Betreff
Spielhalle in der Bauhofstraße, Antrag der SPD-Stadtratsfraktion Nr. 078/2012 vom 26.6.2012
Vorlage
32/025/2012
Aktenzeichen
III/32/LH003
Art
Beschlussvorlage

1. Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag Nr. 078/2012 der SPD-Stadtratsfraktion ist damit bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der Fraktionsantrag ist bearbeitet.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Mit der Thematik „Spielhalle in der Bauhofstraße“ hat sich der Bau- und Werkausschuss in seiner Sitzung vom 24. 7. 2012 zur Beantwortung des SPD-Fraktionantrages Nr. 073/2012 v. 11. 6. 2012 befasst (siehe Mitteilung zur Kenntnis in der heutigen UVPA-Sitzung, Vorlage-Nr. 63/215/2012).

 

Wie in dieser Vorlage bereits dargelegt, war die Betriebsgenehmigung nach Antragstellung für den Betrieb der Spielhalle (4.7.2011) und der am 28.7.2011 erteilten Baugenehmigung am 16.4.2012 zu erteilen.

 

Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) fand auf den Spielhallenkomplex Bauhofstraße 6 keine Anwendung, da diesem vor dem Stichtag 28.10.2011 keine gewerberechtliche Betriebserlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden war.

Vielmehr gilt damit die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, wonach Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 die Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, nur noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des GlüStV als erlaubt gelten (= bis 30.6.2013). Der Erlaubnisinhaber wurde im Bescheid auf die sich durch Inkrafttreten den neuen GlüStV veränderte Rechtslage hingewiesen.

 

Nach heutiger Kenntnis der künftigen Rechtslage wird es nicht möglich sein, für diesen Spielhallenkomplex nach Ablauf der o.g. Jahresfrist die dann erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Dies hätte zur Folge, dass der Betrieb der Spielhallen eingestellt werden muss.

 

Wie oben dargelegt ist die Konzession erteilt – Versagungsgründe bestanden nicht. Aufgrund des Konzessionsdatums gilt die Spielhalle bis zum 30. 6. 2013 als mit dem Glückspielstaatsvertrag vereinbar.

 

Nach heutiger Einschätzung der künftigen Rechtslage ist eine Erlaubnis über den 1.7.2013 hinaus nicht möglich.

Der Betreiber wird voraussichtlich aufgrund der Investitionen „unbillige Härten“ gegen eine Schließung geltend machen wollen und will evtl. den Umfang der Erlaubnis reduzieren. Nach geltender Rechtslage ist dies jedoch nicht möglich, weil die Geltendmachung unbilliger Härten und die damit verbundenen Übergangsregelungen Spielhallen vorbehalten sind, die bis zum 28.10.2011 eröffnet haben. Spielhallen, die nach diesem Datum eröffnet haben, müssen zum 1.7.2013 den Vorschriften des GlüStV entsprechen. Weitere Übergangsregelungen (z.B. keine Mehrfachhallen, Reduzierung bei der Zahl der Spielgeräte usw.) greifen nicht. Bei der Spielhalle Bauhofstraße 6 ist dies aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstandes nicht möglich. Die Spielhalle wird also zum 30.6.2013 schließen müssen. Eine Klage ist diesbezüglich zu erwarten.

 

Im Übrigen verhält sich die Verwaltung gegenüber dem Betreiber der Spielhalle Bauhofstraße 6 genauso wie gegenüber anderen Betreibern bzw. Antragstellern auf der Basis des geltenden Rechts.

 

Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verpächter der Räume werden hier nicht gesehen (evtl. wären Informationen zur Sensibilisierung der Eigentümer / Verpächter über Haus- und Grundbesitzerverein, Einzelhandelsgremium usw. möglich).

 

Anmerkung:

Mit Bescheid des Bauaufsichtsamtes vom 23.8.2012 (Zeichen: VI/63/KR003) wurde aufgrund der am selben Tag festgestellten abweichenden Bebauung (Baugenehmigung Nr. 2011-532-BA vom 28.7.2011) ein Baustop für die Spielhallen Nr. 2 und Nr.3 verfügt. Eine erneute Vorlage eines Bauantrages mit Darstellung der geänderten Raumaufteilung einschließlich Flächenberechnung und Stellplatznachweise wurde von Amt 63 gefordert.

 

 


Anlagen: