Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Fraktionsantrag Nr. 032/2011 vom 05.04.2011 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Diese
Vorlage lag dem Stadtrat in der Sitzung vom 28.07.2011 vor. Sie wurde auf
Antrag vertagt. Die Vorlage sollte im Ältestenrat behandelt und dann erneut zur
Beschlussfassung vorgelegt werden. In die Anlagen sollten noch die beiden im
Schreiben der Regierung von Mittelfranken erwähnten Schreiben beigefügt werden.
Dem ist die Verwaltung nachgekommen (Anlagen 5 und 6).
Die praktizierte Vorgehensweise der Stadt Erlangen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Bürgerversammlungen wurde geprüft, gewürdigt und nicht beanstandet.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Da Mitglieder der Fraktion Grüne Liste mündlich und auch schriftlich mit dem Fraktionsantrag Nr. 032/2011 (Anlage 1) dargelegt haben, dass nach ihrer Auffassung der Ablauf von Bürgerversammlungen nicht den Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechen würde und deshalb geändert werden müsste, wurde die Angelegenheit vom Oberbürgermeister der Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde vorgetragen.
Die Rechtsaufsicht hat bestätigt,
· dass der Oberbürgermeister für die Einberufung einer Bürgerversammlung und als deren Vorsitzender für den Ablauf eigenverantwortlich zuständig ist,
· dass den Bürgerinnen und Bürgern ein Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht zusteht,
· dass Empfehlungen der Bürgerversammlung innerhalb einer Frist von 3 Monaten im Stadtrat oder in einem Ausschuss des Stadtrats zu behandeln sind,
· dass sonstige Anliegen und Anregungen aus der Bürgerversammlung, auch solche, die in der Verwaltung in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten sind, dem HFPA zur Kenntnis gegeben werden können und dass eine ausschließliche Behandlung solcher Anliegen und Anregungen im Stadtrat (wie von der Fraktion Grüne Liste gewünscht) nicht zwingend ist,
· dass durch die Regelungen der Gemeindeordnung zur Bürgerversammlung keine „sondergesetzliche Zuständigkeit des Stadtrats“ begründet wird, dass aber der Stadtrat die Möglichkeit hat Richtlinien aufzustellen, z. B. – wie geschehen – durch Festlegung einer Geschäftsordnung.
Der Satz 1 in Art. 18 Abs. 4 Gemeindeordnung (vgl. Anlage 2) „Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden.“ bedeutet nicht, dass damit der Stadtrat anstelle der Verwaltung eine Sachentscheidung zu treffen hätte. Anliegen und Anregungen, für die die Verwaltung zuständig ist, werden von der Verwaltung bearbeitet. Stadtratsmitglieder müssen über die Protokolle zu den Bürgerversammlungen Kenntnis über diese Anliegen und Anregungen. erhalten
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Künftige Bürgerversammlungen
werden – wie aufgezeigt – nach den Vorgaben in Art. 18 Gemeindeordnung (vgl.
Anlage2) durchgeführt.
Art. 37 Gemeindeordnung (vgl. Anlage 3), die Regelung der Zuständigkeit des
ersten Bürgermeisters in laufenden Angelegenheiten, wird weiterhin eingehalten.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Sachkosten: |
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Personalkosten
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1: Fraktionsantrag Grüne Liste Nr. 032//2011 vom 05.04.2011
Anlage 2: Art. 18 Gemeindeordnung
Anlage 3: Art. 37 Gemeindeordnung
Anlage 4: Schreiben der RvM vom 19.05.2011 (nur im Ratsinfo)
Anlage 5: Schreiben vom 07.04.2011 (nur im Ratsinfo)
Anlage 6: Schreiben vom 16.05.2011 (nur im Ratsinfo)