1. Für die Plakatierung von ortsteilbezogenen Veranstaltungen, insbesondere für die Stadt(Orts-) teilkirchweihen, ist künftig § 2 Absatz 4 der Plakatierungsverordnung der Stadt Erlangen anzuwenden.
2. Der Antrag Nr. 7 aus der Bürgerversammlung Tennenlohe ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Veranstaltungen mit örtlichem Bezug können von den Veranstaltern beworben werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die Genehmigung nach der Plakatierungsverordnung bzw. der Sondernutzungssatzung der Stadt Erlangen kann auf Antrag erteilt werden.
Die Plakatierung soll auf
Dreieckständern (in Ausnahmefällen auch Plakattafeln) erfolgen – die Anzahl ist
angemessen zu beschränken. Die Plakatierung an Lichtmasten und Bäumen ist
jedoch nicht zulässig. Die Sicherheit im Straßenverkehr darf durch die Aufstellung
von Plakattafeln und Dreieckständern nicht beeinträchtigt werden.
Die Möglichkeit einer Bannerwerbung (Überspannung von Straßen) bleibt erhalten.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Eine Änderung der Plakatierungsverordnung wird nach Anwendung von § 2 Abs. 4 nicht erforderlich.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Antrag Nr. 7 aus der Bürgerversammlung
Plakatierungsverordnung
Ergänzender Hinweis:
Die Verwaltung prüft derzeit, ob und ggf. in welchem Umfang eine Änderung der Plakatierungsverordnung bzw. der Vollzugsregelungen erforderlich ist. In diesem Zuge wird
- geprüft ob und wo zusätzliche „Kulturlitfaßsäulen“ aufgestellt werden können damit das Angebot für nicht kommerzielle Vereinswerbung erhöht werden kann
- mit dem E-Werk die Plakatierungsregelung(en) erörtert, wobei die Themenbereiche Plakatgebühren, Vereinswerbung (s.o.), Beschränkung der Eigenplakatierung zu klären sind.
Diese Abstimmung / Überprüfung ist zeitaufwendig und derzeit noch nicht abgeschlossen.