Betreff
Praxis bei Eingliederungsvereinbarungen im Rahmen von SGB II bei Empfängern von ALG 2 Fraktionsantrag Erlanger Linke Nr. 007/2013 vom 14.01.2013
Vorlage
50/111/2013
Aktenzeichen
V/50
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der GGFA werden zur Kenntnis genommen. Der Fraktionsantrag Erlanger Linke Nr. 007/2013 vom 14.01.2013 ist damit bearbeitet.


Stellungnahme zum Fraktionsantrag Nr. 007/2013 der Erlanger Linken vom 14.2.2013

Es ist von Seiten des Jobcenters bedauerlich, dass das Sozialforum das bereits vor Jahren gemachte Angebot einer umgehenden Aussprache bei Problemlagen nicht aufgegriffen hat. Das konkrete Ge-spräch mit den Betroffenen dient in der Regel schneller und umfänglicher zur Klärung von Sachverhal-ten.So sind die genannten Vorgänge von uns nur vage identifizierbar, dementsprechend ist die Stel-lungnahme auch eher grundsätzlicher Art.

 

 

Das Jobcenter Erlangen handelt auf der Basis der Bundesgesetzgebung, begleitet vom Anspruch ein fairer Begleiter zurück ins Arbeitsleben zu sein.

Die Antworten der GGFA beziehen sich auf die in der Anlage zum Fraktionsantrag aufgeworfenen Fragestellungen, bezogen auf die einzelnen nummerierten Absätze:

(siehe Anlage Problemaufriss Sozialforum mit nummerierten Absätzen)

 

 

Zu Absatz 1:

Es ist richtig, dass die Eingliederungsvereinbarung „EGV“ nicht verpflichtend ist. Sie ist teilweise auch nicht nötig, wenn z.B. der Leistungsbezieher vollzeitbeschäftigt ist und aufgrund der familiären Situa-tion Anspruch auf ergänzende Grundsicherung als „Ergänzer“ hat.

Es ist aber auch richtig und vom Gesetz so vorgesehen, dass die dort vorgesehene Maßnahme im Rahmen eines Verwaltungsaktes sanktionsbewährt vollzogen werden kann. Dies ist jedoch nur der selten vorkommende Ausnahmefall, wenn vom SGB II Kunden der Abschluss einer Aktivierungs- und Eingliederungsprozess zielführenden EGV verweigert werden sollte.

Die Erfahrung zeigt jedoch ganz deutlich, dass der Abschluss einer EGV von den meisten Kunden positiv bewertet wird, da dadurch eine gemeinsame Integrationsstrategie begründet wird, im Rahmen derer die GGFA gegenüber dem Kunden Verpflichtungen eingeht und die Hilfestellung zur Reintegra-tion schriftlich dokumentiert.

 

 

 

 

 

 

Zu Absatz 2:

Die Situation eines verpflichtenden Bewerbungstrainings über einen Bildungsträger ist uns nicht be-kannt. Im Jobcenter der Stadt werden die Prozesse im Kontext der Bewerbungsbemühungen im eige-nen Bewerbungszentrum oder in der Werkakademie abgewickelt.

Standardisierte EGV´s mit der Notwendigkeit der individualisierten Anpassung wurden lediglich im 50 plus Programm für sehr marktferne Kunden zur Teilnahme an einer niederschwellig tagesstrukturie-renden Maßnahme angeboten. Die Notwendigkeit des Abschlusses einer EGV wurde in einem Grup-pengespräch erläutert und im Anschluss in Einzelgesprächen mit Fallmanagern unterzeichnet. Die eigentliche intensive Aktivierungsarbeit mit den Kunden fand dann im Rahmen der Maßnahmeangebote ausführlich statt.

Es ist richtig, dass die EGV im Rahmen einer Bedenkzeit von Beratungskunden mitgenommen werden kann.

 

Zu Absatz 3:

Die EGV beinhaltet immer aufklärende und rechtserläuternde Standarderklärungen (siehe Anlage Beispiele von EGV´s). Es ist richtig, dass die Kunden, wenn von Seiten des persönlichen Ansprech-partners Aktivtäten zur Arbeitssuche als zumutbar erachtet werden, dies in Einzelfällen (z.Zt. bei fünf Personen im Fallmanagement) auch in der EGV vereinbart wird.

Es werden hier einstellige Bewerbungsbemühungen im Monat erwartet. Bewerbungen werden in der Regel im Jobcenter in den dafür vorgesehen Computerräumen in der Bogenpassage erstellt. Dazu steht zur Unterstützung geschultes Fachpersonal zur Verfügung. Der Kunde erhält einen PC Spei-cherstick übereignet, damit er seine Daten immer bei sich führen kann, um ggf. zu Hause oder ander-weitig an den Bewerbungsunterlagen zu arbeiten.

 

Zu Absatz 4:

Das Recht auf Nacherfüllung bezieht sich immer auf die in der EGV vereinbarte Maßnahme, d.h. falls eine Maßnahme ausfällt, hat der Kunde das Recht, diese von Seiten des Jobcenters nacherfüllt zu bekommen. Für Meldeaufforderungen nach §309 SGB III (Einladungen ins Jobcenter) muss bei Nicht-Teilnahme ein wichtiger Grund nachgewiesen werden. Bei Erkrankung ist eine ärztliche Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung oder auf Verlangen sogar eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorzule-gen. Es gibt sehr wohl niederschwellige Maßnahmen, bei denen gleich am ersten Krankheitstag ein Attest erwartet wird, so z.B. im Ü50 Bereich. Es gab früher bereits einige gesundheitliche Unglücksfäl-le, bei denen ein unmittelbarer ärztlicher Besuch großes Leid verhindert hätte.

Aufgrund der massiven Kürzungen im Regel-EGT und den damit stark verschlankten Maßnahmegeboten ist ebenfalls eine AU-Meldung am 1. Tag sinnvoll. So können langfristige Erkran-kungen bald erkannt werden und der sonst unbesetzte Maßnahmeplatz kann durch einen anderen Kunden belegt werden.

Es ist ebenso die Aufgabe das Fördern/Fordernprinzip, des sichtlich bemühten Teilnehmens an den Angeboten, zu betonen. Dies ist rechtlich im Rahmen des Möglichen statthaft und im Arbeitsleben üblich, auch um z.B. ein einen wichtigen Grund für ein Terminversäumnis nachzuweisen.

 

Zu Absatz 5:

Profiling der Kunden nach ihren Ressourcen und Hemmnissen ist die Grundlage für die Handlungs-strategien des Persönlichen Ansprechpartners und unverzichtbar.

Langzeitarbeitslosigkeit macht krank – das ist wissenschaftlich belegt – so ist Arbeitslosigkeit im SGB II Bereich der Langzeitarbeitslosen nun ein echtes Vermittlungshemmnis. Hier steht oft ein längerer Weg der Aktivierung bevor, mit dem Ziel der Integration.

 

Zu Absatz 6:

Wir werden zukünftig ein System aufbauen und datenschutzrechtlich prüfen lassen, das gewährleisten wird, dass keine personenbezogenen Daten, die die Identität des Kunden offenlegen, an Arbeitgeber weitergegeben werden. Wir werden nur noch anonymisierte Lebensläufe an Arbeitgeber weitergeben. Dies impliziert folgerichtig eine Intensivierung des Arbeitgeberkontaktes und der Kundensteuerung, welches in einer Testphase erprobt werden soll.

 

Zu Absatz 7:

Die Rechtslage ist bekannt, und die Mitarbeiter im Jobcenter sind geschult, dass nur EGV´s auf einem begründeten Profiling aufbauen dürfen.

Bis heute gab es hier keinerlei Probleme oder gar Verweigerungen. Es gibt immer wieder mal den Fall, dass sich Kunden die EGV zunächst mit nach Hause nehmen, um den Inhalt in Ruhe zu studie-ren bzw. aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse Unterstützung von Bekannten einzuholen. Dies ist absolut legitim und wird auch nicht verwehrt.

 

 

 

 

Zu Absatz 8:

Es ist korrekt, wenn in einer EGV Eigenbemühungen vereinbart werden, auch wenn keine konkreten Maßnahmen benannt werden. Das Fördern/Fordern ist immer individuell abzuleiten. Textbausteine zusätzlich zu den individualisierten Inhalten der EGV sorgen für Rechtssicherheit und unterstützen bei der Arbeitsbewältigung. Unter Rechtsverschärfungen sind aus unserer Sicht höchstens Umsetzungen von „kann“ Regelungen zu sehen, die sich jeweils aus der individuellen Situation ergeben und als „kann“ Regelung auch korrekt sind.

 

Zu Absatz 9:

Die Freiwilligkeit einer EGV ist rechtlich vorgesehen, wie auch das Zugestehen einer Bedenkzeit. Wenn jedoch aus dem Profiling und dem Beratungsgespräch, abgeleitet auf einer fachlichen Ein-schätzung, Maßnahmen in einer EGV beschrieben sind und vom SGB II Kunden abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit für den persönlichen Ansprechpartner, diese über einen Verwaltungsakt dem Kunden nahezulegen. Es ist auch richtig, dass dies mit Sanktionen bewährt werden kann. Dies ge-schieht ist nur in den Ausnahmefällen, wo der Berater den Eindruck hat, dass sich der Kunden nicht den zumutbaren Eigenbemühungen stellen möchte.

 

Zu Absatz 10:

Es ist so richtig und wird auch den SGB Kunden im Gespräch mitgeteilt. Letztlich muss man sich je-doch der gesetzlichen Realität stellen, dass die Freiwilligkeit ihre Grenzen hat und die Wünsche und Ziele realistisch umsetzbar sein müssen. Doch das ist die Aufgabe des Verhandlungsgesprächs mit dem persönlichen Ansprechpartner, dies im Viereck, Ressourcen, Problemlagen, Ziele und Umset-zungswege herauszuarbeiten.

 

Zu Absatz 11:

Diese Forderung nach 14 tägigem Rücktrittsrecht entspricht nicht der Rechtslage – hier müsste das Bundesgesetz geändert werden.

 

Zu Absatz 12:

Die Erläuterungen einer EGV sollten selbsterklärend sein. Ein persönlicher Ansprechpartner kann und soll bei Unverständnis erläutern. Wenn neue Verbindlichkeiten entwickelt werden, ist dies keine Erläu-terung und ist als Teil der Vereinbarung in der EGV abzulegen.

 

Zu Absatz 13:

So wird dies im Wesentlichen auch von uns gesehen. Es ist leider bei wenigen Kunden ein wesentli-cher Teil der Beratungsarbeit, dem Kunden zu realistischen Möglichkeiten zu verhelfen, was nicht immer mit Einsicht verbunden ist. Nicht immer lassen sich die Wünsche des Kunden tatschliche in realistische Alternativen umlenken. Dies kann auch ein schmerzlicher Prozess sein, Wünsche aufge-ben zu müssen und die realen Möglichkeiten annehmen zu müssen. Z..B. der langzeitarbeitslose ehemalige ältere Facharbeiter mit körperlichen Handicaps, der nach jahrelanger Arbeitslosigkeit kei-nerlei realistische Chance hat, wieder in seinem erlernten Beruf zu gelangen.

 

Zu Absatz 14.

Siehe unter 6

 

Zu Absatz 15

Es wird bei Neuzugängen wie auch bei Bestandskunden, teils im Rahmen der Werkakademie, teils ausschließlich zum Besuch des Bewerbungszentrums, die verpflichtende Anwesenheit gefordert. Das Erstellen der Bewerbungsunterlagen erfolgt immer begleitet von unserem Fachpersonal und gibt den Kunden die Möglichkeit, durch passgenaue Bewerbungen echte Chancen in den Bewerbungsverfah-ren zu erhalten. Die Daten des Kunden werden immer auf einem, dem Kunden in seinen Besitz über-gebenen Speicherstick abgelegt.

Fazit:

Die Eingliederungsvereinbarung ist ein zentrales und wichtiges Instrument im Kontext der Bemühun-gen des Jobcenters für den Kunden die richtigen Aktivierungs- und Integrationsstrategien zu verhan-deln, zu vereinbaren und festzulegen.

Das Jobcenter handelt hier im gesetzlichen Auftrag und ist bemüht, dies in einem fairen Kontext zu Gunsten des Kunden im Rahmen des Möglichen umzusetzen.

Hilfreich ist es immer, wenn Kritik bei Beratungsstellungen auftaucht, dass sich der Berater mit dem Kunden mit unseren persönlichen Ansprechpartnern ins Benehmen setzt. So können in der Regel Schwierigkeiten zügig erkannt, erläutert und beseitigt werden. Dies ist die übliche Praxis mit vielen Beratungsstellen. Dies bieten wir erneut auch dem Sozialforum an.

Wenn das Jobcenter jedoch an die Grenzen der Bundesgesetzlichkeit kommt, ist es der falsche An-sprechpartner.

 


Anlagen:       - Antrag der Erlanger Linke Nr. 007/2013 vom 14.01.2013

- Anlage zum Antrag der Erlanger Linke Nr. 007/2013 vom 14.01.2013

- anonymisiertes Beispiel EGV U 25

- anonymisiertes Beispiel EGV Ü25