Betreff
Spielhalle in der Bauhofstraße, Antrag der SPD-Stadtratsfraktion Nr. 073/2012 vom 11.06.2012
Vorlage
63/215/2012
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

1. Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag Nr. 073/2012 der SPD-Stadtratsfraktion ist damit bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der Fraktionsantrag ist bearbeitet.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zu Ziffern 1 und 2 des Fraktionsantrages:

 

Die Baugenehmigung wurde auf Grundlage eines bestandskräftigen Vorbescheides aus dem November 2010 am 28.07.2011 erteilt. Auch die Baugenehmigung ist bestandskräftig.

 

Das städtebauliche Einzelhandelskonzept wurde am 31.03.2011 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund des Vorbescheides für dieses Vorhaben bereits eine Bindung der Stadt eingetreten. Die Baugenehmigung konnte daher auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts nicht versagt werden.

 

Die Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages, die konzessionsrechtlich eine Einschränkung der Spielhallen ermöglichen, sind erst zum 01.07.2012 in Kraft getreten. Baurechtlich konnte auch hierauf eine Ablehnung nicht gestützt werden.

 

Zu Ziffer 3 des Fraktionsantrages:

 

Nach Antragstellung für den Betrieb der Spielhalle (04.07.2011) und der am 28.07.2011 erteilten Baugenehmigung lagen die gewerberechtlichen Voraussetzungen vor, weshalb die Betriebsgenehmigung am 16.04.2012 zu erteilen war. Der Spielhallenkomplex umfasst 3 einzelne Hallen, in denen jeweils bis zu 12 Geldspielgeräte – insgesamt also 36 Geldspielgeräte – aufgestellt werden dürfen.

 

 

Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) findet auf den Spielhallenkomplex Bauhofstraße 6 keine Anwendung, da diesem vor dem Stichtag 28.10.2011 keine gewerberechtliche Betriebserlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden war.

Vielmehr gilt damit die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, wonach Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 die Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, nur noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des GlüStV als erlaubt gelten (= bis 30.06.2013). Der Erlaubnisinhaber wurde im Bescheid auf die sich durch Inkrafttreten den neuen GlüStV verändernde Rechtslage hingewiesen.

 

Nach heutiger Kenntnis der künftigen Rechtslage wird es nicht möglich sein, für diesen Spielhallenkomplex nach Ablauf der o.g. Jahresfrist die dann erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Dies hätte zur Folge, dass der Betrieb der Spielhallen eingestellt werden muss.


Anlage:          Antrag der SPD-Stadtratsfraktion Nr. 073/2012 vom 11.06.2012