Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Ende 2006 trat die sogenannte EU-Dienstleistungsrichtlinie
in Kraft. Zielsetzung ist die Förderung grenzüberschreitender Tätigkeit, d. h.
durch die Richtlinie sollen die Niederlassungsfreiheit und
der freie Dienstleistungsverkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten gestärkt
werden. Hierfür ist
u. a. der Abbau von bürokratischen Hindernissen vorgesehen, um Dienstleistern
einen besseren Zugang zu den Märkten in anderen Mitgliedsstaaten zu eröffnen.
Ein Instrumentarium dabei ist der sogenannte Einheitliche Ansprechpartner. Über diesen müssen grundsätzlich alle für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit notwendigen Formalitäten und Verfahren abgewickelt werden können.
Die Entscheidung, wie viele Einheitliche Ansprechpartner eingerichtet werden
und wer konkret
mit dieser Aufgabe betraut wird, trafen die einzelnen Mitgliedsstaaten.
In Deutschland regelt jedes
Bundesland eigenständig die Organisation. Der Freistaat Bayern hat die Aufgabe
des Einheitlichen Ansprechpartners den Kammern der betroffenen gewerblichen und
freien Berufe übertragen („Allkammermodell“). Außerdem konnten bis 30.06.2010
die kreisfreien Städte und Landkreise die Bereitschaft erklären, zusätzlich zu
den Kammern diese Aufgabe zu übernehmen.
Lediglich München, Nürnberg, Bamberg und Aschaffenburg haben diese Option
gezogen.
Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass in Bayern und
anderen Bundesländern das Angebot
„Einheitlicher Ansprechpartner“ nicht in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch
in den Bundesländern, bei denen es nur eine zentrale Stelle auf Landesebene
gibt.
Bei der auch für Erlangen zuständigen Industrie- und Handelskammer ging über die Stelle „Einheitlicher Ansprechpartner“ keine Anfrage eines ausländischen Dienstleisters ein, der im Raum Nürnberg tätig werden wollte.
Die Entscheidung der Stadt Erlangen, auf die Geltendmachung der Option zu verzichten und damit keinen eigenen Einheitlichen Ansprechpartner zu etablieren, hat sich somit als richtig erwiesen.
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