Betreff
Falsches Parken in der Innenstadt, Antrag der Stadtratsfraktion Grüne Liste vom 17.05.2011 Nr. 054/2011 - Zwischenbericht
Vorlage
321/051/2011
Aktenzeichen
Ref. III/32/hrg
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Im Antrag vom 17.05.201 Nr. 054/2011 kommt die Stadtratsfraktion Grüne Liste zu dem Ergebnis, dass das Falschparken in der Erlanger Innenstadt drastisch zugenommen hat und immer häufiger zu massiven Behinderungen des Fußgänger- und Radverkehrs führt. Gleichzeitig wurde beantragt, dass auch in Erlangen nach den Vorbildern anderer Städte und der Stadt München verbotswidrig und behindernd parkende Fahrzeuge rigoros abgeschleppt werden.

Dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt sind keine Kommunen bekannt, die eigenständig Abschleppmaßnahmen durchführen. Das Abschleppen von verbotswidrig und behindernd abgestellten Kfz zählt zu den Aufgaben der Polizei, die ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen Bestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) finden. In der Landeshauptstadt München erteilt zwar der kommunale Verkehrsüberwachungsdienst Abschleppaufträge an Abschleppunternehmen, muss aber zuvor die Zustimmung der Polizei einholen. Dieses sogenannte „Münchener Modell“, stellt sich in seinen Wesenszügen wie folgt dar:

 

1.      Das Bay. Staatsministerium des Inneren hat im Schreiben vom 11.03.1987 die sachliche und rechtliche Festlegung getroffen, dass das Polizeipräsidium München eine generelle Abschleppanordnung für Bereiche erteilen kann, in denen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse stets die rechtlichen Voraussetzungen für Abschleppmaßnahmen vorliegen.

2.      Mit der Ausführung des Abschleppens ist die kommunale Verkehrsüberwachung der Landeshauptstadt nach Art. 9 Abs. 1 Polizeiaufgabengesetz (PAG) beauftragt worden, die dafür einen Abschleppdienst einzurichten hat. Dabei wurde es der Landeshauptstadt frei gestellt, nach Art. 9 Abs. 1 PAG einen Abschleppdienst als kommunale Einrichtung oder mit Hilfe von Vertragsunternehmen durchzuführen.

3.      Da die rechtliche Ausgestaltung so gewählt war, dass die Entscheidungsbefugnis und damit auch die volle Ermessensausübung bei der Polizei verbleiben soll, wurde von der Polizei ein sog. Abschleppkatalog mit einer detaillierten Beschreibung der Örtlichkeit erarbeitet und der kommunalen Verkehrsüberwachung der Landeshauptstadt zur Verfügung gestellt.


 

4.      Aufgrund der vor Jahren getroffenen Vereinbarung zwischen dem Polizeipräsidium München und der Landeshauptstadt München bleibt die rechtliche Anordnungsbefugnis uneingeschränkt bei der staatlichen Polizei, so dass auch alle verwaltungstechnischen Nacharbeiten des Abschleppvorganges, wie die Erstellung des Kostenbescheides, Beitreibung der Kosten usw. von der Verwaltung der Polizei durchgeführt werden.

Aufgrund des bestehenden Zweckverbandes „Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg“ (ZVKVÜN) kann die Einführung des Münchener Modells für Erlangen nicht isoliert betrachtet werden und müsste ganzheitlich auf alle Mitgliedsgemeinden des ZVKVÜ bezogen werden.

Die jeweiligen Polizeidienststellen, das Polizeipräsidium Mittelfranken und der ZVKVÜN befinden zur Zeit darüber, ob im Hoheitsbereich des ZVKVÜ (Nürnberg-Fürth-Erlangen-Schwabach) für die Einführung des „Münchener Modells“ ein Bedürfnis besteht.

Dem UVPA wird bei Vorliegen des Entscheidungsergebnisses erneut berichtet.

 


Anlagen: Antrag der Stadtratsfraktion Grüne Liste vom 17.05.2011 Nr. 054/2011