Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Der Antrag der Stadtratsfraktion Grüne Liste Nr. 099/2012 ist damit
abschließend bearbeitet.
Das
Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) regelt in Art. 51 u.a. die
gemeindliche Räum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften.
Hierbei haben die Gemeinden/Kommunen „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nach Ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen
(…) von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die
Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn dies dringend
erforderlich ist. (…) Dabei sollen vorrangig umweltfreundliche Streumittel
verwendet werden. Die Verwendung von Streusalz (…) ist dabei auf das aus
Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Maß zu beschränken.“
Die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht im Winter ist mit
Verankerung im BayStrWG als hoheitliche Aufgabe definiert und somit kommunale
Pflichtaufgabe der Stadt Erlangen. Für deren Erfüllung wird der städtische
Winterdienst vom EB 77, basierend auf Gesetz und Rechtssprechung, rechtssicher
organisiert und durchgeführt.
Die Sicherungsflächen des Winterdienstes sind nach Gefahrenpotential und Verkehrsaufkommen wie folgt in Prioritäten eingeteilt:
Priorität 1: Sicherungsflächen mit hoher Verkehrsbedeutung und vorliegendem Gefahrenpotential
Priorität 2: Sicherungsflächen mit geringer Verkehrsbedeutung
aber baulichen Gefahrenstellen
bzw.
mit höherem Verkehrsaufkommen ohne bauliche Gefahrenstellen
(z.B.
Steigungen, Gefällestrecken, Straßen zu Schulen, Kindergärten, Altenheimen)
Priorität 3: Sicherung von Neben- und Anliegerstraßen, soweit
personelle und technische
Ressourcen vorhanden
Bei erforderlicher Belagsabstumpfung wird in Erlangen auf
Fahrbahnen Feuchtsalz und auf Geh- und Radwegen, Plätzen, Fußgängerüberwegen,
Bushaltestellen usw. Granulat gestreut.
Nebenstraßen werden soweit erforderlich und leistbar lediglich in
„Schwimmstellung“ geräumt. Hier erfolgt keine Streuung, d.h. es wird der „weiße
Winterdienst“ praktiziert. Zur erhöhten Verkehrssicherheit auf Nebenstraßen in
der Innenstadt wird zum Teil und situationsbedingt Granulat verwendet.
Die Verwaltung beantwortet die im Fraktionsantrag gestellten Fragen wie
folgt:
Fragen 1 und 2:
Welche Menge an Tausalz wurde in den letzten fünf Jahren in Erlangen gestreut
und nach welchen Richtlinien?
Welche Summe wurde in den letzten fünf Jahren für die Salzstreuung ausgegeben?
Der Winterdienst, so auch der Tausalzeinsatz, wird nach den
Richtlinien des differenzierten Winterdienstes durchgeführt und unter den
Gesichtspunkten Rechtssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz und Bürgerfreundlichkeit
fortlaufend optimiert.
Hierzu gehören unter anderem die von EB 77 zu treffenden situationsbedingten
Entscheidungen zum Einsatz der Streumittelmenge an unterschiedlichen
Gefahrenstellen und der witterungsbedingte Einsatz des jeweilig geeigneten
Räumgerätes oder Fahrzeugeinsatzes (z.B. Schleuderbesen oder Räumschild auf
Radwegen bzw. das Räumen im Versatz an breiten Durchfahrtsstraßen). Ebenso
werden Entscheidungen zur Erforderlichkeit punktueller oder flächiger Einsätze,
zu Nachbearbeitungen usw. entsprechend der Kontrollen differenziert getroffen.
Grundsätzliche Orientierungshilfen hierbei sind die
Empfehlungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum umweltschonenden, weil
differenzierten Vorgehen, sowie das Merkblatt für den Winterdienst und
praktische Empfehlungen für ein effektives Räumen und Streuen, jeweils vom
Fachausschuss Winterdienst des VKS in Zusammenarbeit mit der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen erarbeitet. In Letzterem werden für zu
bekämpfende Belagszustände (z.B. Schneeglätte, Eisregen, Reifglätte) konkrete
Winterdienstmaßnahmen sowie Anhaltswerte für Streumengen in Abhängigkeit von
Fahrbahntemperaturen empfohlen.
In Verbindung mit den Wetterprognosen und den Ergebnissen der Kontrollfahrten
entschiedet EB 77 nach dem Grundsatz „so viel wie nötig und so wenig wie
möglich“ über durchzuführende Sicherungsmaßnahmen und erforderlichen
Streumitteleinsatz. Mit der technischen Umrüstung auf Feuchtsalz konnte eine
erhebliche Mengenreduzierung bei verbesserter Wirkung erzielt werden und es
kommen nur noch geringe Salzmengen von 5 bis max. 20 g/m² auf die Straße.
EB 77 schreibt den Bezug von Streusalz öffentlich aus und
berücksichtigt dabei, neben den Vorschriften der TL-Streu (Technische
Lieferbedingungen für Streustoffe), auch die max. Lieferzeit nach Abruf und
damit indirekt die max. Entfernung des Lieferanten.
Streusalzmengen und
-kosten
|
benötigte
|
Bruttokosten
|
Kosten
je Winter |
Einsätze |
|
Steinsalz
|
Steinsalz |
Steinsalz
|
Voll- Teil- |
Winter 2011/2012 |
424 |
145,07 |
61.510
|
17 19 |
Winter 2010/2011 |
1.287 |
79,37 |
102.149
|
62 40 |
Winter 2009/2010 |
1.158 |
69,85 |
80.886
|
61 43 |
Winter 2008/2009 |
877 |
83,38 |
73.124
|
38 35 |
Winter 2007/2008 |
312 |
86,88 |
27.107
|
18 22 |
Granulatmengen und
-kosten
|
benötigte
|
Bruttokosten
|
Kosten
je Winter |
Einsätze |
|
Granulat
|
Granulat |
Granulat |
Voll- Teil- |
Winter 2011/2012 |
320 |
59,69 |
19.101
|
11 18 |
Winter 2010/2011 |
1.040 |
53,83 |
55.983
|
31 33 |
Winter 2009/2010 |
960 |
51,82 |
49.747
|
36 32 |
Winter 2008/2009 |
720 |
51,88 |
37.354
|
24 32 |
Winter 2007/2008 |
120 |
50,81 |
6.097
|
4
22 |
Frage 3:
Wie hoch werden die jährlichen Schäden
an Straßen, Gehwegen und Grünanlagen geschätzt?
Negative Auswirkungen von Salz als Winterstreumittel auf das
öffentliche Grün sind inzwischen durch viele Untersuchungen und
Veröffentlichungen belegt.
Hohe Salzkonzentrationen im Boden schädigen zuerst die jungen Faserwurzeln. Die
Schäden führen von Krüppelwuchs bis hin zum Absterben des Wurzelkörpers. Eine
Ursache dafür, weshalb streusalzgeschädigte Bäume im Frühjahr später austreiben
und im Herbst früher das Laub abwerfen. Zudem vermindert Salz die
Stoffwechselaktivität der Mikroorganismen im Boden. Die Bäume und Pflanzen im
öffentlichen Grün werden dadurch anfällig für Infektionen durch Pilze und
Bakterien.
Dazu Jürgen Ritterhoff von der Bremer Umweltberatung: „ Wenn das Salz im Boden
zunimmt, bindet es immer stärker das Wasser in den Erdschichten und entzieht es
so den Pflanzen. Je höher die Konzentration, umso stärker wird der Lebenssaft
aus dem Stamm gesaugt.“
Somit sind zwei Faktoren verantwortlich dafür, weshalb die Wasser- und
Nährstoffaufnahme unserer Straßenbäume reduziert, teilweise sogar weitgehend
verhindert wird. Die Folgen sind auch für den Laien an den braunen Verfärbungen
der Blätter erkennbar.
Auch in Erlangen sind besonders in unmittelbaren Straßenrandbereichen diese
Verfärbungen bis hin zu Eintrocknungen der Blattränder zu beobachten (Blattnekrosen).
Zu sehen ist das z.B. an den Ahornstandorten an der Nürnberger Straße und an
der Äußeren-Brucker-Straße. Auch die Kastanien am Ohmplatz zeigen diese
Symptome.
Eine Aussage zu den jährlichen Kosten durch Streusalzschäden
im Erlanger Stadtgebiet ist aufgrund nicht vorliegender Daten schwierig. Zur
Schadensfeststellung im Straßenbaumbestand sagt der Sprecher des Umweltsenators
der Stadt Bremen, Michael Ortmanns: „Von etwa 70.000 Straßenbäumen müssen etwa
700 Bäume (1%) jährlich gefällt und neu
gepflanzt werden. Häufig ist Streusalz der Grund dafür. Pro Baum entstünden
Kosten von 1.300,- €.“
Wenn dieser Faktor nur zur Hälfte bei der Stadt Erlangen angewendet würde,
entstünden jährlich Kosten durch Salzschäden im Straßenbaumbereich in Höhe von
85.000,-€.
Der Gießaufwand für städt. Jungbaumpflanzungen steigt in Erlangen spätestens
seit dem trockenem Sommer 2006. Immer trockenere Sommer und Winter mit hohem
Streusalzeinsatz lassen dem Straßenbaum kaum mehr Zeit sich ausreichend mit
Wasser zu versorgen bzw. sich zu regenerieren. Die Vitalitätsschäden sind im
gesamten Stadtgebiet erkennbar. Inwieweit es sich dabei um Salzschäden handelt,
ist bisher nicht eindeutig nachweisbar. Neben den schwierigen
Standortbedingungen eines Stadtbaumes ist die Belastung durch Streusalz aber
sicher ein weiterer Stressfaktor. Abt. Stadtgrün wird daher im Verlauf des
Jahres 2013 verschiedene Standorte im Stadtgebiet beproben und
Bodenveränderungen untersuchen lassen.
Stellungnahme Amt 66
vom 18.12.2012:
„Stellungnahme SG 663/konstr. Ing.-Bau:
Schäden an Bauwerken haben oft sehr unterschiedliche
und z.T. auch komplexe Ursachen. Ein nicht unbedeutender Teil sind
Bauwerksschäden die auf Grund von Feuchtigkeit und eindringen-dem Wasser
entstehen, wenn vorhandene Abdichtungen oder konstruktive Bauwerksbestandteile
für die Wasserableitungen schadhaft sind. Das so eindringende Wasser kann dann
das Bauwerk schädigen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass tausalzhaltiges
Wasser grundsätzlich stärker bauwerksschädigend einzustufen ist, wirkt sich
eindringendes Wasser durch z.B. Frostschäden immer sehr nachteilig auf die
Bauwerkssubstanz aus. Eine Differenzierung der Schadenshöhen mit und ohne
Tausalze, die ohnehin nur im empirischen Rahmen möglich wäre, liegt der
Verwaltung jedoch nicht vor.
Darüber hinaus können auch nicht chloridhaltige Straßenabwässer beton- und
stahlangreifende Bestandteile durch Abgase, Treibstoffe oder sonstige
Verunreinigungen auf den öffentlichen Verkehrsflächen aufweisen.
In den Richtlinien für die Planung und Bemessung von Bauwerken wird
diesem Sachverhalt dadurch Rechnung getragen, dass z.B. entsprechende
dimensionierte „Schutzschichten“ (Betondeckung, Stahlbeschichtung, usw.)
vorgesehen werden.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass neue Bauwerke oder Bauteile,
bei denen die Wartung und Instandhaltung im erforderlichen Umfang durchgeführt
werden kann, diese zusätzlichen Schadstoffbelastungen aufnehmen können.
Stellungnahme
662/Straßen- und Wegeunterhalt:
Die
Frage kann nicht nachhaltig und begründet beantwortet werden, da entsprechende
örtliche Untersuchungen weder vorliegen noch bekannt sind.
Aufgrund eigener Erfahrungen und Beobachtungen der letzten Jahre kann jedoch
die Aussage getroffen werden, dass bei einem starken Temperaturwechsel von Frost-
auf Tauwetter und umgekehrt, die Straßen- und Wegebeläge stärker geschädigt
werden als bei fortdauerndem Frost- bzw. Tauwetter. In wieweit das Tausalz
dabei zusätzlich zu Schädigungen beiträgt, kann nicht gesagt werden.
Aus o.g. Gründen können eventuelle zusätzliche Kosten die durch die Verwendung
von Streusalz entstehen, auch nicht abgeschätzt werden, zumal auch aus der
Fachliteratur keine verwertbaren Ansätze entnommen werden können.“
Frage 4:
Wird die private Salzstreuung geahndet?
Welche Öffentlichkeitsarbeit gibt es dazu?
Die Pflicht zur Sicherung der öffentlichen Gehbahnen im
Winter wird in der städtischen Straßenreinigungsverordnung geregelt und dem
Grundstückseigentümern übertragen. In § 10 sind die Sicherungsarbeiten auf öffentlichem
Grund, sowie die Verwendung von abstumpfenden Mitteln definiert.
EB 77 ist sowohl für die winterliche Verkehrssicherung der Stadt Erlangen, als
auch für den Satzungs- und Verordnungsvollzug zuständig. Die Kontrolle privater
Winterdienste und die von den Eigentümern selbst durchgeführten
Sicherungsarbeiten auf öffentlichem Grund werden auf Anfrage oder mittels
Feststellungen des EB 77 durchgeführt.
Hierzu werden die Eigentümer vor Ort angesprochen bzw. per Postwurf der
Bürgerinformation für Straßenreinigung und Winterdienst auf Ihre
Verkehrssicherungspflichten und mögliche Folgen hingewiesen. Wiederholte
Verletzungen der Anliegerpflichten werden per Anschreiben zur unverzüglichen
Herstellung der Verkehrsicherungspflicht entsprechend der Satzung mit
abstumpfenden Materialien aufgefordert und ebenfalls auf mögliche Schadensersatzpflichten
und Ordnungswidrigkeitsverfahren hingewiesen. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Einleitung
eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens per Vermerk, ggf. Foto an das Rechtsamt.
Für flächendeckende Kontrollen gerade während des laufenden Winterdienstes
fehlen dem EB 77 die erforderlichen personellen Ressourcen.
Zum Vollzug der Straßenreinigungsverordnung kann die Kommune
sowohl auf die Ausführenden, als auch auf die Grundstückseigentümer selbst, die
Beauftragenden zugehen. Der EB 77 veröffentlicht regelmäßig vor dem Winter und
situationsbedingt während winterlicher Ereignisse
Informationen zur winterlichen Verkehrssicherung inkl. des Hinweises auf zu
verwendende und verbotenen Streumaterialien in der Presse. Im Internet sind
diese Informationen ganzjährig verfügbar und werden im Winter auf die
vordersten Seiten gesetzt. Dem Problem der Salzstreuung auf öffentlichen
Gehwegen durch von Eigentümern beauftragte private Winterdienste wurde in
diesem Herbst erstmals per Anschreiben an ca. 30 umliegende private Winterdienste
begegnet.
Frage 5:
Wie beurteilt die Verwaltung eine
Reduzierung der Salzstreuung auf ein Mindestmaß und den Ersatz durch andere
Streumittel wie Sand, Splitt und Granulat?
Wie oben bereits beschrieben wird die Reduzierung der Salzstreuung nach dem Grundsatz „so viel wie nötig und so wenig wie möglich“ sowie durch die praktische Umsetzung des differenzierten Winterdienstes unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit, Wirtschaftlichkeit, technischen Möglichkeiten und des Umweltschutzes umgesetzt.
Laut Winterdienst-Merkblatt sind beim Einsatz von
abstumpfenden Streumitteln auf Fahrbahnen zum Erzielen von abstumpfenden
Wirkungen hohe Streumengen von mind. 100 g/m² erforderlich. Als
Regelstreudichte wird eine Menge von ca. 150 g/m² empfohlen. Da abstumpfende
Streustoffe von den Fahrzeugen schon nach kurzer Zeit an den Straßenrand
geschleudert werden, sind je nach Verkehrsstärke häufig Wiederholungsstreuungen
erforderlich. Ihre Wirksamkeit erhöht sich mit dem Anteil an gebrochenen
Körnern, ist jedoch bei Eis- und Reifglätte nahezu wirkungslos.
Zum Erhalt der Rieselfähigkeit setzen sie, wie bei auftauenden Streustoffen
auch, eine trockene Anlieferung und Lagerung voraus. Abstumpfende Streustoffe
müssen während und am Ende des Winterdienstes wieder eingekehrt, aufbereitet
oder entsorgt werden.
Auch ökologische Studien kommen zu dem Ergebnis, dass der
Einsatz von abstumpfenden Streumitteln nicht gleichzeitig ökologischer als ein
differenzierter Einsatz auftauender Streustoffe ist, da bereits die
Herstellung, das Ausstreuen, Einkehren, Nasswaschen von abstumpfenden
Streumitteln einen dreifach höheren Primärenergieaufwand erfordert. Vielmehr
zielführender ist daher ein differenzierter Winterdienst in all seinen
Möglichkeiten.
Die Umstellung auf einen differenzierten Winterdienst,
insbesondere auf eine differenzierte Salzstreuung auf Fahrbahnen, in der Stadt
Erlangen, im Jahr 1997 führte zu:
- weniger winterbedingten Verkehrsunfällen;
Abnahme der Schwere von Unfällen
- hoher Zufriedenheit der
Verkehrsbetriebe und der Polizei mit der Wintersicherung
- gesunkenen Kosten
- weniger Bürgerbeschwerden
Darüber hinaus hat die Stadt Erlangen folgende praktische Erfahrungen mit abstumpfenden Streumitteln:
Sand als abstumpfendes Streumittel:
- ungeglühter Sand nimmt zu viel
Feuchtigkeit auf und verstopft die Streugeräte während des
Betriebes, geglühter Sand ist
geeigneter
- häufiges Nachstreuen erforderlich
(bei anhaltendem Schneefall ggf. alle 2 Stunden);
- haftet auf Glatteis, überfriert
erneut und hat dann keine rutschhemmende Wirkung
- kehrt die abstumpfende Wirkung bei
Abtrocknung um (erhöhte Rutschgefahr, längere Brems wege) und ist daher sofort nach Abtrocknung einzukehren
(häufigeres Einkehren)
- teuer beim Ausbringen und häufig
erforderlichen Einkehren
Splitt / Basaltsplitt
als abstumpfendes Streumittel:
- abstumpfende Wirkung durch
Scharfkantigkeit
- fährt sich bei Glätte schnell an den
Fahrbahnrand und ist dort wirkungslos;
- häufiges Nachstreuen erforderlich
(bei anhaltendem Schneefall ggf. alle 2 Stunden);
würde mehr Personal, erweiterte
Lagerkapazität und Fahrzeugkapazitäten erfordern
- verursacht häufig Schäden an
Fahrradbereifung, sowie hohe Kosten wegen Fremdschäden
an PKW bei der Ausbringung
- starker Abrieb von Belagsmarkierungen
bis zur Unkenntlichkeit
- teuer beim Ausbringen und Einkehren;
- hohe Kosten für Entfernung aus
Sinkkästen und Abwasserkanälen
- keine erneute Verwendung wegen
Verlust der Scharfkantigkeit
Granulat (Blähton)
als abstumpfendes Streumittel:
- ist bedingt druckfest; daher
Einsatz auf Geh- und Radwegen, hält auch bedingt Fahrzeuge
aus (zum Teil Einsatz auf
Nebenstraßen der Innenstadt)
- gute, zeitlich begrenzte,
abstumpfende Wirkung;
- nicht auf Fahrbahnen mit hohem
Verkehrsaufkommen einsetzbar, da Streugut an Fahrbahn-
rand geschleudert wird
- Bezug aus unmittelbarer Nähe,
zuverlässige Verfügbarkeit in den bisher angeforderten Mengen
Ein über den derzeitigen Einsatz von Granulat als abstumpfendes Streumittel auf Geh- und Radwegen, Plätzen, Bushaltestellen, Übergängen usw. hinausgehender Einsatz von Sand und Splitt wird daher nicht befürwortet.
Frage 6:
Wie beurteilt die
Verwaltung einen „weißen Winterdienst“ (d.h. viele Straßen werden gar nicht
geräumt oder gestreut)? Nur an gefährlichen Straßenabschnitten oder verkehrsreichen
Kreuzungen würde Salz verwendet.
Der „weiße Winterdienst“ ist vor allem für Gebiete mit gleichmäßig tiefen Wintertemperaturen, in denen der Schnee auch bei Sonneneinstrahlung nicht antaut und durch die Fahrbewegungen griffig bleibt, geeignet. In Gebieten mit häufig wechselnden Witterungslagen führen Feuchte, Nässe, Temperaturen wechselnd über und unter null Grad, antauendem und überfrierenden Schnee zu Glätte.
Die Handlungsrichtlinien zur Wintersicherung nach Prioritäten beinhalten für die Priorität 3 der Anlieger- und Nebenstraßen den „weißen“ Winterdienst. Hier erfolgt lediglich eine Räumung in „Schwimmstellung“ des Räumschildes und keine Streuung. Lediglich nach Bedarf werden die Nebenstraßen in der Innenstadt mit Granulat abgestumpft.
Nach Einschätzung des Fachbereiches ist eine Ausweitung des „weißen“ Winterdienstes auf Grund der in Erlangen vorhandenen ca. 100.000 Arbeitsplätze und des damit verbundenen hohen Pendlerverkehres, der erforderlichen Verkehrssicherung der Straßen innerhalb von 2 bis max. 3 Stunden, der Sicherung von Geh- und Radwegen, Steigungen, Gefällen, Schulwegen, Bushaltestellen usw. sowie zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses nicht sinnvoll.
Antrag zur
Erarbeitung einer Handlungsrichtlinie zur Salzstreuung für einen umweltfreundlichen,
sicheren und kostengünstigen Winterdienst
Wie in den jährlichen Winterdienstberichten und in diesem Sachbericht aufgezeigt wird, basiert der Winterdienst in Erlangen auf Handlungsrichtlinien, die neben der Verkehrssicherheit auch den Umweltschutz und die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. Die Erarbeitung einer darüber hinaus gehenden Handlungsrichtlinie erscheint aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.
Anlagen: Fraktionsantrag 099/2012