Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Im Antrag vom 17.05.201 Nr. 054/2011 kommt die
Stadtratsfraktion Grüne Liste zu dem Ergebnis, dass das Falschparken in der
Erlanger Innenstadt drastisch zugenommen hat und immer häufiger zu massiven
Behinderungen des Fußgänger- und Radverkehrs führt. Gleichzeitig wurde
beantragt, dass auch in Erlangen nach den Vorbildern anderer Städte und der
Stadt München verbotswidrig und behindernd parkende Fahrzeuge rigoros
abgeschleppt werden.
Dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt sind keine Kommunen
bekannt, die eigenständig Abschleppmaßnahmen durchführen. Das Abschleppen von
verbotswidrig und behindernd abgestellten Kfz zählt zu den Aufgaben der
Polizei, die ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen Bestimmungen des
Polizeiaufgabengesetzes (PAG) finden. In der Landeshauptstadt München erteilt
zwar der kommunale Verkehrsüberwachungsdienst Abschleppaufträge an
Abschleppunternehmen, muss aber zuvor die Zustimmung der Polizei einholen.
Dieses sogenannte „Münchener Modell“, stellt sich in seinen Wesenszügen wie
folgt dar:
1.
Das Bay. Staatsministerium des Inneren hat im
Schreiben vom 11.03.1987 die sachliche und rechtliche Festlegung getroffen,
dass das Polizeipräsidium München eine generelle Abschleppanordnung für
Bereiche erteilen kann, in denen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse
stets die rechtlichen Voraussetzungen für Abschleppmaßnahmen vorliegen.
2.
Mit der Ausführung des Abschleppens ist die
kommunale Verkehrsüberwachung der Landeshauptstadt nach Art. 9 Abs. 1
Polizeiaufgabengesetz (PAG) beauftragt worden, die dafür einen Abschleppdienst
einzurichten hat. Dabei wurde es der Landeshauptstadt frei gestellt, nach Art.
9 Abs. 1 PAG einen Abschleppdienst als kommunale Einrichtung oder mit Hilfe von
Vertragsunternehmen durchzuführen.
3.
Da die rechtliche Ausgestaltung so gewählt war, dass
die Entscheidungsbefugnis und damit auch die volle Ermessensausübung bei der
Polizei verbleiben soll, wurde von der Polizei ein sog. Abschleppkatalog mit
einer detaillierten Beschreibung der Örtlichkeit erarbeitet und der kommunalen
Verkehrsüberwachung der Landeshauptstadt zur Verfügung gestellt.
4.
Aufgrund der vor Jahren getroffenen Vereinbarung
zwischen dem Polizeipräsidium München und der Landeshauptstadt München bleibt
die rechtliche Anordnungsbefugnis uneingeschränkt bei der staatlichen
Polizei, so dass auch alle verwaltungstechnischen Nacharbeiten
des Abschleppvorganges, wie die Erstellung des Kostenbescheides, Beitreibung
der Kosten usw. von der Verwaltung der Polizei durchgeführt
werden.
Aufgrund des bestehenden Zweckverbandes „Kommunale
Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg“ (ZVKVÜN) kann die Einführung des
Münchener Modells für Erlangen nicht isoliert betrachtet werden und müsste
ganzheitlich auf alle Mitgliedsgemeinden des ZVKVÜ bezogen werden.
Die jeweiligen Polizeidienststellen, das Polizeipräsidium Mittelfranken und der ZVKVÜN befinden zur Zeit darüber, ob im Hoheitsbereich des ZVKVÜ (Nürnberg-Fürth-Erlangen-Schwabach) für die Einführung des „Münchener Modells“ ein Bedürfnis besteht.
Dem UVPA wird bei Vorliegen des Entscheidungsergebnisses erneut
berichtet.
Anlagen: Antrag der Stadtratsfraktion Grüne Liste vom 17.05.2011 Nr. 054/2011