Betreff
KommunalBIT, Änderung der Unternehmenssatzung, Zielvereinbarung
Vorlage
ZV/031/2012
Aktenzeichen
OBM/ZV
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat ermächtigt die Verwaltungsratsmitglieder zu folgender Beschlussfassung im Verwaltungsrat von KommunalBIT:

1.  Der Verwaltungsrat beschließt die – lt. Anlage beigefügte – Satzung zur Änderung der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts.

2.  Der jeweilige Verwaltungsratsvorsitzende wird ermächtigt, mit dem Vorstand zukünftig Zielvereinbarungen im Sinn einer variablen, anreizorientierten Vergütungskomponente zu treffen.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die zentrale Funktion des KommunalBIT-Verwaltungsrats ist die Überwachung der Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der KommunalBIT-Unternehmenssatzung in Entsprechung von Art. 26 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Verwaltungsrat als Ganzes, also all seinen Mitgliedern. Mit Blick auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats kommt aber dessen Vorsitzenden in der Praxis eine besondere Bedeutung zu, denn die notwendige und enge Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsrat und Vorstand wird durch den Vorsitzenden mitkoordiniert. Gleiches gilt bei Eilentscheidungen des Verwaltungsrats.

Die im Zuge der KommunalBIT-Gründung von den 3 Städten im Jahr 2009 vereinbarte Unternehmenssatzung sieht, jedes Jahr, einen planmäßigen Wechsel im Vorsitz des Verwaltungsrats vor (§ 5 Abs. 1). Im ersten KommunalBIT-Jahr 2010 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Erlangen den Vorsitz inne, im Jahr 2011 der Oberbürgermeister der Stadt Fürth. Mit Beginn des lfd. Jahres 2012 ist der Vorsitz auf den Oberbürgermeister der Stadt Schwabach übergegangen. Ab dem Jahr 2013 würde sich vorstehender Rhythmus wiederholen.

Die Erfahrungen der vergangenen knapp 3 Jahre haben gezeigt, dass eine längere (zeitliche) Kontinuität in der Amtsdauer des Verwaltungsratsvorsitzes zweckdienlich wäre, um die Effizienz des Zusammenwirkens aller Unternehmensorgane weiter zu stärken. Die Verwaltungsspitzen aller 3 Städte haben sich deshalb darauf verständigt, den bisherigen einjährigen Wechsel im Vorsitz durch einen dreijährigen Wechselturnus zu ersetzen. Diese verlängerte Amtszeit des jeweiligen Vorsitzenden soll bereits für den jetzigen Amtsinhaber zur Anwendung kommen; d.h. der Vorsitz des Schwabacher Oberbürgermeisters würde sich damit bis zum 31.12.2014 erstrecken. Auf den Entwurf der Änderungssatzung (Anlage) und die Ziffer 1. des Beschlussvorschlags wird verwiesen.

Zuständig für die Beschlussfassung über die Änderungssatzung ist der Verwaltungsrat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr.11 der Unternehmenssatzung). Im Innenverhältnis bedarf es hierfür jedoch entsprechender Weisungen der Städte an ihre Verwaltungsratsmitglieder (vgl. § 6 Abs. 2 der Unternehmenssatzung).

Im Sinn einer ganzheitlichen, sowohl wert- als auch qualitätsorientierten Unternehmensführung haben sich die Verwaltungsspitzen der 3 Städte zudem darauf geeinigt, zukünftig monetär hinterlegte Zielvereinbarungen mit dem KommunalBIT-Vorstand zu treffen; vgl. Ziffer 2. des Beschlussvorschlags. Die grundsätzliche Möglichkeit einer derartigen Vergütungskomponente bedarf jetzt – aufgrund der damit verbundenen Ergänzung des Anstellungsvertrags – der Weisung der Städte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 der Unternehmenssatzung). Gegenüber dem Vorstand wird KommunalBIT bei der Zielvereinbarung dann durch den jeweiligen Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 der Unternehmenssatzung).

Vorstehende Beschlussvorlage samt Änderungssatzung wurde – federführend für alle 3 Städte – durch das Fürther Beteiligungsmanagement vorbereitet. In den Gremien der Städte Fürth und Schwabach werden daher gleichlautende Vorlagen behandelt.

 

2.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Gesamtkosten: ca. 100 €

Deckungsvorschlag: Die Veröffentlichungskosten für die Bekanntgabe der Änderungssatzung trägt KommunalBIT. Aus der Zielvereinbarung sind – mittels einer ergebnisorientierten Saldobetrachtung – positive finanzielle Auswirkungen zu erwarten.

 

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Entwurf der Änderungssatzung