Betreff
Feuerwehrbeschaffungskartell - Insolvenzverfahren gegen die Albert Ziegler GmbH + Co.KG
Vorlage
30-R/053/2012
Aktenzeichen
III/30
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Entsprechend der Mitteilung zur Kenntnis vom 7. bzw. 8. Dezember 2011 hat das Rechtsamt – der Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände folgend – sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzforderungen aufgrund des gebildeten Feuerwehrkartells im Insolvenzverfahren gegen die Firma Albert Ziegler GmbH Co.KG zur Insolvenztabelle angemeldet.

 

Insgesamt wurden drei Schadensersatzforderungen angemeldet, bei denen der Schaden jeweils mit 15 % des gezahlten Kaufpreises angegeben wurde. Zwei der Forderungen beruhen auf Auftragserteilungen an die Firma Albert Ziegler GmbH & Co.KG in den Jahren 2001 und 2008 für die Lieferung jeweils eines Löschgruppenfahrzeugs. Die dritte Forderung beruht auf einer Auftragserteilung an die Firma Metz Aerials GmbH & Co.KG im Jahr 2008 für die Lieferung einer Drehleiter. Die Gesamtsumme der angemeldeten Forderungen beläuft sich auf 185.093,31 EUR.

 

Wie zu erwarten war, hat der Insolvenzverwalter alle von Kommunen angemeldeten kartellbedingten Forderungen in voller Höhe bestritten. Um dennoch eine Berücksichtigung dieser Forderungen im Insolvenzverfahren zu erreichen, verbleibt den Kommunen nur die Möglichkeit, die Forderungen mit Feststellungsklagen gem. §§ 179, 180 InsO gerichtlich geltend zu machen. Dies ist aufgrund der Ungewissheit, ob und in welcher Höhe den Kommunen durch das Kartell bei einzelnen Auftragsvergaben an Kartellanten tatsächlich ein Schaden entstanden ist, jedoch mit einem hohen Prozessrisiko verbunden.

 

In einem Rundschreiben an alle Kommunen vom 7. März 2012 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass nun Musterprozesse geführt werden, deren Ausgang die Kommunen vor der Erhebung kostenverursachender Feststellungsklagen abwarten sollten.

 

Dieser Vorschlag ist aus Sicht des Rechtsamts sinnvoll. Nachteile drohen durch ein Abwarten der Musterprozesse nicht. Die Verjährung der Forderungen ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch die Anmeldung zur Insolvenztabelle gehemmt. Auch im Hinblick auf die sich aus § 189 Abs. 1 InsO ergebende Frist zur Erhebung einer Feststellungsklage besteht keine Eile, da mit einem Abschluss des Insolvenzverfahrens nach Mitteilung des Insolvenzverwalters weder in diesem noch im kommenden Jahr zu rechnen ist.

 

Das Rechtsamt wird daher der Empfehlung des Insolvenzverwalters folgen. Über die weiteren Entwicklungen wird das Rechtsamt berichten.


Anlagen: