Durch den geplanten kreuzungsfreien Ausbau der Kreisstraße N4 (Frankenschnellweg) in Nürnberg in den Bereichen West und Mitte mit Neubau der Ortsstraße Neue Kohlenhofstraße können grundsätzlich die rechtlichen Voraussetzungen für Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen im Ortsteil Eltersdorf entstehen.
Die Stadt Erlangen fordert daher,
1. für den Ortsteil Eltersdorf die Erarbeitung eines Lärmschutzkonzeptes durch die Vorhabenträgerin, welches sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik hinreichend ausführlich und nachvollziehbar auseinandersetzt, und
2. den gesetzlich notwendigen Lärmschutz im Ortsteil Eltersdorf im Falle der Durchführung der Planung zu realisieren, soweit verhältnismäßig, durch aktive Lärmschutzanlagen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
1.1. Anlass
Die Stadt Nürnberg beabsichtigt die
Neugestaltung der Kreisstraße N 4
„Frankenschnellweg“ (FSW) im Stadtgebiet Nürnberg in den
Bereichen West (Str.-km 0+633 bis 2+336) und Mitte (Str.-km 3+451 bis 5+856)
mit Neubau der Ortsstraße Neue Kohlenhofstraße (Str.-km 0+154 bis 0+876). Die Bereiche West und Mitte der Baumaßnahme
sind wie folgt gegliedert (s. Anlage 1+2):
Im Bereich West ist das
Verkehrsaufkommen in Fahrtrichtung Osten (Nbg.-Zentrum, Hafen) zu hoch für die
zwei vorhandenen Fahrstreifen. Zwischen
der Einfahrt Fürth (AS Nürnberg/Fürth) und der Jansenbrücke (AS Westring) wird
daher auf der Südseite ein dritter Fahrstreifen angebaut. Als Folgemaßnahme
werden beidseitig Lärmschutzwände errichtet.
Auf der ca. 1 km langen Strecke zwischen
den Ausbaubereichen West und Mitte sind keine baulichen Maßnahmen
vorgesehen.
Der Abschnitt Mitte beginnt etwa in
Höhe der Bertha-von-Suttner-Straße und endet vor der Otto-Brenner-Brücke. Die
Verkehrssituation in diesem Abschnitt wird durch Unterfahrung der bisher
höhengleichen, signalgeregelten Kreuzungen der Hauptverkehrsstraßen
Rothenburger-, Schwabacher- und Landgrabenstraße/An den Rampen mit einem Tunnel
verbessert. Auf der Oberfläche werden der kreuzende und der Verteilerverkehr zu
den angrenzenden Stadtteilen und zur Innenstadt abgewickelt. Für den Quell- und
Zielverkehr werden Ein- und Ausfahrten am Tunnel errichtet.
Parallel zur Schwabacher Straße wird eine
neue Straßenunterführung unter der Bahn für den stadteinwärtigen Verkehr in
Richtung Plärrer hergestellt. Der stadtauswärts fahrende Verkehr wird künftig
durch die vorhandene Unterführung Schwabacher Straße geführt. Im Anschluss wird
über den ehemaligen Güterbahnhof eine neue zweibahnige Stadtzufahrt, die neue
Kohlenhofstraße, hergestellt, die über die Steinbühler Straße zum
Innenstadtring führt. Die bisherige Kohlenhofstraße dient künftig nur noch als
Erschließungsstraße.
Durch die Gesamtmaßnahme soll eine
leistungsfähige, den Verkehr bündelnde Stadtzufahrt geschaffen werden.
Die Stadt Erlangen wurde mit Schreiben vom 10.01.2013 gebeten, bis zum 11.03.2013 zu dem Plan gem. Art. 73 Abs. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) als Träger öffentlicher Belange und gem. Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG als betroffener (bezüglich eigener, klagefähiger Rechte) Stellung zu nehmen.
Die im Rahmen der Planauslegung festgelegte Ausschlussfrist ist auch für rechtsmittelfähige Einwendungen der Stadt Erlangen (z.B. Eigentumsbeeinträchtigungen, Verletzung der Planungshoheit usw.) maßgeblich. Daher kann für die Einwendungen, die eine Klagebefugnis begründen können, keine Terminverlängerung gewährt werden.
Der Ortsbeirat Eltersdorf wurde mit Mail vom
25.01.2013 auf die Auslegung und die Möglichkeit zur Erhebung von Einwänden
hingewiesen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
2.1. Verfahrensstand
Die Stadt Nürnberg legte mit Schreiben vom
24.06.2010 der Regierung von Mittelfranken die Unterlagen zum Ausbau der
Kreisstraße N 4 im Stadtgebiet Nürnberg vor und beantragte die Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens.
Die Planfeststellungsunterlagen wurden nach
ortsüblicher Bekanntmachung in der Stadt Nürnberg vom 27.9.2010 bis 26.10.2010
zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die von der Stadt Nürnberg vorgelegten
Planunterlagen enthielten neben den Lärmschutzuntersuchungen nach der 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung für den Ausbaubereich auch gutachterliche
Aussagen zu der Frage des ursächlich auf dem Ausbau beruhenden Lärmzuwachses
auf "Umgebungsstraßen", also auf Straßen außerhalb des
Ausbaubereiches. Betroffen waren (Seiten-) Straßen innerhalb des Nürnberger
Stadtgebietes. Zum Zeitpunkt der Auslegung waren keine Betroffenheiten im Bereich der Städte Erlangen
und Fürth erkennbar und dementsprechend erschien dort keine Auslegung
erforderlich.
Mit Schreiben vom 22.12.2010 forderte die
Planfeststellungsbehörde die Stadt Nürnberg auf, die Voraussetzungen für
Lärmschutzmaßnahmen innerhalb des Ausbaubereichs in Folge des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2010 (Az. 9 A 22.08) differenzierter zu
prüfen.
Im Zuge der Bearbeitung der Anforderungen vom
22.12.2010 hat der Lärmschutzgutachter der Stadt Nürnberg festgestellt, dass es
zu (geringfügigen) Lärmzuwächsen auf Abschnitten der BAB A 73 kommen dürfte,
die außerhalb des Ausbaubereiches liegen, aber ursächlich auf dem Ausbau der
Kreisstraße N 4 im Stadtgebiet Nürnberg beruhen.
Dabei handelt es sich um ursächliche
Lärmzuwächse von bis zu 0,3 dB(A) an Messpunkten in Eltersdorf, Kleingründlach,
Herboldshof, Steinach, Kronach, Ronhof und Poppenreuth.
Um den Anforderungen des Art. 73 Abs. 2
BayVwVfG nachzukommen, ist der Plan daher auch in den Städten Erlangen und
Fürth auszulegen.
2.2. Beteiligung der Bürger
Die vierwöchige Auslegungsfrist der
Planunterlagen (25.01.2013 - 25.02.2013) zu dem oben genannten
Planfeststellungsverfahren wurde in den amtlichen Seiten Nr. 2 – 70. Jhrg.
am 24.01.2013 ortsüblich bekannt gemacht und ins INTERNET / Homepage der Stadt
Erlangen unter www.erlangen.de/verkehrsplanung eingestellt.
Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben
berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
bei der Stadt Erlangen oder bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27,
91522 Ansbach, Einwendungen gegen diesen Plan schriftlich oder zur
Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das
Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen.
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
3.1. Stellungnahme der Verwaltung
§ Verkehrliche
Belange
An der Anschlussstelle Nürnberg/Fürth der BAB A
73 wird im Prognosebezugsfall, d.h. mit Berücksichtigung des 6-streifigen
Ausbaus der A3, für das Jahr 2020 ein durchschnittlicher täglicher Verkehr von
68.000 Kfz/24 h prognostiziert. Bei kreuzungsfreiem Ausbau der Kreisstraße N 4
ist ein durchschnittlicher täglicher Verkehr von 72.000 Kfz/24 h an dieser Stelle
zu erwarten. Die Stadt Nürnberg geht in den Planfeststellungsunterlagen zu
ihren Lasten davon aus, dass der Mehrverkehr von 4.000 Kfz/24 h an der
Anschlussstelle vollständig auf den kreuzungsfreien Ausbau der Kreisstraße N4
zurückzuführen ist. Unter Berücksichtung einer Prognoseungenauigkeit von +/‑ 1.000 Kfz/24 h
wird bei den immissionsschutztechnischen Berechnungen, um auf der sicheren
Seite zu liegen, von einem Mehrverkehr von 5.000 Kfz/24 h nach Ausbau
des Frankenschnellweges im Prognosejahr 2020 ausgegangen.
Dieser Mehrverkehr wird von der Verwaltung als
realistisch eingeschätzt. Die aus dem Ausbau des Frankenschnellweges
resultierenden verkehrlichen Wirkungen dürften die Verkehrssituation in
Erlangen nicht weiter verschlechtern.
§ Schallimmissionsschutz
Durch den geplanten kreuzungsfreien Ausbau der
Kreisstraße N4 (Frankenschnellweg) in den Bereichen West und Mitte mit Neubau
der Ortsstraße Neue Kohlenhofstraße werden die rechtlichen Voraussetzungen für
Lärmschutzmaßnahmen im Ortsteil Eltersdorf geschaffen. Die vorliegenden
Unterlagen der Stadt Nürnberg zum gesetzlich notwendigen Schallimmissionsschutz
sind aus Sicht der Verwaltung jedoch nicht hinreichend ausführlich und mithin
im Ergebnis auch nicht nachvollziehbar:
Inwieweit die örtlichen Gegebenheiten, d.h. die
vorhandenen Lärmschutzwände, Berücksichtigung bei der Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen gefunden haben, ist nicht
ersichtlich. Die von der Vorhabenträgerin vorgetragene Begründung, dass aktive
Lärmschutzmaßnahmen hier unverhältnismäßig hohe Kosten im Verhältnis zu den
prognostizierten geringen Grenzwertüberschreitungen von 0,3 dB(A) verursachen
würden, ist zu pauschal.
Es müsste vielmehr ein Lärmschutzkonzept
vorgelegt werden, das im Einzelnen z.B. mit darstellbaren Lärmschutzwandhöhen
nach dem Stand der Technik die unteren Geschosse der betroffenen Gebäude
schützt und die verbleibenden Überschreitungen in den obersten Geschossen mit
passiven Maßnahmen unterstützt – vergleichbar dem Konzept der DB AG beim vierspurigen
Ausbau der Bahnstrecke Nürnberg - Ebensfeld. Auf ein solches Konzept sollte
sich die Betrachtung der Unverhältnismäßigkeit beziehen, zumal der von der
Vorhabenträgerin angebotene passive Lärmschutz das absolut gesetzliche Minimum
der zu ergreifenden Maßnahmen als ultima Ratio darstellt.
Bei einer Vorbelastung von 82.000 Kfz/24 h
müsste die Maßnahme einen zusätzlichen Verkehr von weiteren 82.000
Kfz/24 h, d.h. eine Verdopplung und somit einen Gesamtverkehr von 164.000
Kfz/24 h bewirken, damit die Erhöhung nicht mehr als gering angesehen
würde. Solche Steigerungen auf schon vorhandenem sehr hohem Niveau sind in
überschaubaren Planungszeiträumen unrealistisch.
Trotzdem kommt es erfahrungsgemäß durch viele
kleine Maßnahmen über einen längeren Zeitraum zu erheblichen
Lärmpegelerhöhungen. Dem Straßengüterverkehr wurden in den letzten Jahren
außerdem erhebliche Zuwächse prognostiziert, nichts spricht gegenwärtig für
drastische Fehleinschätzungen in diesen Prognosen.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Verwaltung
zu fordern, dass
1. für den Ortsteil Eltersdorf ein Lärmschutzkonzept durch die Vorhabenträgerin erarbeitet wird, welches sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik hinreichend ausführlich und nachvollziehbar auseinandersetzt, und
2. der gesetzlich notwendige Lärmschutz im Ortsteil Eltersdorf im Falle der Durchführung der Planung realisiert wird, soweit verhältnismäßig, durch aktive Lärmschutzanlagen.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Sachkosten: |
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Personalkosten
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Folgekosten |
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1 – Übersichtsplan Region
Anlage 2 – Übersichtsplan Gesamtmaßnahme