- Der Bericht der Verwaltung wird zur
Kenntnis genommen.
- Derivate Finanzierungsinstrumente
können nach wie vor nach Maßgabe der Beschlüsse des Stadtrates vom
28.06.2001 und des HFPA vom 20.04.2005 und der Ziffer 3. dieses
Beschlusses eingesetzt werden.
- Um das Geldmarktlimit [20% variabel
verzinste Darlehen] exakt definieren zu können, sind Darlehen wie folgt zu
beurteilen: Variabel verzinste Darlehen sind solche, bei denen eine
Zinsbindung von einem Jahr oder weniger vereinbart wurde. Festzinsdarlehen
sind Darlehen, bei denen Zinsbindungsfristen von mehr als einem Jahr
vereinbart wurden oder eine Zinsbindungsfrist von mehr als einem Jahr
durch ein korrelierendes Swapgeschäft erreicht wurde.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche
Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Im
Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ist auch die
Zinsbelastung für den städtischen Haushalt möglichst niedrig zu halten. Dieses
Ziel kann u. a. durch den Einsatz derivater Finanzierungsinstrumente erreicht
werden.
Mit
den Beschlüssen des Stadtrates vom 28.6.2001 und des HFPA vom 20.04.2005 wurde
die Verwaltung ermächtigt, entsprechende Geschäfte zu tätigen und gleichzeitig
folgende Grenzen zur Risikominimierung festgesetzt:
o
Maximal
20% des Kreditportfolios dürfen variabel verzinst sein.
o
Zinsoptimierungsgeschäfte
dürfen bis zu einem Betrag von maximal 15% des Kreditportfolios abgeschlossen
werden.
Im
Jahr 2008 wurde das städt. Schuldenmanagement [einschl. Derivatgeschäfte] vom
Rechnungsprüfungsamt geprüft, wesentliche Beanstandungen ergaben sich bei der
Prüfung nicht, im Gegenteil, die Vorgehensweise von Finanzreferat und Kämmerei
wurde vom Rechnungsprüfungsamt wie folgt bestätigt [Auszug aus dem Prüfbericht]:
„Der Übergang von einer reinen Schuldenwirtschaft hin zu einem Schuldenmanagement
inkl. Einem Derivatemanagement lässt deutliche Erfolge erkennen. So wird das
Kreditmanagement sachgerecht abgewickelt und ergab keinen Anlass zur
Beanstandung. Die Zeiten, in denen die Stadt hauptsächlich teure langfristige
Kredite abgeschlossen hat, gehören der Vergangenheit an.“
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was
soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Der
Einsatz derivativer Finanzierungselemente hat sich nach Auffassung von
Finanzreferat und Kämmerei bewährt und sollte in der beschlossenen Form
weitergeführt werden.
Die
zur Minimierung des Risikos gesetzten Wertgrenzen sollten in ihrer derzeitigen
Form insbesondere hinsichtlich der Zinsoptimierung unverändert Gültigkeit
behalten, da sie das diesen Geschäften immanente Risiko für die Stadt dem
Grunde nach begrenzen. Neben dieser Grenze sind bei Abschluss von
Zinsoptimierungsgeschäften weitere Parameter wie Zinsstruktur des Geschäftes
und das Marktumfeld zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser weiteren
Parameter verzichtet die Verwaltung
derzeit auf den Abschluss von Zinsoptimierungsgeschäften, da eine halbwegs
vernünftige Chancen-/ Risikobewertung
bei der derzeitigen, von größter Unsicherheit geprägten Marktsituation schlicht nicht möglich ist. Das letzte
von der Verwaltung abgeschlossene Zinsoptimierungsgeschäft lief im November
2006 aus, Neuabschlüsse erfolgten seitdem anfangs aufgrund stadtinterner
Zinsmeinung und später aufgrund der bekannten wirtschaftlichen Entwicklung
nicht mehr.
Ergänzend
zur bisherigen Beschlusslage sind –wie auch vom Rechnungsprüfungsamt angeregt-
die Begriffe „variabel verzinstes Darlehen“ und „Festzinsdarlehen“ zu
definieren. Finanzreferat und Kämmerei schlagen folgende Definitionen vor, die
sich in Ziffer 3. des Beschlusstextes wiederfinden:
o
Variabel
verzinstes Darlehen:
Ein variabel verzinstes Darlehen liegt vor, wenn Zinsanpassungen innerhalb
Jahresfrist oder kürzeren Abständen vorgenommen werden.
o
Festzinsdarlehen:
Ein Festzinsdarlehen liegt vor, wenn der Zins für mehr als ein Jahr
festgeschrieben ist.
Wurde bei einem variabel verzinsten Darlehen der Zins durch ein
Zinssicherungsgeschäft der variable Zins in einen Festzins umgewandelt, handelt
es sich bei dieser Kombination um ein Festzinsdarlehen.
Der
Anregung des Rechnungsprüfungsamtes, den Erlass einer Dienstanweisung
Darlehenswirtschaft zu prüfen, sind Finanzreferat und Kämmerei mit folgendem
Ergebnis gefolgt:
o
Eine
Dienstanweisung kann den Handlungsablauf innerhalb der Verwaltung regeln. Eine
Risikominimierung und zusätzliche Sicherheit vor Verlusten kann durch eine
Dienstanweisung nicht erreicht werden.
o
Die
bekannten Musterdienstanweisungen sind auf Städte von 250.000 – 300.000
Einwohnern und mehr abgestellt. Die dort aufgestellten Verfahrensgrundsätze,
insbesondere eine Trennung von Vertragsschluss und Vertragsverwaltung lassen
sich in Erlangen mit dem vorhandenen Personal auch ansatzweise nicht
verwirklichen.
o
Das
bisherige Verwaltungshandeln im Darlehensbereich wurde vom Rechnungsprüfungsamt
nicht beanstandet und wird auch ohne schriftliche Dienstanweisung beibehalten.
Vom
Erlass einer Dienstanweisung wird daher abgesehen.
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie
sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Ressourcen
(Welche
Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk 201090/ 61211020/ 461721, 561721
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1 Beschluss des HFPA vom 20.04.2005