Betreff
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) hier: Abstufung Michelbacher Straße
Vorlage
66/170/2012
Aktenzeichen
VI/66
Art
Beschlussvorlage

Die Michelbacher Straße dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Felder und Flurbereinigungswege. Eine darüber hinausgehende Verkehrsbedeutung ist gegenwärtig und zukünftig nicht gegeben.

Da die Michelbacher Straße derzeit als Ortsstraße gewidmet ist, die Verkehrsbedeutung jedoch nur die eines öffentlichen Feld- und Waldweges aufweist, ist diese gemäß Art. 7 BayStrWG nach einvernehmlicher Festlegung der Verwaltung abzustufen.

Entsprechend der Planbeilage erfolgt die Abstufung zwischen der Einmündung zur St 2263 und dem westlichen Ortsende an der Einmündung zur Schweinsgasse.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

      Straßen und Wege sind durch Widmung, Umstufung und Einziehung ihrer ureigensten Zweckbestimmung zuzuführen bzw. zu ändern oder einzuziehen. Durch die vorgesehene Abstufung wird die bestehende Bau- und Unterhaltspflicht für die Stadt Erlangen unverändert beibehalten. Durch die mindere Klassifizierung wird jedoch der Erneuerungsaufwand, der zustandsbedingt in Kürze erforderlich wird, als auch der jährliche Unterhaltsbedarf reduziert.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Abstufung ist vom BWA zu beschließen und sodann ortsüblich bekannt zu machen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Gemäß Art. 7 BayStrWG wird die vorgenannte Straße abgestuft.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

      Erneuerungskosten als Ortsstraße im Vollausbau:                              ca. 595.000 €
Instandsetzungskosten als landwirtschaftlicher Weg:                          ca.   89.000 €
                                                                                          Differenz     =    506.000 €

      Jährlicher Unterhaltsaufwand als Ortsstraße:                                      ca.     7.750 €
Jährlicher Unterhaltsaufwand als landwirtschaftlicher Weg:               ca.     4.750 €
                                                                                          Differenz     =        3.000 €/Jahr

      Neben der Minderung des anstehenden Kostenbedarfs wird durch die geplante Maßnahme auch den Wünschen der Anwohner auf Verkehrsberuhigung (zu hohe Geschwindigkeiten) nachgekommen. Die Hauptverkehrsführung nach Niederndorf für den Individualverkehr über die ER 2 und St 2263 bleibt unberührt, die geringfügige Mehrlänge ist zumutbar.

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

89.000 €

bei Sachkonto:  522102

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

  4.750 €

bei Sachkonto:  522102

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk  660290/54121066/522102 (Budget 2013)      

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Plan vor Abstufung (Anlage 1)
                        Plan nach Abstufung (Anlage 2)