1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Fraktionsantrag der FDP-Stadtratsfraktion Nr. 096/2012 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Der Antrag der FDP-Stadtratsfraktion ist beantwortet.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Am 26.04.2012 wurde von der Verwaltung ein Runder Tisch zum Thema
Fettabscheider durchgeführt. Ziel war, den Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern sowie den Gastronomen die Hintergründe für die Einbaupflicht von
Fettabscheidern zu erläutern und mit ihnen über Termine und Fristen ins
Gespräch zu kommen. Auch Vertreterinnen und Vertreter der Stadtratsfraktionen
haben an diesem Runden Tisch teilgenommen.
Es wurde vereinbart, dass es keine allgemeine Fristverlängerung gibt,
sondern im Einzelfall entschieden werden muss, welche Nachrüstungspflicht
angemessen ist.
Die Verwaltung hat die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die
nicht inzwischen freiwillig tätig geworden sind, per Bescheid verpflichtet,
innerhalb von vier Monaten den erforderlichen Antrag für den Einbau eines
Fettabscheiders in die Grundstücksentwässerungsanlage zu stellen. Für die
nachfolgende Baumaßnahme wurden wiederum vier Monate zur Umsetzung eingeräumt.
Der zugestandene Zeitraum von insgesamt acht Monaten ist grundsätzlich
ausreichend, um einen Fettabscheider nachzurüsten. In begründeten Fällen werden
Termine auf Antrag verlängert, wie beim Runden Tisch zum Thema Fettabscheider
zugesagt.
Bei den vorgenannten Fristen ist zu beachten, dass die ersten
Anschreiben mit Hinweis auf die Fettabscheiderverpflichtung bereits einen
deutlichen Vorlauf hatten, so dass die zur Verfügung stehende Zeit deutlich
mehr als die zuvor genannten acht Monate beträgt. Zusätzlich wird bei
Neueröffnungen von Kleinbetrieben ein Jahr Karenzzeit zugestanden, bis sich der
Betrieb etabliert hat, um Existenzgründungen nicht zu gefährden.
Bei dem Ergebnis des Runden Tisches sollte es bleiben. Eine generelle
Änderung der Bescheide, die im Wesentlichen ja bereits ausgelaufen sind, ist
nicht möglich.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage, welche Frist für die
Umsetzung der sich aus der Entwässerungssatzung ergebenden Pflicht zum Einbau
eines Fettabscheiders gewählt wird, um eine Angelegenheit der laufenden
Verwaltung.
Anlage: Antrag der FDP-Stadtratsfraktion Nr. 096/2012