Die Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen für das Sonderprogramm „Energieeffizienzmaßnahmen Straßenbeleuchtung“ unterbleibt, da die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zur Einnahme stehen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
In den Jahren 2011 bis 2015 wird im Rahmen des
Sonderprogramms „Energieeffizienzmaßnahmen Straßenbeleuchtung“ der gesamte
Bestand an Leuchten mit Quecksilberdampflampen gegen Leuchten mit
energieeffizienten Leuchtmitteln wie z.B. Natriumdampfhochdrucklampen
ausgetauscht. Im Haushalt wurden dafür jährlich Mittel in Höhe von 200.000 €
zur Verfügung gestellt. Das jährliche Arbeitsprogramm für den Leuchtentausch
wird jeweils vom BWA nach DA-Bau beschlossen (vgl. BWA-Beschluss vom
05.04.2011).
Der Austausch ist neben der zunehmenden Überalterung auch durch die
EU-Verordnung (EuP-Richtlinie 2005/32/EG) bedingt. Danach ist eine weitere
Verwendung von Quecksilberdampflampen nicht möglich, da diese ab 2015 nicht
mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Um mögliche Synergieeffekte zu nutzen und Kosteneinsparungen zu generieren,
werden die Arbeiten im Rahmen des turnusmäßigen Lampenwechsels bei der
Straßenbeleuchtung durchgeführt.
Bei der Erneuerung von Leuchten handelt es sich grundsätzlich um beitragsfähige Maßnahmen, für die nach der Ausbaubeitragssatzung Beiträge zu erheben sind. Von einer Beitragsfestsetzung kann nur dann abgesehen werden, wenn dies durch eine entsprechende gesetzliche Regelung ermöglicht wird.
Eine derartige Regelung besteht in § 156 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), der über den Verweis in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. aa Bayerisches Kommunalabgabengesetz (BayKAG) bei der Festsetzung von Ausbaubeiträgen Anwendung findet.
Danach kann die Festsetzung eines Ausbaubeitrages unterbleiben, wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, der eingenommen wird.
Im Rahmen des 5 Jahres - Sonderprogramms
„Energieeffizienzmaßnahmen Straßenbeleuchtung“ werden ca. 2.800 Leuchten in
nahezu 400 Straßen ausgetauscht. Im Durchschnitt somit pro Jahr 560 Leuchten in
80 Straßen. Die Kosten pro Leuchte liegen zwischen 250 € und 300 €.
Pro Straßenzug mit durchschnittlich 7 Leuchten ergeben sich somit Kosten
zwischen 1.750 € und 2.100 €. Je nach Klassifizierung nach der ABS sind diese
Kosten zu 40 %, 50 %, 60 % oder 70 % auf die Anlieger umlegbar. Die
voraussichtlichen Einnahmen pro Straßenzug liegen damit durchschnittlich
zwischen 700 € und 1.470 €.
Der umlagefähige Aufwand eines Straßenzuges ist auf die durch ihn erschlossenen
Grundstücke zu verteilen. Pro Grundstück ergeben sich Beiträge von bis zu 150
€; zum Teil aber auch nur Kleinbeträge unter 5 €. Bei Wohnungs- und
Teileigentum errechnen sich geringere Beiträge, da der Beitrag pro Grundstück
entsprechend den Eigentumsanteilen auf die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer aufzuteilen ist.
Die Erhebung des Ausbaubeitrages erfordert einen hohen
Verwaltungsaufwand:
Für jeden einzelnen Straßenzug ist ein eigenes Abrechnungsgebiet zu bilden, die
Beitragsfähigkeit im Einzelnen zu prüfen und der Kreis der erschlossenen
Grundstücke zu bestimmen. Nach Klassifizierung des Straßenzuges gemäß der ABS
ist der umlagefähige Aufwand entsprechend der grundbuchmäßigen
Grundstücksflächen, Anzahl der Vollgeschosse und der tatsächlichen Nutzung der
Grundstücke zu verteilen. Der Beitragsbescheid ergeht dann an den jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks bzw. bei Wohnungs- und Teileigentum an jeden
einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend der Höhe seines Miteigentumsanteils.
Nach der Bescheiderteilung sind die Einwendungen und Widersprüche der Bürger zu
prüfen, gerichtliche Klagen sind zu behandeln.
Fazit: Der mit der Erhebung verbundene Personal- und Sachaufwand steht in keinem Verhältnis zu den zu erzielenden Beiträgen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass die Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen für das Sonderprogramm „Energieeffizienzmaßnahmen Straßenbeleuchtung“ entsprechend der Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. aa BayKAG i.Vm. § 156 Abs. 2 AO unterbleibt.
Sollte dem Vorschlag der Verwaltung nicht gefolgt werden,
wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnungen innerhalb der nach der AO zu
beachtenden 4-jährigen Verjährungsfrist nur bewerkstelligt werden können, wenn
zusätzliches Personal dafür bereitgestellt wird.
Als erforderlich wird die Schaffung von zwei Stellen angesehen – mit
Durchschnittskosten pro Stelle von ca. 65.000 € jährlich. Der erforderliche
Stellenbedarf basiert auf den vom BKPV im Organisationsgutachten vom 19.09.2007
bemessenen Ansätzen für die Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen sowie auf den
Personaldurchschnittskosten 06.2012.
2. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
Mindereinnahmen
|
bei IPNr.: 545.603EP |
Sachkosten: |
Einsparung bei Büro-/ Geschäftsausgaben |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto) |
Einsparung zusätzlichen
Personalbedarfes, Keine
Bindung von Personal bei Amt 66, 61 und 30 |
|
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
|
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: