Der Stadtrat ermächtigt
die Verwaltungsratsmitglieder zu folgender Beschlussfassung im Verwaltungsrat
von KommunalBIT:
1. Der Verwaltungsrat beschließt die – lt. Anlage
beigefügte – Satzung zur Änderung der Satzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik,
Anstalt des öffentlichen Rechts.
2. Der jeweilige Verwaltungsratsvorsitzende wird
ermächtigt, mit dem Vorstand zukünftig Zielvereinbarungen im Sinn einer
variablen, anreizorientierten Vergütungskomponente zu treffen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die zentrale Funktion
des KommunalBIT-Verwaltungsrats ist die Überwachung der Geschäftsführungstätigkeit
des Vorstands (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der
KommunalBIT-Unternehmenssatzung in Entsprechung von Art. 26 Abs. 1
Satz 1, 50 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 Satz 1
GO). Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Verwaltungsrat als Ganzes, also
all seinen Mitgliedern. Mit Blick auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats
kommt aber dessen Vorsitzenden in der Praxis eine besondere Bedeutung zu, denn
die notwendige und enge Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsrat und Vorstand
wird durch den Vorsitzenden mitkoordiniert. Gleiches gilt bei Eilentscheidungen
des Verwaltungsrats.
Die im Zuge der
KommunalBIT-Gründung von den 3 Städten im Jahr 2009 vereinbarte Unternehmenssatzung
sieht, jedes Jahr, einen planmäßigen Wechsel im Vorsitz des Verwaltungsrats vor
(§ 5 Abs. 1). Im ersten KommunalBIT-Jahr 2010 hatte der Oberbürgermeister
der Stadt Erlangen den Vorsitz inne, im Jahr 2011 der Oberbürgermeister der
Stadt Fürth. Mit Beginn des lfd. Jahres 2012 ist der Vorsitz auf den
Oberbürgermeister der Stadt Schwabach übergegangen. Ab dem Jahr 2013 würde sich
vorstehender Rhythmus wiederholen.
Die Erfahrungen der
vergangenen knapp 3 Jahre haben gezeigt, dass eine längere (zeitliche)
Kontinuität in der Amtsdauer des Verwaltungsratsvorsitzes zweckdienlich wäre,
um die Effizienz des Zusammenwirkens aller Unternehmensorgane weiter zu
stärken. Die Verwaltungsspitzen aller 3 Städte haben sich deshalb darauf
verständigt, den bisherigen einjährigen Wechsel im Vorsitz durch einen
dreijährigen Wechselturnus zu ersetzen. Diese verlängerte Amtszeit des
jeweiligen Vorsitzenden soll bereits für den jetzigen Amtsinhaber zur Anwendung
kommen; d.h. der Vorsitz des Schwabacher Oberbürgermeisters würde sich damit
bis zum 31.12.2014 erstrecken. Auf den Entwurf der Änderungssatzung (Anlage)
und die Ziffer 1. des Beschlussvorschlags wird verwiesen.
Zuständig für die
Beschlussfassung über die Änderungssatzung ist der Verwaltungsrat (vgl.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr.11 der Unternehmenssatzung). Im
Innenverhältnis bedarf es hierfür jedoch entsprechender Weisungen der Städte an
ihre Verwaltungsratsmitglieder (vgl. § 6 Abs. 2 der
Unternehmenssatzung).
Im Sinn einer
ganzheitlichen, sowohl wert- als auch qualitätsorientierten Unternehmensführung
haben sich die Verwaltungsspitzen der 3 Städte zudem darauf geeinigt, zukünftig
monetär hinterlegte Zielvereinbarungen mit dem KommunalBIT-Vorstand zu treffen;
vgl. Ziffer 2. des Beschlussvorschlags. Die grundsätzliche Möglichkeit
einer derartigen Vergütungskomponente bedarf jetzt – aufgrund der damit
verbundenen Ergänzung des Anstellungsvertrags – der Weisung der Städte (vgl.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 der
Unternehmenssatzung). Gegenüber dem Vorstand wird KommunalBIT bei der Zielvereinbarung
dann durch den jeweiligen Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten (vgl. § 10
Abs. 1 Satz 3 der Unternehmenssatzung).
Vorstehende
Beschlussvorlage samt Änderungssatzung wurde – federführend für alle 3 Städte –
durch das Fürther Beteiligungsmanagement vorbereitet. In den Gremien der Städte
Fürth und Schwabach werden daher gleichlautende Vorlagen behandelt.
2.
Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Gesamtkosten: ca.
100 €
Deckungsvorschlag: Die Veröffentlichungskosten für die
Bekanntgabe der Änderungssatzung trägt KommunalBIT. Aus der Zielvereinbarung
sind – mittels einer ergebnisorientierten Saldobetrachtung – positive
finanzielle Auswirkungen zu erwarten.
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Entwurf der Änderungssatzung