Betreff
Betreff: Sozialticket in Erlangen ab 01.01.2013 Zum SPD-Fraktionsantrag Nr. 054/2012 vom 24.04.2012
Vorlage
50/086/2012
Aktenzeichen
V/50/VOA - 2249
Art
Beschlussvorlage

 

1.     Die unter Ziffer 4. vorgeschlagenen Regelungen

-          zur Festlegung der Eigenanteile und

-          zur praktischen Umsetzung der Rabattierung

-          zur Bereitstellung ermäßigter ÖPNV-Tickets für SGB II- und SGB XII-Empfänger ab 01.01.2013 in Erlangen werden gebilligt.

 

2.     Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 054/2012 vom 24.04.2012 ist damit bearbeitet.

 


1. Stadtratsbeschluß vom 26.4.2012

 

In seiner Sitzung vom 26.4.2012 hat der Stadtrat bei 11 Gegenstimmen Tariferhöhungen für den ÖPNV in Erlangen beschlossen. Danach wird ab 01.01.2013 die teurere Tarifstufe Z gelten, die gegenüber der bisher maßgeblichen Tarifstufe K bei den einzelnen Tickets Preisanhebungen zwischen 20 % und 30 % mit sich bringt. Damit wird in Erlangen der gleiche Schritt vollzogen, der in Nürnberg und Fürth bereits ein Jahr vorher begangen wurde und durch den der ständige Anstieg des ÖPNV-Defizits abgebremst werden soll.

 

In der gleichen Stadtratsentscheidung wurde auch – bei 4 Gegenstimmen – eine soziale Abfederung beschlossen, die zeitgleich mit der Tarifanhebung in Kraft treten soll. Die Details der konkreten Ausgestaltung dieses Sozialrabattes sollen zwischen Sozialamt und ESTW ausgehandelt und möglichst rasch dem SGA zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Folgende Maßgaben zur Gestaltung des Sozialrabattes sind allerdings durch den StR-Beschluss vom 26.4.2012 verbindlich vorgegeben:

 

-       die Finanzierung der Kosten des Sozialrabattes erfolgt aus dem städtischen Haushalt

 

-       begünstigt werden sollen die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des SGB XII)

 

-       das Angebot des Sozialrabattes soll sich nicht auf alle Tickets erstrecken, sondern nur auf die Ticketarten Jahresabo, Solo 31, Abo 3 und Abo 6

 

-       der durch den Sozialrabatt ermäßigte Preis (Eigenanteil) für ein Jahresabo soll ab 01.01.2013 bei 26,50 € monatlich liegen

 

-       der Eigenanteil für die anderen drei begünstigten Tickets soll analog dem Jahresabo preislich gestaffelt werden.

 

 

2. Anforderungen an den Sozialrabatt

 

Bereits im Oktober 2011 hatte sich der EStW-Aufsichtsrat dazu entschieden, den Wechsel in die teurere Tarifstufe Z anzustreben und diese Preisanhebung durch gleichzeitige Einführung eines Sozialrabattes für bedürftige Gruppen der Bevölkerung abzufedern. Aufgrund entsprechender Signale der Aufsichtsbehörde war klar, dass die Kosten dieses Sozialrabattes nicht durch die EStW als Partner im VGN-Verbund, bzw. als Träger des Busverkehrs in Erlangen finanziert werden dürfen, sondern aus dem städtischen Haushalt getragen werden müssen.

 

Im Dezember 2011 fand ein erstes Gespräch zwischen EStW, Sozialamt und Vertretern der Stadtratsfraktionen statt zu Konzeption und konkreter Ausgestaltung des geplanten Sozialrabattes. Dabei verständigte man sich auf folgende Anforderungen:

 

-       Personen, die die ÖPNV-Kosten von anderer Stelle ersetzt oder finanziert bekommen (z. B. Maßnahmeteilnehmer nach SGB II, z. B. Schüler nach dem SchülerbeförderungsG, usw.), sollten keinen Anreiz zur Inanspruchnahme des städtischen Sozialrabattes erhalten

 

-       Personen, die zu ihrer Mobilität nicht auf den ÖPNV angewiesen sind, die ihn nur gelegentlich nutzen und die dabei z. B. ebenso auf das Fahrrad zurückgreifen könnten, sollten ebenfalls keinen Anreiz zur Inanspruchnahme des städtischen Sozialrabattes erhalten

 

-       Der finanzielle Aufwand für den städtischen Haushalt sollte sich in einem tragbaren Rahmen halten

 

-       Die Vergünstigung sollte beschränkt werden auf in Erlangen wohnhafte Bezieher von SGB II-Leistungen und von GSiG-Leistungen , mithin auf eine Anzahl von ca. 5.000 bis 5.500 Personen

 

-       Die Inanspruchnahme eines subventionierten Tickets sollte die Leistung eines angemessenen Eigenanteils erfordern (im Regelsatz für Alleinstehende sind derzeit 19,03 € monatlich für ÖPNV-Tickets enthalten)

 

-       Die Umsetzung in der Praxis (vom Erwerb des Tickets bis zur Abrechnung mit der Stadt) sollte möglichst wenig Aufwand verursachen

 

-       Die Nutzung subventionierter Tickets durch nicht berechtigte Personen sollte möglichst ausgeschlossen sein

 

 

3. Ausgehend von diesen Anforderungen wurde Einvernehmen über folgende Gestaltungsmerkmale des Sozialrabattes erzielt:

 

-       Ermäßigung nur für bestimmte Zeittickets (Jahresabo, Solo 31, Abo 3, Abo 6), um gezielt die Personen zu begünstigen, die für ihre Mobilität auf ständige ÖPNV-Nutzung angewiesen sind  und nicht leicht auf andere Verkehrsmittel ausweichen können (z. B. ältere Personen, Mütter mit Kinderwagen usw.)

 

-       Eigenanteil in Höhe des Ticketpreises nach der bisher gültigen Tarifstufe K – die Differenz zur neuen, teureren Tarifstufe Z sollte als Rabatt durch die Stadt übernommen werden. Der z. B. beim Jahresabo nötige Eigenanteil von 28,- € / Monat liegt um ca. 9 € über dem monatlichen Regelsatzanteil für ÖPNV-Kosten und sollte damit für den betroffenen Personenkreis tragbar sein. Die städtische Zuzahlung würde 6,60 € betragen.

 

-       Andererseits erscheint dieser Eigenanteil aber doch so hoch, dass ihn diejenigen Transferleistungsempfänger wohl nicht aufbringen werden, die nicht unbedingt auf die ÖPNV-Nutzung angewiesen sind, bzw. die andere, billigere Alternativen nutzen können

 

-       Bei einer vermuteten Inanspruchnahme durch ca. 20 % der berechtigten Personen würde diese Rabattierung den städtischen Haushalt mit einer Summe von schätzungsweise zwischen 100.000,- € und 130.000,- € pro Jahr belasten

 

 

Mit Ausnahme der Höhe des jeweiligen Eigenanteils wurden sämtliche, unter 3. aufgeführten Gestaltungsmerkmale in der Stadtratsentscheidung vom 26.4.2012 verbindlich beschlossen. Allerdings  wurde der für das Jahresabo mit 28,- € monatlich vorgeschlagene Eigenanteil vom Stadtrat verbindlich auf 26,50 € monatlich festgelegt. Die analoge Bestimmung des Eigenanteils bei den weiteren drei Ticketarten, sowie evtl. noch festzulegende Details bei der praktischen Umsetzung und Handhabung wurden vom Stadtrat zur Beschlussfassung in den Sozial- und Gesundheitsausschuss verwiesen.

 

 

  1. noch notwendige SGA-Entscheidungen

 

Zur Festlegung dieser noch offenen Punkte durch den SGA schlagen EStW und Sozialamt folgende Regelungen vor:

 

 

a)     analoge Ermittlung des Eigenanteils

 

Die Entscheidung des Stadtrats beim Eigenanteil für das Jahresabo beinhaltet eine um 1,50 € / Monat höhere Vergünstigung, bzw. eine Absenkung des vorgeschlagenen Eigenanteils um 1,50 € / Monat, so dass der Eigenanteil (26,50 €) genau 76,59 % des regulären Ticketpreises ausmacht. Wird auch bei den anderen drei Ticketarten der ursprünglich vorgeschlagene Eigenanteil (Tarif K, Stand 2013) auf diese Quote von 76,59 % abgesenkt, so ergeben sich analog folgende neuen Eigenanteile:

 

In € monatlich

 

ursprünglicher

Vorschlag

 

Neuer

Vorschlag

 

Tarif Z 2013

Vergünstigung

Eigenanteil

 

Neue Vergünstigung

Neuer Eigenanteil

Jahresabo

34,60 €

6,60 €

28,- €

 

8,10 €

26,50 €

Solo 31

45,60 €

8,70 €

36,90 €

 

10,60 €

35,00 €

Abo 3

43,20 €

8,20 €

35,- €

 

10,10 €

33,10 €

Abo 6

40,80 €

7,80 €

33,- €

 

9,50 €

31,30 €

 

 

 

b) praktische Umsetzung der Rabattierung

 

-       Die ermäßigten Tickets können nur in der EStW-Verkaufsstelle am Hugenottenplatz erworben werden, unter Vorlage einer SGB II/SGB XII-Bezugsbestätigung (die das Sozialamt künftig auf Anforderung für diesen Zweck an alle Hilfeempfänger ausgibt) und unter gleichzeitiger Vorlage des Personalausweises (die Tickets sind personengebunden und nicht übertragbar). Die Bezugsbestätigung wird jeweils für eine Einzelperson (nicht für eine Bedarfsgemeinschaft) ausgestellt und enthält Name, Geburtsdatum, Anschrift und Zeitraum des Hilfebezugs (also nicht die Höhe der Leistung). Die Bestätigung kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt (also nicht nur mit der Bescheiderteilung und – z.B. nach Verlust – auch wiederholt) angefordert werden.

 

-       Beim Kauf eines ermäßigten Tickets ist ein Passbild für den Ticketausweis vorzulegen.

 

-       Ebenfalls ist eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der künftigen Monatsraten durch die EStW zu unterschreiben.

 

-       Die kommunale Ticketermäßigung greift nur nachrangig – d.h. in allen Fällen, in denen eine Fahrpreiserstattung von Dritter Seite erfolgt oder ein Anrecht auf Fahrpreiserstattung von Dritter Seite besteht, ist der kommunale Ticket-Rabatt ausgeschlossen.

 

-       Anhand der einbehaltenen Bezugsbestätigungen – in Verbindung mit den Ticketverkaufsnachweisen – erfolgt anschließend quartalsweise die Abrechnung der in Anspruch genommenen Rabattierung zwischen EStW und Sozialamt, und zwar gleich in einer Summe für die gesamte Geltungsdauer des verkauften Tickets. Damit ist sichergestellt, dass das ermäßigte Ticket während der gesamten Laufzeit seine Gültigkeit behält, auch wenn die betreffende Person vor Ablauf des Tickets – z.B. wegen Aufnahme einer Beschäftigung – aus dem Hilfebezug ausgeschieden ist. Im Gegenzug tragen die EStW das Risiko, dass die Abbuchung der künftigen Monatsbeiträge auch tatsächlich erfolgt.

 

Im Übrigen (z.B. hinsichtlich evtl. Sonderkündigungsmöglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung) gelten für beide Vertragsparteien die gleichen Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen, wie beim Kauf eines nicht ermäßigten Tickets.


Anlagen:                    Bestätigung Sozialticket

Protokollvermerk aus der Sitzung des Stadtrates Erlangen vom 26.04.2012

SPD-Fraktionsantrag Nr. 054/2012 vom 24.04.2012