Betreff
Werbeanlage am Gebäude Zahn-, Mund- und Kieferklinik, Glückstraße 11, Fl.-Nr. 1105/2, Az.: 2011-769-WE
Vorlage
63/169/2011
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Die Werbeanlage ist gemäß Werbeanlagensatzung im Bereich Brüstung 1. Obergeschoss anzubringen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

58

Gebietscharakter:

Mischgebiet

Widerspruch zum Bebauungsplan:

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Geplant ist, an der Ostseite ein 1,8 x 1,8 m großes Kliniklogo in ca. 12 m Höhe (3. Obergeschoss) anzubringen.

 

Die Werbeanlage verstößt gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung (WaS), danach ist das Logo nur im Bereich Brüstung 1. OG in ca. 5,5 m Höhe (Oberkante Logo) zulässig.

Gründe für eine Befreiung von der WaS sind nicht erkennbar, die Notwendigkeit einer Werbeanlage besteht aus Sicht der Verwaltung nicht.

 

Die Fernwirkung von Werbeanlagen des Klinikums war in der Vergangenheit bereits Thema von Anwohnerbeschwerden (Werbung am Parkhaus Schwabachanlage).

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: nicht erforderlich.

 

 


Anlage: Lageplan