Betreff
Erneuerung der Straßenbeleuchtung, Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS), hier: Sonderprogramm "Energieeffizienzmaßnahmen Straßenbeleuchtung"
Vorlage
66/176/2012
Aktenzeichen
VI/660, III/30-R
Art
Beschlussvorlage

Die Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen für das Sonderprogramm „Energieeffizienzmaßnahmen Straßenbeleuchtung“ unterbleibt, da die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zur Einnahme stehen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

In den Jahren 2011 bis 2015 wird im Rahmen des Sonderprogramms „Energieeffizienzmaßnahmen Straßenbeleuchtung“ der gesamte Bestand an Leuchten mit Quecksilberdampflampen gegen Leuchten mit energieeffizienten Leuchtmitteln wie z.B. Natriumdampfhochdrucklampen ausgetauscht. Im Haushalt wurden dafür jährlich Mittel in Höhe von 200.000 € zur Verfügung gestellt. Das jährliche Arbeitsprogramm für den Leuchtentausch wird jeweils vom BWA nach DA-Bau beschlossen (vgl. BWA-Beschluss vom 05.04.2011).
Der Austausch ist neben der zunehmenden Überalterung auch durch die EU-Verordnung (EuP-Richtlinie 2005/32/EG) bedingt. Danach ist eine weitere Verwendung von Quecksilberdampflampen nicht möglich, da diese ab 2015 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Um mögliche Synergieeffekte zu nutzen und Kosteneinsparungen zu generieren, werden die Arbeiten im Rahmen des turnusmäßigen Lampenwechsels bei der Straßenbeleuchtung durchgeführt.

 

Bei der Erneuerung von Leuchten handelt es sich grundsätzlich um beitragsfähige Maßnahmen, für die nach der Ausbaubeitragssatzung Beiträge zu erheben sind. Von einer Beitragsfestsetzung kann nur dann abgesehen werden, wenn dies durch eine entsprechende gesetzliche Regelung ermöglicht wird.

Eine derartige Regelung besteht in § 156 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), der über den Verweis in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. aa Bayerisches Kommunalabgabengesetz (BayKAG) bei der Festsetzung von Ausbaubeiträgen Anwendung findet.

Danach kann die Festsetzung eines Ausbaubeitrages unterbleiben, wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, der eingenommen wird.

 

Im Rahmen des 5 Jahres - Sonderprogramms „Energieeffizienzmaßnahmen Straßenbeleuchtung“ werden ca. 2.800 Leuchten in nahezu 400 Straßen ausgetauscht. Im Durchschnitt somit pro Jahr 560 Leuchten in 80 Straßen. Die Kosten pro Leuchte liegen zwischen 250 € und 300 €.
Pro Straßenzug mit durchschnittlich 7 Leuchten ergeben sich somit Kosten zwischen 1.750 € und 2.100 €. Je nach Klassifizierung nach der ABS sind diese Kosten zu 40 %, 50 %, 60 % oder 70 % auf die Anlieger umlegbar. Die voraussichtlichen Einnahmen pro Straßenzug liegen damit durchschnittlich zwischen 700 € und 1.470 €.
Der umlagefähige Aufwand eines Straßenzuges ist auf die durch ihn erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Pro Grundstück ergeben sich Beiträge von bis zu 150 €; zum Teil aber auch nur Kleinbeträge unter 5 €. Bei Wohnungs- und Teileigentum errechnen sich geringere Beiträge, da der Beitrag pro Grundstück entsprechend den Eigentumsanteilen auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer aufzuteilen ist.

 

Die Erhebung des Ausbaubeitrages erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand:
Für jeden einzelnen Straßenzug ist ein eigenes Abrechnungsgebiet zu bilden, die Beitragsfähigkeit im Einzelnen zu prüfen und der Kreis der erschlossenen Grundstücke zu bestimmen. Nach Klassifizierung des Straßenzuges gemäß der ABS ist der umlagefähige Aufwand entsprechend der grundbuchmäßigen Grundstücksflächen, Anzahl der Vollgeschosse und der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke zu verteilen. Der Beitragsbescheid ergeht dann an den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks bzw. bei Wohnungs- und Teileigentum an jeden einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend der Höhe seines Miteigentumsanteils. Nach der Bescheiderteilung sind die Einwendungen und Widersprüche der Bürger zu prüfen, gerichtliche Klagen sind zu behandeln.

 

Fazit: Der mit der Erhebung verbundene Personal- und Sachaufwand steht in keinem Verhältnis zu den zu erzielenden Beiträgen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, dass die Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen für das Sonderprogramm „Energieeffizienzmaßnahmen Straßenbeleuchtung“ entsprechend der Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. aa BayKAG i.Vm. § 156 Abs. 2 AO unterbleibt.

 

Sollte dem Vorschlag der Verwaltung nicht gefolgt werden, wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnungen innerhalb der nach der AO zu beachtenden 4-jährigen Verjährungsfrist nur bewerkstelligt werden können, wenn zusätzliches Personal dafür bereitgestellt wird.
Als erforderlich wird die Schaffung von zwei Stellen angesehen – mit Durchschnittskosten pro Stelle von ca. 65.000 € jährlich. Der erforderliche Stellenbedarf basiert auf den vom BKPV im Organisationsgutachten vom 19.09.2007 bemessenen Ansätzen für die Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen sowie auf den Personaldurchschnittskosten 06.2012.

 

2.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

 

Investitionskosten:

Mindereinnahmen

bei IPNr.: 545.603EP

 

Sachkosten:

Einsparung bei Büro-/ Geschäftsausgaben

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto)

Einsparung zusätzlichen Personalbedarfes,

Keine Bindung von Personal bei Amt 66, 61 und 30

 

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

 

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen: