Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Anlass der folgenden Zusammenfassung ist der Protokollvermerk zu TOP 4 des Rechnungsprüfungsausschusses vom 14.3.12, wonach die Thematik Arbeitszeit im HFPA grundsätzlich besprochen werden sollte.
Allgemeines:
Grundsätzlich sind die bei der Stadt Erlangen festgesetzten
Dienst-/Arbeitsstunden einzuhalten. Für Bereiche, in denen die gleitende
Arbeitszeit eingeführt ist, sind die Regelungen der Dienstvereinbarung über die
gleitende Arbeitszeit bei der Stadt Erlangen maßgebend.
Für die von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommenen Dienststellen gelten die
Dienstvereinbarung über feste Arbeitszeiten sowie die sonst verbindlich
festgelegten Dienst-/Arbeitsstunden.
Die regelmäßige Arbeitszeit für auszubildende Jugendliche unter 18 Jahren wird
unter Berücksichtigung der fachtheoretischen Ausbildung und des
Ausbildungsberufes vom Personal- und Organisationsamt und dem Fachamt
festgelegt.
Die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des
Mutterschutzgesetzes, der Bayerischen
Mutterschutzverordnung, des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) sowie
der einschlägigen Bestimmungen in den Tarifverträgen und in anderen Rechtsvorschriften
werden durch die Dienstvereinbarungen nicht berührt und sind von den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern einzuhalten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der
Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden
verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von
24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Sie ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG).
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Von den genannten Regelungen darf abgewichen werden bei vorübergehenden
Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom
Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu
beseitigen sind (§ 14 Abs. 1 ArbZG).
Jugendliche Beschäftigte:
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz). Die vorgeschriebenen Ruhepausen sind einzuhalten (§ 11 JArbSchG), nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden (§ 13 JArbSchG). Die §§ 8 und 11 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung von Jugendlichen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen (§ 21 JArbSchG).
Beamtinnen und Beamte, sowie jugendliche Beamte:
Für Beamtinnen und Beamte, sowie für jugendliche Beamte
findet die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen
Dienst (AzV) Anwendung.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AzV soll die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht
übersteigen, sofern nicht Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt ist.
Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen grundsätzlich nicht mehr als 10
Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden; wenn es die dienstlichen Belange
erfordern, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden (§ 7 Abs. 2 AzV). Bei
fester Arbeitszeit soll die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich 9 Stunden nicht
überschreiten (§ 8 Abs. 1 AzV). Entsprechende Pausen sind in beiden Fällen
einzuhalten.
Die Arbeitszeit für jugendliche Beamte darf täglich 8,5 Stunden und wöchentlich
40 Stunden nicht überschreiten (§ 11 AzV). Auch hier sind die vorgeschriebenen
Pausen einzuhalten.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Beamtinnen und Beamten eine
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 3 AzV) und jugendlichen Beamten eine
Ruhezeit von mindestens 12 Stunden (§ 11 AzV) zu gewähren.
Dienst zu ungünstigen Zeiten:
Nach Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Stadtrates erfolgt die Anordnung von Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 6 AzV durch die für das jeweilige Amt zuständige Referats- bzw. Werkleitung. Diese werden ermächtigt im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen Dienst an Sonn-, Feiertagen oder zu Nachtzeiten anzuordnen.
Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird im Verhältnis 1:1 angerechnet. Eine Mehranrechnung ist unzulässig.
Sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, als auch für
Beamtinnen und Beamte besteht eine finanzielle Ausgleichsmöglichkeit nach
Maßgabe der jeweils geltenden tariflichen bzw. gesetzlichen Regelungen.
Maßgebliche Vorschrift für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist dabei § 8
TVöD. Ansprüche sind unter Beifügung der vorherigen schriftlichen Anordnung
gegenüber Amt 11 geltend zu machen.
Für Beamtinnen und Beamte findet § 11 der Bayerischen Zulagenverordnung
Anwendung. Ansprüche sind ebenfalls gegenüber Amt 11 zusammen mit der
vorherigen schriftlichen Anordnung geltend zu machen.
Arbeitszeitkonto:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde nach § 10 TVöD ein separates Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf das Arbeitszeitkonto können nach Absprache mit dem Vorgesetzten folgende Zeiten durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gebucht werden:
a) Zeiten, die nicht nach § 6 Abs. 2 TVöD innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden (Zeitguthaben oder Zeitschuld)
b)
Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD (Überstunden
ohne Zeitzuschlag) und
§ 8 Abs. 2 TVöD (nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden) sowie nach
§ 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD in Zeit umgewandelte Zuschläge
Das höchstzulässige Zeitguthaben beträgt 80 Stunden, die
höchstmögliche Zeitschuld
40 Stunden. Für Teilzeitkräfte gelten diese Grenzen anteilig im Verhältnis der
vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit eines
Vollzeitbeschäftigten.
Das höchstmögliche Zeitguthaben und die höchstmögliche Zeitschuld gelten auch
für Beamtinnen und Beamte.