Betreff
17. Änderung des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken (7) Änderung Kap. B V 3 Energieversorgung hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
611/157/2012
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Stellungnahme der Stadt Erlangen:

Die Stadt Erlangen erhebt im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 17. Änderung des Regionalplans der Industrieregion Mittelfranken (7) - Änderung des Kapitels B V 3 Energieversorgung - keine Einwendungen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Berücksichtigung der Ziele und Interessen der Stadt Erlangen hinsichtlich der Belange des Klimaschutzes, der Stadtentwicklung sowie von Natur und Landschaft.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zu der 17. Änderung des Regionalplans soll eine Stellungnahme abgegeben werden.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Stellungnahme der Stadt Erlangen soll in das Verfahren eingebracht werden.

 

A.   Anlass und Ziel der 17. Änderung des Regionalplans

Angesichts der im Hinblick auf die nationalen Klimaschutzziele erforderlichen, verstärkten Förderung erneuerbarer Energieformen überprüft der Regionale Planungsverband der Industrieregion Mittelfranken derzeit seine vorhandene Windkraft-Konzeption, die nun auch die Gebiete der kreisfreien Städte einschließt.

Gegenstand der Änderung des Regionalplans im Kap. B V 3 Energieversorgung ist daher die Ausweisung zusätzlicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen (WK)[1].

Mit der Änderung wird ferner die Absicht verfolgt, eine dauerhafte Rechtssicherheit für alle Städte und Gemeinden sowie alle potenziellen Investoren zu gewährleisten.

Der Planungsverband der Industrieregion Mittelfranken hat in der Sitzung seines Planungsausschusses am 19. März 2012 die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur 17. Änderung des Regionalplans, Kap. B V 3 Energieversorgung beschlossen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 wurde die Stadt Erlangen bis zum 27. Juli 2012 aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.

 

B.   Inhalt der 17. Änderung des Regionalplans

Die 17. Änderung des Regionalplans beabsichtigt zum gegenwärtigen Stand im Kapitel B V 3 Energieversorgung zusammenfassend

§  die Vergrößerung von 6 bestehenden Vorrang- und Vorbehaltsgebieten WK,

§  die Aufnahme von 44 neuen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten WK, jedoch auch

§  die Streichung von 2 bestehenden Vorbehaltsgebieten WK.

Ausgenommen von der 17. Änderung sind derzeit die Städte und Gemeinden Hilpoltstein, Kammerstein und Spalt im Landkreis Roth, die aktuell eigene Abgrenzungsvorschläge erarbeiten, sowie die zusätzlichen Ausweisungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Landkreis Nürnberger Land der sich bereits im Verfahren befindlichen 15. Änderung des Regionalplans (vgl. hierzu Beschluss des UVPA vom 18.05.2010).

Maßgeblich für die Stadt Erlangen sind die vorgeschlagenen Vorbehaltsgebiete westlich von Hüttendorf beidseits der Staatsstraße 2263; im Einzelnen betrifft dies

§  die Vergrößerung des bestehenden Vorbehaltsgebietes Windkraft 16
mit einer Größe von 105 ha im Gebiet der Städte Herzogenaurach, Fürth und Erlangen sowie der Gemeinde Obermichelbach,

§  die Aufnahme des Vorbehaltsgebietes WK 56
mit einer Größe von 50 ha im Gebiet der Gemeinde Obermichelbach,

§  die Aufnahme des Vorbehaltsgebietes WK 57
mit einer Größe von 120 ha der Städte Herzogenaurach und Erlangen, sowie

§  die Aufnahme des Vorbehaltsgebietes WK 58
mit einer Größe von 155 ha der Stadt Fürth und der Gemeinde Obermichelbach.

Letztere sind in den Auszügen der Tekturkarte 10 (siehe Anlagen 1 und 2) dargestellt. Die vollständige Tekturkarte liegt in der Sitzung auf.

Die vorgeschlagenen Ausweisungen basieren fachlich auf nachstehenden Kriterien, wobei die aufgeführten Ausschluss- und abwägungsrelevanten Kriterien bereits verbindlichen bzw. noch im Verfahren befindlichen Ausweisungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten WK unverändert zugrunde lagen bzw. liegen:

§  Ausreichende Windhöffigkeit

Eine ausreichende Windhöffigkeit wird unter Bezugnahme auf den Bayer. Windatlas i.d.R.  bei anzunehmenden mittleren Windgeschwindigkeiten für Vorranggebiete von 5,0 – 5,4 m/s, für Vorbehaltsgebiete unter 5,0 m/s in 140 m Höhe angesehen.

§  Ausschlusskriterien

Eine Reihe von Kriterien wie Abstände zu Siedlungsflächen, so u.a. zu Wohnbauflächen von 800 m, gemischten Bauflächen von 500 m, zu Verkehrsflächen und auch zu Flächen für den Flugverkehr müssen zwingend eingehalten werden, um eine Ausweisung zu ermöglichen.

Ebenso sind flächenhaft Gebiete wie Naturschutzgebiete zzgl. einem Abstand von 200 m, Bann- und Schutzwälder, Wasserschutzgebiete (Zonen I und II), militärische Anlagen ausgeschlossen.

§  Abwägungsrelevante Kriterien

Im Einzelfall ist die Ausweisung jeweils in Gebieten wie Landschaftsschutzgebieten (LSG), sonstigem Wald, Wasserschutzgebieten (Zone III) u.a. abzuwägen.

 

C.   Stellungnahme der Verwaltung

Mit der 17. Änderung des Regionalplans ist erstmals eine Ausweisung von Vorbehaltsgebieten im Stadtgebiet (WK 16 / 57) bzw. unmittelbar angrenzend an das Stadtgebiet (WK 56 / 58) vorgesehen, so dass diese hinsichtlich der hierdurch berührten Belange der Stadt Erlangen zu prüfen sind.

§  Klimaschutz und Energiefragen

Die vorgeschlagenen Ausweisungen entsprechen den Zielen und Maßnahmevorschlägen zur Energiewende ERlangen (vgl. hierzu Beschlüsse des StR vom 08.12.2011 und des UVPA vom 12.06.2012).

Zum gegenwärtigen Stand der Technik ist die Windhöffigkeit mit 4,5 bis 4,9 m/s in 140 m über Geländehöhe in den vier vorgeschlagenen Vorbehaltsgebieten WK für eine wirtschaftliche Nutzung (noch) grenzwertig.

§  Stadtentwicklung

Der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) stellt für die betreffenden Flächen im Wesentlichen Flächen für die Landwirtschaft (Ackerflächen) und Wald (Römerreuth) dar. Eine Vergrößerung bzw. Ausweisung der Vorbehaltsgebiete WK 16 und WK 57 ist mit der im FNP dargestellten beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Stadt Erlangen grundsätzlich vereinbar, auch im Hinblick auf die Ortsteile Hüttendorf und Kriegenbrunn.

§  Liegenschaftliche Belange

Hinsichtlich liegenschaftlicher Belange der Stadt Erlangen bestehen keine Bedenken gegen die vorgeschlagenen Ausweisungen.

§  Stadt- und Landschaftsbild

Die der Planung in 140 m Höhe über Gelände zugrunde gelegte Windhöffigkeit unterstellt Windkraftanlagen mit einer ebensolchen Narbenhöhe und hieraus folgend mit einer Gesamthöhe von ca. 180 m. Diese würden in der Stadt weithin wahrgenommen werden können. Wenn gleich das Landschaftsbild bereits vorbelastet ist, würden von möglichen Windkraftanlagen als technische Bauwerke in der Landschaft und die durch die Drehbewegung der Rotoren erzeugte Unruhe zusätzliche Auswirkungen ausgehen.

§  Natur- und Landschaftsschutz

Das LSG „Römerreuth“ wird durch die geplante Ausweisung des Vorbehaltsgebietes WK 57 teilweise direkt bzw. durch die Vergrößerung des Vorbehaltsgebietes WK 16 indirekt betroffen. LSG zählen zu den „sensibel zu behandelnden Gebieten“ nach Ziffer 9.2.3 des sog. Bayer. Windenergie-Erlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011), der Vollzugshinweise für den Naturschutz enthält und für die Verwaltung verbindlich ist. Diese Gebiete besitzen hiernach zwar i.d.R. eine große Bedeutung für Natur und Landschaft, eine Errichtung von Windkraftanlagen ist in diesen Gebieten jedoch grundsätzlich möglich.

Fernerhin legt die Ausweisung des Vorbehaltsgebietes WK 57 durch deren Überschneidung mit dem kartierten Biotop „artenreicher Mischwald“ (Römerreuth) Auswirkungen auf Flora und Fauna nahe. Diese sind in der Umweltprüfung auf der Ebene der Regionalplanung jedoch nicht konkret abschätzbar; daher wären mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren im Einzelfall auszuschließen.

Die Ausweisung bzw. Vergrößerung ist mit den Zielen der Landschaftsplanung vereinbar und aus deren Sicht mithin grundsätzlich vertretbar.

Der Bau und die Nutzung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen erfordert im Weiteren jeweils ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, in dem letztlich alle Belange abschließend zu prüfen sind. Daher bilden die vorgeschlagenen Ausweisungen keine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen, sondern ermöglichen solche in diesen Gebieten lediglich.

Außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten WK sind raumbedeutsame Windkraftanlagen weiterhin ausgeschlossen (Ziel Ziffer 3.1.1.4). Daher besteht weiterhin keine Notwendigkeit für die Erarbeitung einer Windkraftkonzeption für die Stadt Erlangen und deren Umsetzung im FNP mit der Darstellung von Konzentrationsflächen.

Von den übrigen, vorgeschlagenen Ausweisungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten WK der 17. Änderung sind Belange der Stadt Erlangen nicht betroffen, soweit dies zum gegenwärtigen Planungsstand erkennbar ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, zur 17. Änderung des Regionalplans der Industrieregion Mittelfranken (7) - Änderung des Kapitels B V 3 Energieversorgung - im Rahmen des Beteiligungsverfahrens keine Einwendungen zu erheben.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden



[1]  In Vorranggebieten WK sind als Ziel der Regionalplanung raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion Nutzung der Windkraft nicht vereinbar sind.
In Vorbehaltsgebieten WK soll als Grundsatz der Regionalplanung der Nutzung der Windkraft bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.


Anlagen:        17. Änderung Regionalplan, Tekturkarte 10, Entwurf vom 07. Mai 2012 (Auszüge)