Betreff
Unwirksambarkeit einer Kommunalen Satzung zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen Antrag Nr. 150/2012 von Herrn Stadtrat Heinze
Vorlage
II/191/2012
Aktenzeichen
II
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag Nr. 150/2012 von Herrn Stadtrat Heinze ist damit bearbeitet.


Das Bundesverwaltungsgericht hatte über eine Revision eines abgelehnten Normenkontrollantrags gegen die Satzung der Stadt Trier über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen (sog. Bettensteuer) zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hatte einen gegen die Satzung gerichteten Normenkontrollantrags abgelehnt, aber eine Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 4. Juli 2012 folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung ist der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 II aGG, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Diese Zuordnung entfällt nicht dadurch, dass ein konsumtiver – privater – Aufwand bei Gelegenheit einer solchen Übernachtung betrieben wird.

2. Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtung ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig im Sinne des Art. 105 II aGG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von der Umsatzsteuer unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist.

 

Nach Einschätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB Aktuell 4712-15-„Bettensteuer unwirksam“) hat das Bundesverwaltungsgericht sehr klar festgestellt, dass kommunale Satzungen zur Erhebung einer Kultur-  und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen rechtlich einwandfrei zwischen rein privaten Übernachtungen, die Ausdruck der persönlichen Lebensführung sind, einerseits und allen anderen Übernachtungen, die ganz oder teilweise der auch indirekten Einnahmeerzielung dienen, unterscheiden müssen. Soweit eine kommunale Satzung also nicht nach privater Einkommensverwendung einerseits und Einkommenserzielung andererseits unterscheidet, ist die Satzung demnach höchst wahrscheinlich unwirksam.

 

Es ist anzunehmen, dass die Feststellung der rein privaten Übernachtungen einen gewissen Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der grundsätzlich zulässigen örtlichen Aufwandssteuer darstellt. Da das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus die Erhebung einer Steuer in allen Fällen verneint, in denen keine rein privaten Übernachtungen vorgenommen werden, dürfte das mögliche Aufkommen einer entsprechenden Steuer erheblich schrumpfen.

 

Gerade für die Erlanger Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der große Anteil der Übernachtungen in Erlangen berufsbedingt erfolgt und der weitaus geringere Anteil privater Natur ist. Das Aufkommen aus einer sog. Bettensteuer dürfte geschätzt nur einen geringen Betrag ausmachen. Auch in der Meldung vom Deutschen Städte- und Gemeindebund geht man davon aus, „dass die Einführung einer sog. Bettensteuer kein adäquates Instrument ist, um zusätzliche Einnahmen zu generieren, die annähernd den gleichen Umfang erreichen, wie die Umsatzsteuerrückgänge, die mit der Einführung einer verminderten Mehrwertsteuer auf Hotelübernachtungen einhergingen“.

 

 

Fazit: Auch im Erlanger Stadtrat wurden aufgrund von Fraktionsanträgen – nicht nur zum städtischen Haushalt – Beratungen geführt, ob Erlangen eine sog. „Bettensteuer“ einführt. Beschlüsse, diese Steuer einzuführen, wurden bisher nicht gefasst. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheint es zunehmend zweifelhafter, ob das erwartete Steueraufkommen den Verwaltungsaufwand rechtfertigt, der mit der Erhebung einer entsprechenden Tourismusförderabgabe einhergehen könnte.

 

 

 

 


Anlagen:

Antrag Nr. 150/2012 von Herrn Stadtrat Heinze