1.
Die unter Ziffer
4. vorgeschlagenen Regelungen
-
zur Festlegung
der Eigenanteile und
-
zur praktischen
Umsetzung der Rabattierung
-
zur
Bereitstellung ermäßigter ÖPNV-Tickets für SGB II- und SGB XII-Empfänger ab
01.01.2013 in Erlangen werden gebilligt.
2.
Der
SPD-Fraktionsantrag Nr. 054/2012 vom 24.04.2012 ist damit bearbeitet.
1. Stadtratsbeschluß vom
26.4.2012
In seiner Sitzung vom
26.4.2012 hat der Stadtrat bei 11 Gegenstimmen Tariferhöhungen für den ÖPNV in
Erlangen beschlossen. Danach wird ab 01.01.2013 die teurere Tarifstufe Z
gelten, die gegenüber der bisher maßgeblichen Tarifstufe K bei den einzelnen
Tickets Preisanhebungen zwischen 20 % und 30 % mit sich bringt. Damit wird in
Erlangen der gleiche Schritt vollzogen, der in Nürnberg und Fürth bereits ein
Jahr vorher begangen wurde und durch den der ständige Anstieg des ÖPNV-Defizits
abgebremst werden soll.
In der gleichen
Stadtratsentscheidung wurde auch – bei 4 Gegenstimmen – eine soziale Abfederung
beschlossen, die zeitgleich mit der Tarifanhebung in Kraft treten soll. Die
Details der konkreten Ausgestaltung dieses Sozialrabattes sollen zwischen
Sozialamt und ESTW ausgehandelt und möglichst rasch dem SGA zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
Folgende Maßgaben zur
Gestaltung des Sozialrabattes sind allerdings durch den StR-Beschluss vom
26.4.2012 verbindlich vorgegeben:
-
die Finanzierung
der Kosten des Sozialrabattes erfolgt aus dem städtischen Haushalt
-
begünstigt werden
sollen die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB
II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des
SGB XII)
-
das Angebot des
Sozialrabattes soll sich nicht auf alle Tickets erstrecken, sondern nur auf die
Ticketarten Jahresabo, Solo 31, Abo 3 und Abo 6
-
der durch den
Sozialrabatt ermäßigte Preis (Eigenanteil) für ein Jahresabo soll ab 01.01.2013
bei 26,50 € monatlich liegen
-
der Eigenanteil
für die anderen drei begünstigten Tickets soll analog dem Jahresabo preislich
gestaffelt werden.
2. Anforderungen an den
Sozialrabatt
Bereits im Oktober 2011 hatte
sich der EStW-Aufsichtsrat dazu entschieden, den Wechsel in die teurere
Tarifstufe Z anzustreben und diese Preisanhebung durch gleichzeitige Einführung
eines Sozialrabattes für bedürftige Gruppen der Bevölkerung abzufedern.
Aufgrund entsprechender Signale der Aufsichtsbehörde war klar, dass die Kosten
dieses Sozialrabattes nicht durch die EStW als Partner im VGN-Verbund, bzw. als
Träger des Busverkehrs in Erlangen finanziert werden dürfen, sondern aus dem
städtischen Haushalt getragen werden müssen.
Im Dezember 2011 fand ein
erstes Gespräch zwischen EStW, Sozialamt und Vertretern der Stadtratsfraktionen
statt zu Konzeption und konkreter Ausgestaltung des geplanten Sozialrabattes.
Dabei verständigte man sich auf folgende Anforderungen:
-
Personen, die die
ÖPNV-Kosten von anderer Stelle ersetzt oder finanziert bekommen (z. B. Maßnahmeteilnehmer
nach SGB II, z. B. Schüler nach dem SchülerbeförderungsG, usw.), sollten keinen
Anreiz zur Inanspruchnahme des städtischen Sozialrabattes erhalten
-
Personen, die zu
ihrer Mobilität nicht auf den ÖPNV angewiesen sind, die ihn nur gelegentlich
nutzen und die dabei z. B. ebenso auf das Fahrrad zurückgreifen könnten,
sollten ebenfalls keinen Anreiz zur Inanspruchnahme des städtischen
Sozialrabattes erhalten
-
Der finanzielle
Aufwand für den städtischen Haushalt sollte sich in einem tragbaren Rahmen halten
-
Die Vergünstigung
sollte beschränkt werden auf in Erlangen wohnhafte Bezieher von SGB
II-Leistungen und von GSiG-Leistungen , mithin auf eine Anzahl von ca. 5.000
bis 5.500 Personen
-
Die
Inanspruchnahme eines subventionierten Tickets sollte die Leistung eines
angemessenen Eigenanteils erfordern (im Regelsatz für Alleinstehende sind
derzeit 19,03 € monatlich für ÖPNV-Tickets enthalten)
-
Die Umsetzung in
der Praxis (vom Erwerb des Tickets bis zur Abrechnung mit der Stadt) sollte
möglichst wenig Aufwand verursachen
-
Die Nutzung
subventionierter Tickets durch nicht berechtigte Personen sollte möglichst ausgeschlossen
sein
3. Ausgehend von diesen
Anforderungen wurde Einvernehmen über folgende Gestaltungsmerkmale des
Sozialrabattes erzielt:
-
Ermäßigung nur
für bestimmte Zeittickets (Jahresabo, Solo 31, Abo 3, Abo 6), um gezielt die Personen
zu begünstigen, die für ihre Mobilität auf ständige ÖPNV-Nutzung angewiesen
sind und nicht leicht auf andere
Verkehrsmittel ausweichen können (z. B. ältere Personen, Mütter mit Kinderwagen
usw.)
-
Eigenanteil in
Höhe des Ticketpreises nach der bisher gültigen Tarifstufe K – die Differenz
zur neuen, teureren Tarifstufe Z sollte als Rabatt durch die Stadt übernommen
werden. Der z. B. beim Jahresabo nötige Eigenanteil von 28,- € / Monat liegt um
ca. 9 € über dem monatlichen Regelsatzanteil für ÖPNV-Kosten und sollte damit
für den betroffenen Personenkreis tragbar sein. Die städtische Zuzahlung würde
6,60 € betragen.
-
Andererseits
erscheint dieser Eigenanteil aber doch so hoch, dass ihn diejenigen Transferleistungsempfänger
wohl nicht aufbringen werden, die nicht unbedingt auf die ÖPNV-Nutzung angewiesen
sind, bzw. die andere, billigere Alternativen nutzen können
-
Bei einer
vermuteten Inanspruchnahme durch ca. 20 % der berechtigten Personen würde diese
Rabattierung den städtischen Haushalt mit einer Summe von schätzungsweise
zwischen 100.000,- € und 130.000,- € pro Jahr belasten
Mit Ausnahme der Höhe des
jeweiligen Eigenanteils wurden sämtliche, unter 3. aufgeführten Gestaltungsmerkmale
in der Stadtratsentscheidung vom 26.4.2012 verbindlich beschlossen.
Allerdings wurde der für das Jahresabo
mit 28,- € monatlich vorgeschlagene Eigenanteil vom Stadtrat verbindlich auf
26,50 € monatlich festgelegt. Die analoge Bestimmung des Eigenanteils bei den
weiteren drei Ticketarten, sowie evtl. noch festzulegende Details bei der
praktischen Umsetzung und Handhabung wurden vom Stadtrat zur Beschlussfassung
in den Sozial- und Gesundheitsausschuss verwiesen.
- noch notwendige SGA-Entscheidungen
Zur Festlegung dieser noch
offenen Punkte durch den SGA schlagen EStW und Sozialamt folgende Regelungen
vor:
a)
analoge
Ermittlung des Eigenanteils
Die Entscheidung des
Stadtrats beim Eigenanteil für das Jahresabo beinhaltet eine um 1,50 € / Monat
höhere Vergünstigung, bzw. eine Absenkung des vorgeschlagenen Eigenanteils um
1,50 € / Monat, so dass der Eigenanteil (26,50 €) genau 76,59 % des regulären
Ticketpreises ausmacht. Wird auch bei den anderen drei Ticketarten der
ursprünglich vorgeschlagene Eigenanteil (Tarif K, Stand 2013) auf diese Quote
von 76,59 % abgesenkt, so ergeben sich analog folgende neuen Eigenanteile:
In
€ monatlich |
|
ursprünglicher |
Vorschlag |
|
Neuer
|
Vorschlag |
|
Tarif
Z 2013 |
Vergünstigung |
Eigenanteil |
|
Neue
Vergünstigung |
Neuer
Eigenanteil |
Jahresabo |
34,60
€ |
6,60
€ |
28,-
€ |
|
8,10
€ |
26,50
€ |
Solo
31 |
45,60
€ |
8,70
€ |
36,90
€ |
|
10,60
€ |
35,00
€ |
Abo
3 |
43,20
€ |
8,20
€ |
35,-
€ |
|
10,10
€ |
33,10
€ |
Abo
6 |
40,80
€ |
7,80
€ |
33,-
€ |
|
9,50
€ |
31,30
€ |
b) praktische Umsetzung der
Rabattierung
-
Die ermäßigten
Tickets können nur in der EStW-Verkaufsstelle am Hugenottenplatz erworben
werden, unter Vorlage einer SGB II/SGB XII-Bezugsbestätigung (die das Sozialamt
künftig auf Anforderung für diesen Zweck an alle Hilfeempfänger ausgibt) und
unter gleichzeitiger Vorlage des Personalausweises (die Tickets sind
personengebunden und nicht übertragbar). Die Bezugsbestätigung wird jeweils für
eine Einzelperson (nicht für eine Bedarfsgemeinschaft) ausgestellt und enthält
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Zeitraum des Hilfebezugs (also nicht die Höhe
der Leistung). Die Bestätigung kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt (also nicht
nur mit der Bescheiderteilung und – z.B. nach Verlust – auch wiederholt)
angefordert werden.
-
Beim Kauf eines
ermäßigten Tickets ist ein Passbild für den Ticketausweis vorzulegen.
-
Ebenfalls ist
eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der künftigen Monatsraten durch die EStW
zu unterschreiben.
-
Die kommunale
Ticketermäßigung greift nur nachrangig – d.h. in allen Fällen, in denen eine
Fahrpreiserstattung von Dritter Seite erfolgt oder ein Anrecht auf
Fahrpreiserstattung von Dritter Seite besteht, ist der kommunale Ticket-Rabatt
ausgeschlossen.
-
Anhand der
einbehaltenen Bezugsbestätigungen – in Verbindung mit den Ticketverkaufsnachweisen
– erfolgt anschließend quartalsweise die Abrechnung der in Anspruch genommenen
Rabattierung zwischen EStW und Sozialamt, und zwar gleich in einer Summe für
die gesamte Geltungsdauer des verkauften Tickets. Damit ist sichergestellt, dass
das ermäßigte Ticket während der gesamten Laufzeit seine Gültigkeit behält,
auch wenn die betreffende Person vor Ablauf des Tickets – z.B. wegen Aufnahme
einer Beschäftigung – aus dem Hilfebezug ausgeschieden ist. Im Gegenzug tragen
die EStW das Risiko, dass die Abbuchung der künftigen Monatsbeiträge auch
tatsächlich erfolgt.
Im Übrigen (z.B. hinsichtlich evtl. Sonderkündigungsmöglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung) gelten für beide Vertragsparteien die gleichen Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen, wie beim Kauf eines nicht ermäßigten Tickets.
Anlagen: Bestätigung Sozialticket
Protokollvermerk
aus der Sitzung des Stadtrates Erlangen vom 26.04.2012
SPD-Fraktionsantrag
Nr. 054/2012 vom 24.04.2012