Der teilweisen Aufhebung des Verkehrsberuhigten Bereichs in
der Cedernstraße
zwischen Vierzigmann- und Neue Straße wird zugestimmt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Schaffung von Parkmöglichkeiten im vorgenannten Abschnitt der Cedernstraße.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Einbeziehung des
betreffenden Abschnittes der Cedernstraße in die Tempo 30-Zone Altstadt
durch Umbeschilderung.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
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4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ ca.
1.000 |
bei
Sachkonto: 522102 |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk 660290 / 54125266 / 522102
sind
nicht vorhanden
Sachbericht:
1 Gegenwärtige Situation
Der rd. 78 Meter lange Abschnitt der Cedernstraße zwischen der Vierzigmann- und Neuen Straße wurde aufgrund eines Beschlusses des Stadtentwicklungs- und Planungsausschusses vom 28.04.1981 niveaugleich ausgebaut und verkehrsrechtlich als Verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert.
Elementarer Inhalt im Verkehrsberuhigten Bereich ist u. a., dass dort nur in gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf. Auf der Ostseite der Cedernstraße sind durch eine bauliche Gestaltung fünf gekennzeichnete Parkflächen eingerichtet worden; weitere Parkflächen stehen nicht zur Verfügung (siehe Bild 1 der Anlage 1). Außerhalb der gekennzeichneten Flächen darf nur zum Be- und Entladen gehalten werden.
Im betreffenden Abschnitt der Cedernstraße befinden sich Gewerbetreibende, die zur Aufrechterhaltung ihres Dienstbetriebes zwingend auf Kfz und Parkmöglichkeiten angewiesen sind, weil die den Gewerbetreibenden zur Verfügung stehenden eigenen Garagen auf der Westseite der Cedernstraße für den jeweiligen vorhandenen Fuhrpark nicht mehr ausreichen (siehe Bild 2 der Anlage Nr. 1).
Neben dem erlaubten Halten zum Be- und Entladen ergeben sich jedoch aus den Geschäftsabläufen der Gewerbetreibende heraus oftmals Situationen, die ein (vorübergehendes) Parken vor den eigenen Garagen erfordern, das nach den Verhaltensregeln im Verkehrsberuhigten Bereich aber – wie oben erwähnt - nicht zulässig ist. Dieses nicht zulässige Parken wird vom Zweckverband „Kommunale Verkehrsüberwachung häufig mit Verwarnungsgeldern geahndet, das von den Gewerbetreibenden beklagt wird und die daher die Verwaltung dringend um eine Abhilfe dieser Problematik ersuchen.
2 Lösungsvorschlag des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes
Normalerweise haben Grundstückseigentümer in Straßen das Recht, vor ihrer Grundstückseinfahrt- und Ausfahrt zu parken, sofern auf dieser Straßenseite keine Halt – und Parkverbote dies verbieten. Dieses Recht könnte den Gewerbetreibenden in der Cedernstraße eingeräumt werden, wenn der Verkehrsberuhigte Bereich in der Cedernstraße für den rd. 30 Meter langen Abschnitt ab Beginn der Garageneinfahrten auf der Westseite bis zur Neuen Straße aufgehoben werden und dieser Abschnitt in die bestehende Tempo 30-Zone Altstadt integriert werden würde (siehe Anlage Nr. 1).
Aus Sicht der Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes wäre eine Teilaufhebung des Verkehrsberuhigten Bereiches vertretbar, weil dieser Abschnitt der Cedernstraße im Vergleich zu den Verkehrsberuhigten Bereichen in der Kirchen-, Schiff-, Glocken- und Theaterstraße keine oder keine überwiegende Aufenthaltsfunktion durch Altstadtbewohner erkennen lässt.
Die komplette Aufhebung des Verkehrsberuhigten Bereichs würde vom Ordnungs- und Straßenverkehrsamt nicht favorisiert werden, weil die gegenwärtige in einem Verkehrsberuhigten Bereich zulässige Möblierung in der Cedernstraße (Poller und Fahrradständer) im Falle einer Tempo 30-Zone unzulässige Gegenstände in der Straße wären und nach Verkehrsrecht durch eine weiße Markierung von der Fahrbahn abzugrenzen wären. Bei einer Teilaufhebung wäre dies nur im geringen Umfang notwendig (siehe Anlage Nr. 2).
3 Auffassung des Planungsamtes
Das Planungsamt kann den Lösungsvorschlag des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes nicht befürworten. Auf die beiliegende Stellungnahme wird verwiesen (Anlage Nr. 3).
Anlagen: Stellungnahme
des Amts 61
3 Bildmontagen