Betreff
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
Vorlage
66/200/2013
Aktenzeichen
VI/66
Art
Beschlussvorlage

Das Wegeteilstück des beschränkt öffentlichen Weges (Zug Nr. 38) unterhalb des Erlanger Musikinstitutes (Rathsberger Straße 1/3) soll eingezogen und rückgebaut werden. Die Einziehung ist deshalb zu beschließen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Das Teilstück des beschränkt öffentlichen Weges (Zug Nr. 38) unterhalb des Musikinstituts wird eingezogen, da der Weg seine Verkehrsbedeutung endgültig verloren hat.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Einziehung des Weges ist vom BWA zu beschließen und anschließend ortsüblich bekannt zu machen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Gemäß BayStrWG Art. 8 wird der vorgenannte Weg eingezogen.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Sachbericht

 

Seitens Amt 24 wurde festgestellt, dass die Stützmauer, welche das höherliegende Grundstück des Musikinstituts zu dem Wegeteilstück des beschränkt öffentlichen Weges (Zug Nr. 38) absichert, nicht mehr standsicher ist. Im Zuge der Überprüfung der verschiedenen Sanierungsvarianten wurde der vorhandene nicht ausgebaute Weg (Trampelpfad) auf seine Verkehrsbedeutung hin überprüft. Der Weg ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan nicht dargestellt und besitzt lt. Amt 613 keinerlei Verkehrsbedeutung und Erschließungsfunktion.

Zudem wurde seitens Amt 32 überprüft, ob der Weg als Fluchtweg für das Bergkirchweihgelände erforderlich ist. Weiterhin wurde seitens Amt 45 die historische Bedeutung nachvollzogen.

Ergebnis: Das Teilstück des Welsweges ist nach Abfrage aller Sicherheitsbehörden sowie des Stadtarchivs entbehrlich.

Im Falle der Sanierung der Stützmauer wäre zudem mit erheblichen Beeinträchtigungen des Baumbestandes zu rechnen.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Wegeabschnitt aufgrund seiner fehlenden Verkehrsbedeutung einzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, Denkmalschutzes, der Historie  und des wirtschaftlichen Umganges mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ist die Einziehung des Wegeteilstückes gerechtfertigt.

Die Einziehung wird nach gesetzlicher Vorgabe öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche gegen die Einziehung sind nach Bekundungen aus dem Kreis der Anlieger bereits angezeigt.

 

 

 

 

Anlagen:        1 Lageplan