Betreff
Bürgerversammlung Tennenlohe vom 17. April 2012 hier: Antrag Nr. 7 "Plakatierung während der Kirchweihzeit"
Vorlage
32/024/2012
Aktenzeichen
III/32/LH003
Art
Beschlussvorlage

1.   Für die Plakatierung von ortsteilbezogenen Veranstaltungen, insbesondere für die Stadt(Orts-) teilkirchweihen, ist künftig § 2 Absatz 4 der Plakatierungsverordnung der Stadt Erlangen anzuwenden.

2. Der Antrag Nr. 7 aus der Bürgerversammlung Tennenlohe ist damit bearbeitet. 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Veranstaltungen mit örtlichem Bezug können von den Veranstaltern beworben werden.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Genehmigung nach der Plakatierungsverordnung bzw. der Sondernutzungssatzung der Stadt Erlangen kann auf Antrag erteilt werden.

Die Plakatierung soll auf Dreieckständern (in Ausnahmefällen auch Plakattafeln) erfolgen – die Anzahl ist angemessen zu beschränken. Die Plakatierung an Lichtmasten und Bäumen ist jedoch nicht zulässig. Die Sicherheit im Straßenverkehr darf durch die Aufstellung von Plakattafeln und Dreieckständern nicht beeinträchtigt werden.
Die Möglichkeit einer Bannerwerbung (Überspannung von Straßen) bleibt erhalten.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Eine Änderung der Plakatierungsverordnung wird nach Anwendung von § 2 Abs. 4 nicht erforderlich.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Antrag Nr. 7 aus der Bürgerversammlung

                        Plakatierungsverordnung

 

Ergänzender Hinweis:

 

Die Verwaltung prüft derzeit, ob und ggf. in welchem Umfang eine Änderung der Plakatierungsverordnung bzw. der Vollzugsregelungen erforderlich ist. In diesem Zuge wird

-       geprüft ob und wo zusätzliche „Kulturlitfaßsäulen“ aufgestellt werden können damit das Angebot für nicht kommerzielle Vereinswerbung erhöht werden kann

-       mit dem E-Werk die Plakatierungsregelung(en) erörtert, wobei die Themenbereiche Plakatgebühren, Vereinswerbung (s.o.), Beschränkung der Eigenplakatierung zu klären sind.

Diese Abstimmung / Überprüfung ist zeitaufwendig und derzeit noch nicht abgeschlossen.