Betreff
Erteilung bzw. Verlängerung von Ausnahmegenehmigungen für Lehrkräfte der Loschgeschule und der Schule für Kranke zum Parken auf dem Theaterplatz, Änderung der Verwaltungspraxis
Vorlage
321/075/2012
Aktenzeichen
III/32
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Ausnahmegenehmigungen für Lehrkräfte der Loschgeschule zum Parken auf dem Theaterplatz sind künftig zeitlich und quantitativ zu beschränken.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Anpassung der Verwaltungspraxis an die maßgeblichen Vorschriften der StVO mit langfristiger Reduzierung der Ausnahmegenehmigungen am Theaterplatz. 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zeitliche und quantitative Beschränkung der Ausnahmegenehmigungen für Lehrkräfte der Loschgeschule zum Parken auf dem Theaterplatz.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Sachverhalt:

Für die Dauer des Um- bzw. Erweiterungsbaues der Loschgeschule für einen Kinderhort im Jahr 2005/2006 erhielten Lehrer der Loschgeschule sowie Lehrkräfte der Schule für Kranke
vorübergehende Ausnahmegenehmigungen zum Parken auf dem Theaterplatz, weil Parkplätze auf dem Schulgelände der Loschgeschule weggefallen sind. Obwohl das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen eine Verlängerung nach Abschluss der Bauarbeiten nicht befürworten konnte, wurde festgelegt, auch zukünftig Ausnahmegenehmigungen für die o. g. Lehrkräfte zum Parken auf dem Theaterplatz zu erteilen.

Neben den Verlängerungs- bzw. Neuanträgen der Loschgeschule liegen der Verwaltung derzeit auch Anträge des Kindergartens Wasserturmstraße sowie des städtischen Kinderhorts Mitte zum Parken auf dem Theaterplatz vor. Ein Antrag der Schule für Kranke steht gegenwärtig noch aus. Begründet werden die Anträge hauptsächlich mit dem Transport von Unterrichts- bzw. Arbeitsmaterialien. Der Weg vom Parkplatz Altstadt bzw. Großparkplatz, wo Parkplätze angemietet werden können, wird von den Antragstellern als zu weit und zu zeitaufwendig dargestellt.


Auch fragten beim Ordnungs- und Straßenverkehrsamt in der Vergangenheit immer wieder Geschäftsleute und andere Beschäftigte des Innenstadtbereichs bzgl. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken an.  Diese wurden bislang abgelehnt.
 

Rechtslage:

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen genehmigen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO ist das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

 

Der Theaterparkplatz stellt öffentlichen Verkehrsgrund dar, der als Parkplatz öffentlich gewidmet ist und allen Verkehrsteilnehmern entsprechend der Widmung zur Verfügung stehen muss. Das Reservieren von Parkflächen für bestimmte Gruppen ist rechtlich nicht vorgesehen.


Einschätzung der Verwaltung:

Es ist fraglich, ob die vorgetragene Begründung die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen rechtfertigt. Jedenfalls ist aus den unten genannten Gründen eine Anpassung in der Form notwendig, dass die erteilten Genehmigungen täglich bis maximal 13:30 Uhr beschränkt werden müssen. Außerdem sollte  langfristig eine Reduzierung angestrebt werden. Deshalb wird künftig die Anzahl der Genehmigungen auf den heutigen Stand eingefroren. Zudem werden für Kindergarten-, Hort- und anderes Personal künftig keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt.

Gründe für die notwendige Änderung der Verwaltungspraxis:

·      Beseitigung von Bezugsfällen Bindung der Verwaltung an die maßgeblichen Vorschriften der StVO.

·      Ausfall von Parkgebühreinnahmen vgl. Anlage

·      Zunehmender Parkdruck im Innenstadtbereich

 

Resümee:

Die Problematik des Transports von Unterrichts- bzw. Arbeitsmaterialien kann von der Verwaltung durchaus nachvollzogen werden. Dieser Aspekt ist jedoch für die Begründung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken über mehrere Stunden zweifelhaft. Sollten ausnahmsweise besonders schwere bzw. viele Materialien für den Unterricht benötigt werden, so könnte in der Kurzparkzone an der Schule bzw. evtl. auf dem Schulgelände zum Be- und Entladen kurzfristig gehalten werden. Nach Beendigung der Ladevorgänge könnte künftig das Fahrzeug auf dem Parkplatz Altstadt bzw. Großparkplatz geparkt werden.  

Die Entfernung vom Parkplatz Altstadt, auf dem sowohl Tagesparkscheine (4 Euro) als auch Parkscheine für 4 Wochen (35 Euro) gelöst werden können, zum Parkplatz Theaterplatz beträgt ca. 350 - 400 Meter. Das Zurücklegen dieser "längeren" Strecke ist nach hiesiger Einschätzung als zumutbar einzustufen. Auch das Parkhaus auf dem Großparkplatz an der Parkplatzstraße, wo Parkplätze angemietet werden können, liegt mit 600 – 700 m in einer zumutbaren Entfernung zum Theaterparkplatz.

 

Hinsichtlich der geschätzten Ausfälle an Parkgebühreinnahmen durch Nutzung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken wird auf die Anlage verwiesen.



4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Schätzung der Parkgebührenausfälle