausführlich statt.
Es ist richtig, dass die EGV im
Rahmen einer Bedenkzeit von Beratungskunden mitgenommen werden kann.
Zu Absatz 3:
Die EGV beinhaltet immer
aufklärende und rechtserläuternde Standarderklärungen (siehe Anlage Beispiele
von EGV´s). Es ist richtig, dass die Kunden, wenn von Seiten des persönlichen
Ansprech-partners Aktivtäten zur Arbeitssuche als zumutbar erachtet werden,
dies in Einzelfällen (z.Zt. bei fünf Personen im Fallmanagement) auch in der
EGV vereinbart wird.
Es werden hier einstellige
Bewerbungsbemühungen im Monat erwartet. Bewerbungen werden in der Regel im
Jobcenter in den dafür vorgesehen Computerräumen in der Bogenpassage erstellt.
Dazu steht zur Unterstützung geschultes Fachpersonal zur Verfügung. Der Kunde
erhält einen PC Spei-cherstick übereignet, damit er seine Daten immer bei sich
führen kann, um ggf. zu Hause oder ander-weitig an den Bewerbungsunterlagen zu
arbeiten.
Zu Absatz 4:
Das Recht auf Nacherfüllung
bezieht sich immer auf die in der EGV vereinbarte Maßnahme, d.h. falls eine
Maßnahme ausfällt, hat der Kunde das Recht, diese von Seiten des Jobcenters
nacherfüllt zu bekommen. Für Meldeaufforderungen nach §309 SGB III (Einladungen
ins Jobcenter) muss bei Nicht-Teilnahme ein wichtiger Grund nachgewiesen
werden. Bei Erkrankung ist eine ärztliche Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung
oder auf Verlangen sogar eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorzule-gen. Es
gibt sehr wohl niederschwellige Maßnahmen, bei denen gleich am ersten
Krankheitstag ein Attest erwartet wird, so z.B. im Ü50 Bereich. Es gab früher
bereits einige gesundheitliche Unglücksfäl-le, bei denen ein unmittelbarer
ärztlicher Besuch großes Leid verhindert hätte.
Aufgrund der massiven Kürzungen
im Regel-EGT und den damit stark verschlankten Maßnahmegeboten ist ebenfalls
eine AU-Meldung am 1. Tag sinnvoll. So können langfristige Erkran-kungen bald
erkannt werden und der sonst unbesetzte Maßnahmeplatz kann durch einen anderen
Kunden belegt werden.
Es ist ebenso die Aufgabe das
Fördern/Fordernprinzip, des sichtlich bemühten Teilnehmens an den Angeboten, zu
betonen. Dies ist rechtlich im Rahmen des Möglichen statthaft und im
Arbeitsleben üblich, auch um z.B. ein einen wichtigen Grund für ein
Terminversäumnis nachzuweisen.
Zu Absatz 5:
Profiling der Kunden nach ihren
Ressourcen und Hemmnissen ist die Grundlage für die Handlungs-strategien des
Persönlichen Ansprechpartners und unverzichtbar.
Langzeitarbeitslosigkeit macht
krank – das ist wissenschaftlich belegt – so ist Arbeitslosigkeit im SGB II
Bereich der Langzeitarbeitslosen nun ein echtes Vermittlungshemmnis. Hier steht
oft ein längerer Weg der Aktivierung bevor, mit dem Ziel der Integration.
Zu Absatz 6:
Wir werden zukünftig ein System
aufbauen und datenschutzrechtlich prüfen lassen, das gewährleisten wird, dass
keine personenbezogenen Daten, die die Identität des Kunden offenlegen, an
Arbeitgeber weitergegeben werden. Wir werden nur noch anonymisierte Lebensläufe
an Arbeitgeber weitergeben. Dies impliziert folgerichtig eine Intensivierung
des Arbeitgeberkontaktes und der Kundensteuerung, welches in einer Testphase
erprobt werden soll.
Zu Absatz 7:
Die Rechtslage ist bekannt, und
die Mitarbeiter im Jobcenter sind geschult, dass nur EGV´s auf einem
begründeten Profiling aufbauen dürfen.
Bis heute gab es hier keinerlei
Probleme oder gar Verweigerungen. Es gibt immer wieder mal den Fall, dass sich
Kunden die EGV zunächst mit nach Hause nehmen, um den Inhalt in Ruhe zu
studie-ren bzw. aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse Unterstützung von
Bekannten einzuholen. Dies ist absolut legitim und wird auch nicht verwehrt.
Zu Absatz 8:
Es ist korrekt, wenn in einer
EGV Eigenbemühungen vereinbart werden, auch wenn keine konkreten Maßnahmen
benannt werden. Das Fördern/Fordern ist immer individuell abzuleiten.
Textbausteine zusätzlich zu den individualisierten Inhalten der EGV sorgen für
Rechtssicherheit und unterstützen bei der Arbeitsbewältigung. Unter
Rechtsverschärfungen sind aus unserer Sicht höchstens Umsetzungen von „kann“
Regelungen zu sehen, die sich jeweils aus der individuellen Situation ergeben
und als „kann“ Regelung auch korrekt sind.
Zu Absatz 9:
Die Freiwilligkeit einer EGV
ist rechtlich vorgesehen, wie auch das Zugestehen einer Bedenkzeit. Wenn jedoch
aus dem Profiling und dem Beratungsgespräch, abgeleitet auf einer fachlichen
Ein-schätzung, Maßnahmen in einer EGV beschrieben sind und vom SGB II Kunden
abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit für den persönlichen Ansprechpartner,
diese über einen Verwaltungsakt dem Kunden nahezulegen. Es ist auch richtig,
dass dies mit Sanktionen bewährt werden kann. Dies ge-schieht ist nur in den
Ausnahmefällen, wo der Berater den Eindruck hat, dass sich der Kunden nicht den
zumutbaren Eigenbemühungen stellen möchte.
Zu Absatz 10:
Es ist so richtig und wird auch
den SGB Kunden im Gespräch mitgeteilt. Letztlich muss man sich je-doch der
gesetzlichen Realität stellen, dass die Freiwilligkeit ihre Grenzen hat und die
Wünsche und Ziele realistisch umsetzbar sein müssen. Doch das ist die Aufgabe
des Verhandlungsgesprächs mit dem persönlichen Ansprechpartner, dies im
Viereck, Ressourcen, Problemlagen, Ziele und Umset-zungswege herauszuarbeiten.
Zu Absatz 11:
Diese Forderung nach 14 tägigem
Rücktrittsrecht entspricht nicht der Rechtslage – hier müsste das Bundesgesetz
geändert werden.
Zu Absatz 12:
Die Erläuterungen einer EGV
sollten selbsterklärend sein. Ein persönlicher Ansprechpartner kann und soll
bei Unverständnis erläutern. Wenn neue Verbindlichkeiten entwickelt werden, ist
dies keine Erläu-terung und ist als Teil der Vereinbarung in der EGV abzulegen.
Zu Absatz 13:
So wird dies im Wesentlichen
auch von uns gesehen. Es ist leider bei wenigen Kunden ein wesentli-cher Teil
der Beratungsarbeit, dem Kunden zu realistischen Möglichkeiten zu verhelfen,
was nicht immer mit Einsicht verbunden ist. Nicht immer lassen sich die Wünsche
des Kunden tatschliche in realistische Alternativen umlenken. Dies kann auch
ein schmerzlicher Prozess sein, Wünsche aufge-ben zu müssen und die realen
Möglichkeiten annehmen zu müssen. Z..B. der langzeitarbeitslose ehemalige
ältere Facharbeiter mit körperlichen Handicaps, der nach jahrelanger
Arbeitslosigkeit kei-nerlei realistische Chance hat, wieder in seinem erlernten
Beruf zu gelangen.
Zu Absatz 14.
Siehe unter 6
Zu Absatz 15
Es wird bei Neuzugängen wie
auch bei Bestandskunden, teils im Rahmen der Werkakademie, teils ausschließlich
zum Besuch des Bewerbungszentrums, die verpflichtende Anwesenheit gefordert.
Das Erstellen der Bewerbungsunterlagen erfolgt immer begleitet von unserem
Fachpersonal und gibt den Kunden die Möglichkeit, durch passgenaue Bewerbungen
echte Chancen in den Bewerbungsverfah-ren zu erhalten. Die Daten des Kunden
werden immer auf einem, dem Kunden in seinen Besitz über-gebenen Speicherstick
abgelegt.
Fazit:
Die Eingliederungsvereinbarung
ist ein zentrales und wichtiges Instrument im Kontext der Bemühun-gen des
Jobcenters für den Kunden die richtigen Aktivierungs- und
Integrationsstrategien zu verhan-deln, zu vereinbaren und festzulegen.
Das Jobcenter handelt hier im
gesetzlichen Auftrag und ist bemüht, dies in einem fairen Kontext zu Gunsten
des Kunden im Rahmen des Möglichen umzusetzen.
Hilfreich ist es immer, wenn
Kritik bei Beratungsstellungen auftaucht, dass sich der Berater mit dem Kunden
mit unseren persönlichen Ansprechpartnern ins Benehmen setzt. So können in der
Regel Schwierigkeiten zügig erkannt, erläutert und beseitigt werden. Dies ist
die übliche Praxis mit vielen Beratungsstellen. Dies bieten wir erneut auch dem
Sozialforum an.
Wenn das Jobcenter jedoch an
die Grenzen der Bundesgesetzlichkeit kommt, ist es der falsche
An-sprechpartner.
Anlagen: - Antrag der Erlanger Linke Nr. 007/2013 vom 14.01.2013
- Anlage
zum Antrag der Erlanger Linke Nr. 007/2013 vom 14.01.2013
- anonymisiertes Beispiel EGV U 25
- anonymisiertes Beispiel EGV Ü25