Betreff
Dichtheitsprüfung privater Abwasserrohre, Anträge der FDP-Stadtratsfraktion Nr. 022/2012 vom 27.02.2012 und Nr. 074/2012 vom 19.06.2012
Vorlage
63/204/2012/1
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

1. Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwässerungssatzung entsprechend des Sachberichts zu
    überarbeiten. Die Frist für die erstmalige Dichtheitsprüfung soll bestehen bleiben.

3. Die Fraktionsanträge Nr. 022/2012 und Nr. 074/2012 der FDP-Stadtratsfraktion sind damit
    bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Fraktionsanträge sind bearbeitet.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) legt fest, welche Grundsätze beim Betrieb von Abwasseranlagen - auch privater - zu beachten sind. Maßgebliche Vorschrift ist hier § 60 WHG (siehe hierzu Anlage 2). Hiernach dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Diese Pflicht wird durch die weitere in § 61 Abs. 2 WHG enthaltene Verpflichtung zur Eigenüberwachung der Abwasseranlage ergänzt. Die Überwachung muss grundsätzlich jeder Eigentümer einer Entwässerungsanlage eigenverantwortlich wahrnehmen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss er entsprechende Nachweise vorlegen.

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern weist in seiner Bekanntmachung vom 06.03.2012 zum Erlass einer überarbeiteten Muster-Entwässerungssatzung für bayerische Kommunen auf § 60 WHG sowie – als anerkannte Regel der Abwassertechnik – namentlich die DIN 1986 hin, deren Teil 30 die Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen betrifft. Die aktuell überarbeitete DIN 1986-30 (Stand Februar 2012) besagt, dass Grundstücksentwässerungsanlagen wiederkehrend auf Dichtheit und den baulichen Zustand zu überprüfen sind.

Dieser Termin war bei Erlass der Entwässerungssatzung in der DIN 1986-30 bisher mit 31.12.2015 fixiert (eine gesetzliche Festlegung des Termins 31.12.2015 für die Durchführung einer ersten Dichtheitsprüfung existiert nicht). Die DIN wurde zum Februar 2012 überarbeitet und sieht nur vor, dass der Termin der Erstprüfung von der Behörde vorgegeben werden soll.

 

Die Mustersatzung des Bayerischen Staatsministerium des Innern sieht für nicht geprüfte Entwässerungsanlagen von Bestandsgebäuden eine Übergangsregelung von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Satzung vor. Die am 01.01.2010 in Kraft getretene Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen gibt den Termin 31.12.2015 vor, was einer Übergangsregelung von 6 Jahren entspricht.

Neu für die Bürgerinnen und Bürger war nur der Termin 31.12.2015 für Bestandsgebäude. Auch die bisherige Fassung der Erlanger Entwässerungssatzung forderte – gesetzeskonform – die Abwasseranlage nach den anerkannten Regeln der Abwassertechnik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern. Die anerkannten Regeln der Abwassertechnik sind in den einschlägigen DIN- Vorschriften fixiert (z.B. DIN 1986-30).

 

Da die Gemeinden in der Verantwortung stehen, den Anforderungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb der privaten Abwasserleitungen zu sorgen (siehe § 9 EWS ), wurde § 12 (Überwachung) in die EWS aufgenommen.

 

Bei Änderung der WHG wurden auch die Länder verpflichtet, bis 2015 landesrechtliche Regelungen zu erlassen .Wenngleich bislang noch nicht geschehen, ist diese Umsetzung auf Grund der zeitlichen Nähe zu 2015 wohl in nächster Zukunft zu erwarten um auch nicht gegen das EU-Recht zu verstoßen.

Auch ohne die bisher fehlende Gesetzesregelung in bayerischen Landesgesetzen ändert sich in Erlangen für die Betreiber der GEW bei den Prüfpflichten wenig, da vor der Einführung der Dichtheitsprüfung (ab 1992) für diese noch nie geprüften Anlagen der Intervall von 20 Jahren bereits abgelaufen ist, man aber bis 2015 Zeit gegeben hat. Neubauten ab 1992 sind grundsätzlich druckgeprüft und haben damit 30 Jahre Intervall.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

In der Neufassung der DIN 1986-30 wurden auch die Fristen für Wiederholungsprüfungen angepasst. Für häusliches Abwasser galt bisher nach erster Dichtheitsprüfung (Druckprüfung) die Wiederholung mit Kamerabefahrung (Sichtprüfung) nach 20 Jahren. Die erste Wiederholungsprüfung ist künftig erst nach 30 Jahren, die weiteren Wiederholungsprüfungen mit einem Zyklus von 20 Jahren vorzunehmen.

 

Die Entwässerungssatzung soll in §12 an diese neuen Prüffristen angepasst werden, indem diesbezüglich (dynamisch) auf die Fristen der DIN verwiesen wird. Die Verwaltung wird einen entsprechenden Satzungsänderungsvorschlag in die Gremien einbringen. Die Verwaltung sieht aber keine Notwendigkeit, von dem Termin 31.12.2015 abzurücken. Durch die Bonusregelung ist sichergestellt, dass möglichst viele Haushalte bereits heute schon die Prüfung durchführen und so von möglichen Kostensteigerungen bei den Anbietern der Dichtheitsprüfungen, insbesondere aber von Kostensteigerungen bei Kanalbaufirmen, nicht oder weniger stark betroffen sind.

 

Neu für die BWA-Sitzung am 24.07.2012

Die Verwaltung empfiehlt, dem weitergehenden Antrag der FDP-Stadtratsfraktion auf Beschränkung der Dichtheitsprüfungen vom 19.06.2012 nicht zu folgen.

Auch wenn die Selbstüberwachung nach § 61 WHG nicht durch Bundesverordnung geregelt wurde, ist die Vorschrift des § 60 WHG, der auf die einschlägige DIN verweist (s.o.), insoweit klar. Insoweit ist die DIN zwar kein Gesetz, aber eine anerkannte Regel der (Abwasser-) Technik.

Die Dichtheitsprüfung ist die einzige Möglichkeit, um sich überhaupt einen Überblick über den Zustand der Abwasserleitungen zu verschaffen. Ohne diese weiß der Grundstückseigentümer von Schäden nichts.

 

Die gewünschte Herausnahme des Gebäudebestands aus der Prüfpflicht begünstigt gerade die Gebäude mit alten Abwasserleitungen, bei denen die Gefahr von Undichtigkeiten größer ist als bei Neubauten. Gerade um solche Undichtigkeiten zu erkennen und um diesen überhaupt entgegensteuern zu können, ist eine Überprüfung auch abwasserfachlich sinnvoll und zwar insbesondere für den älteren Gebäudebestand, bei dem die Wahrscheinlichkeit von schadhaften Leitungen am größten ist. Bei frühzeitig erkannten kleineren Schäden lassen sich darüber hinaus der Sanierungsaufwand und damit auch die auf den Grundstückseigentümer zueilenden Kosten reduzieren.

Schließlich ist durch die Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 den Gebäudeeigentümern auch ausreichend Zeit gegeben worden, um die Prüfung durchzuführen. Mit dieser langen Übergangsfrist, die ein zeitliches Strecken der Nachfrage ermöglicht, wird letztendlich verhindert, dass durch ein Hinausschieben der Überprüfung und etwaigen Sanierung die hierfür anfallenden Kosten in die Höhe steigen. Weiterhin berät die Verwaltung Anfragende dahingehend, dass durch eine Nachfragebündelung mehrerer Grundstücke oder gar eines Straßenzuges sich die Kosten für eine Überprüfung deutlich drücken lassen.

 


Anlage 1:       Antrag der FDP-Stadtratsfraktion Nr. 022/2012 vom 27.02.2012
Anlage 2:       Antrag der FDP-Stadtratsfraktion Nr. 074/2012 vom 19.06.2012
Anlage 3:       Übersicht Rechtsgrundlagen

Anlage 4:       Protokollvermerk aus der BWA-Sitzung am 19.06.2012