Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben wird
erteilt, soweit Planreife im Sinne von
§ 33 BauGB vorliegt und die Genehmigungfähigkeit im Übrigen gegeben ist.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
Nr. 339, 1. Deckblatt in
Aufstellung |
Gebietscharakter: |
Mischgebiet |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
- |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Errichtet werden soll ein 4-geschossiges Wohngebäude für 254 Studentenwohnungen und Tiefgarage mit 131 Stellplätzen. Der Bebauungsplan 339 wurde den geänderten städtebaulichen Zielen angepasst, insbesondere sollen nun im Südostteil auch kleinteiligere Gebäudeformen möglich sein.
Das Vorhaben entspricht dem in Aufstellung befindlichen 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 339. Planreife im Sinne von § 33 BauGB liegt derzeit allerdings noch nicht vor. Vor Errichtung des Vorhabens müssen erst alle derzeit auf der Fläche nachgewiesenen notwendigen Stellplätze an anderer Stelle nachgewiesen sein. Dieser Nachweis steht noch aus.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Zustimmung liegt vor.
Anlage: Lageplan