Betreff
Errichtung einer Wohnanlage (36 WE), Wilhelminenstr. 12, 14, 16, Flur-Nr. 2507/240 Az: 2011-738-VV
Vorlage
63/181/2011
Aktenzeichen
VI/63/ZPA-1004
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB nicht ein.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse sollen erzielt werden?)

Kein Bebauungsplan: 

Nach § 34 BauGB zu beurteilen

Gebietscharakter:

Wohnbaufläche

Widerspruch zum Bebauungsplan:

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Geplant ist auf den Baugrundstück eine Wohnanlage, bestehend aus drei Baukörpern, mit insgesamt 36 Wohneinheiten zu errichten. Die Bebauung wird 3 – geschossig / teilweise 4 – geschossig mit extensiv begrünten Flachdach ausgeführt. Die notwendigen Stellplätze werden oberirdisch nachgewiesen.

 

Von Seiten der Stadtverwaltung wird das Bauvorhaben abgelehnt. Die teilweise 4 – geschossige Bebauung, sowie eine rückwärtige (gartenseitige) Bebauung fügen sich nicht in die nähere Umgebung ein und beeinträchtigen das Ortsbild. Typisch für die Buckenhofer Siedlung sind straßenseitige Baukörper mit rückwärtigen Freiflächen. Die früher vorhandene Bebauung hatte dies berücksichtigt.

 

Aus der Sicht des Baumschutzes ist eine Umplanung der KFZ-Stellplätze an der Westseite erforderlich. Diese und die benötigten Rangierflächen reichen zum Teil bis an die geschützten Bäume heran und können deshalb aus Sicht des Baumschutzes nicht befürwortet werden. Es sind zwar Maßnahmen zum Schutz der Bäume vorgesehen, die jedoch keinen ausreichenden Schutz der Bäume gewährleisen können, da im Fall von Belagsflächen für PKW-Verkehr immer entsprechende Abgrabungen vorgenommen werden müssen, die gemäß Pkt. 4.10 der DIN 18920 selbst im Ausnahmefall nicht näher als 2,50m an die Bäume heranreichen dürfen. Es ist deshalb ein geändertes Stellplatzkonzept zu erstellen und zumindest zwischen allen geschützten Bäumen (ab 80cm Stammumfang) und den Stellplatz- und Rangierflächen ein Abstand von mind. 2,50m einzuhalten.


Den geplanten Baumfällungen (2 Bäume mit Stammumfang > 0,80m) und Umpflanzungen wird zugestimmt.

 

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen die beantragte Wohnbebauung keine Einwendungen, wenn durch ein schallschutztechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagen-Lärmschutzverordnung) erfüllt werden. Eine Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte und passive Lärmschutzmaßnahmen sind nicht zulässig. Bei einer nachgewiesenen Überschreitung der Richtwerte müssen wirksame Schall abschirmende aktive Maßnahmen und Lärmschutzgrundrisse am Bauvorhaben geplant werden.

 

Eine Zulassung von 4 Vollgeschossen ist aus Sicht der Verwaltung nur dann denkbar, wenn die übrige Bebauung in der Elisabethstraße maximal 3-geschossig ausgeführt wird. Hierfür müssten Sicherungsmechanismen festgelegt werden (dingliche Sicherung oder Aufstellung eines Bebauungsplans).

 

Hinsichtlich des Ausbaus der Elisabethstraße und der Einrichtung von öffentlichen Stellplätzen sowie der weiteren Bebauung finden noch Gespräche zwischen dem Antragsteller und der Verwaltung statt.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung:

Der Eigentümer des südlichen Grundstückes, Wilhelminenstraße 20, hat die Unterschrift verweigert, wegen der Zufahrt zu den Stellplätzen.

 

 

 


Anlagen:        Lageplan