Betreff
Umnutzung eines Cafés im 1. OG des Gebäudes Hauptstraße 12 in eine Spielothek, AZ: 2011-1242-VO
Vorlage
611/120/2011
Aktenzeichen
VI/61 T. 1335
Art
Beschlussvorlage

Die Bauvoranfrage für die Umnutzung eines Cafés im 1. OG des Gebäudes Hauptstraße 12 in eine Spielothek wird gemäß § 15 BauGB um maximal zwölf Monate zurückgestellt, da gegenwärtig noch nicht abgesehen werden kann, ob sie den Zielen des in Aufstellung befindlichen 3. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. 305 – Friedrichstraße West – entspricht.

 

Die Entscheidung über weitere Bauvoranfragen oder Bauanträge zu Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen 3. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. 305 soll ebenfalls gemäß § 15 BauGB um maximal zwölf Monate zurückgestellt werden.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der UVPA hat am 15.11.2011 beschlossen, für das Gebiet zwischen Untere Karlstraße, Weiße Herzstraße, Neustädter Kirchenplatz, Kammererstraße, Südliche Stadtmauerstraße und Hauptstraße das 3. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 305 – Friedrichstraße West – aufzustellen.

 

Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt auch mit dem Ziel, diesen um detaillierte Regelungen über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, zu ergänzen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

In dem Gebäude Hauptstraße 12 ist im 1. Obergeschoss die Umnutzung einer bisher gastronomisch genutzten Fläche von 144 qm in eine Spielhalle beabsichtigt. Das als Bauvoranfrage eingereichte Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des noch gültigen 1. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. 305 – Friedrichstraße –, das hier ein nicht näher eingeschränktes Kerngebiet vorsieht. Ein Stellplatzmehrbedarf ist mit der Nutzungsänderung nicht verbunden.

 

Angesichts der Tatsache, dass im benachbarten Baublock auf dem Grundstück Hauptstraße 16 im April 2011 drei Spielhallen mit zusammen 436,41 qm Fläche und 36 Spielgeräten genehmigt wurden, besteht die Befürchtung, dass sich in diesem Teilgebiet der Hugenottenstadt eine Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel fortsetzen könnte, die städtebaulich nicht erwünscht ist. Um dem vorzubeugen, ist die Änderung des Bebauungsplans erforderlich, um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und insbesondere Spielhallen näher zu regeln.

 

Um den dafür notwendigen Handlungsspielraum zu sichern und ihn nicht durch eine weitere Einzelfallentscheidung einzuschränken, ist es notwendig, die Entscheidung über die Bauvor­anfrage zunächst gemäß § 15 BauGB um bis zu zwölf Monate zurückzustellen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Lageplan