Betreff
Volksbegehren "Grundrecht auf Bildung ernst nehmen - Studienbeiträge abschaffen!" vom 17. bis 30. Januar 2013, Fraktionsantrag der SPD-Fraktion Nr. 221/2012 vom 28.11.2012
Vorlage
331/012/2012
Aktenzeichen
III/33
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. 221/2012 ist damit bearbeitet.


Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat am 12. November 2012 die Zulassung des  Volksbegehrens „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen - Studienbeiträge abschaffen!“ bekannt gemacht (vgl. Anlage 1). Das Volksbegehren hat die Kurzbezeichnung „Nein zu Studienbeiträgen in Bayern“. Eintragungen für das Volksbegehren sind im Zeitraum vom 17. bis einschließlich 30. Januar 2013 möglich.

Besondere Bestimmungen über Volksbegehren beinhalten die Art. 63 ff Landeswahlgesetz (LWG) sowie §§ 72 ff Landeswahlordnung (LWO). In § 79 Abs. 2 LWO sind folgende Mindestöffnungszeiten der Eintragungsstellen festgelegt:

1. an den Werktagen von Montag bis Freitag:                                 8.00 Uhr     bis 12.00 Uhr
2. an den Werktagen von Montag bis Donnerstag:                        13.00 Uhr     bis 16.00 Uhr
3. an einem Werktag von Montag bis Freitag                                                      bis 20.00 Uhr
4. an einem Samstag oder Sonntag                                                                    zwei Stunden

Daraus ergibt sich für das aktuelle Volksbegehren vom 17. bis 30. Januar 2013 eine Mindesteintragungszeit von insgesamt 70 Stunden.

Das Wahlamt muss hinsichtlich der zeitlichen und räumlichen Ausgestaltung der Eintragungsmöglichkeiten Neutralität wahren und darf nicht als Werber in der Öffentlichkeit auftreten, z. B. auf dem Wochenmarkt (vgl. § 75 Abs. 2 LWO). Dennoch ist beabsichtigt, wie bei vorangegangenen Volksbegehren, über die Mindesteintragungszeit hinaus zusätzliche bürgerfreundliche Eintragungszeiten anzubieten (insgesamt 116 Stunden).

Neben der zentralen Eintragungsstelle im Rathaus, 1. OG, Zimmer 117, mit den erweiterten Öffnungszeiten des Bürgeramtes und zusätzlichen Eintragungszeiten in den Abendstunden, sind auch mobile Eintragungsstellen in den Ortsteilen vorgesehen (vgl. Anlage 2). Darüber hinaus werden mit den Leitungen von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und der JVA Eintragungszeiten vor Ort nach dem tatsächlichen Bedarf vereinbart (§75 Abs. 4 Landeswahlordnung).

Die Gemeinden haben nach Art. 74 Satz 2 Landeswahlgesetz die Personalkosten (für Aufsichtführende und Hilfskräfte) und die Sachkosten (für Eintragungsräume, Vordrucke, Bekanntmachungen und Wählerverzeichnis) selbst zu tragen. Das Budget des Bürgeramtes wird durch das Volksbegehren bereits mit ca. 5.000 Euro außerplanmäßig belastet. Eine weitere räumliche und zeitliche Ausweitung wird deshalb nicht befürwortet.


Anlagen:        Bekanntmachung des BayStMI
                        Eintragungsräume und -zeiten

                        SPD-Fraktionsantrag 211/2012