Betreff
Geschäftsordnung für den Stadtrat Erlangen, hier: Neudruck aktualisiert
Vorlage
30-R/039/2011
Aktenzeichen
III/30-R/vea
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

Die Geschäftsordnung wird, unter Berücksichtigung inzwischen erfolgter Beschlüsse des Stadtrats,  neu gedruckt.


Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Erlangen vom 27.11.2008 soll neu gedruckt werden.

Dabei wird Folgendes berücksichtigt:

 

1. Mit Stadtratsbeschluss vom 24.09.2009 wurden § 12 und § 9 der GeschO geändert.

Die Größe der Ausschüsse wurde in § 12 wegen der Anerkennung der Fraktion Erlanger Linke verändert, um Losentscheide zu vermeiden.

In § 12 wurde das Wort „Ausschuss“ ersetzt durch „Ältestenrat“.

In § 9 Abs. 2 wurde folgender Satz 4 eingefügt: „Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 auszugleichen; haben danach Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet das Los.“

 

2. Mit Stadtratsbeschluss vom 25.11.2010 wurden in der Anlage 1 zur Geschäftsordnung die Delegationsregelungen im Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht hinsichtlich der Anordnung des Dienstes zu ungünstigen Zeiten (an Sonn- und Feiertagen und zu Nachtzeiten) ergänzt. Außerdem wurden die Zuständigkeiten des Stadtrats, bzw. der Verwaltung bei tariflichen Stellenneubewertungen geregelt.

 

3. In § 14 Abs. 2 Ziffer 2 der GeschO vom 27.11.2008 wurden folgende Halbsätze ergänzt (und deshalb eingeschoben): „die Bewirtschaftung von Haushaltmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Vorgaben des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind;“ und  „sowie weiterer Kredit- und Zinsgeschäfte im vorgegebenen Rahmen“.

Beim Einschub dieser Satzteile wurde versehentlich der Anfang des Satzes gelöscht, nämlich,  
"sonstige Geschäfte, die einen Geldwert von 60.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigen oder wiederkehrende Verpflichtungen, sofern die Gesamtverpflichtung 60.000 Euro nicht übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung der Wertgrenze der Zeitraum maßgebend, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der zehnfache Jahresbetrag anzusetzen“ (GeschO vom 28.11.2002). Der versehentlich gelöschte Teil des Satzes soll im Neudruck wieder aufgenommen werden.

 

4. Die Neudrucke mit den Änderungen werden nach Vorliegen im Stadtrat und in der Verwaltung verteilt.

 


Anlagen: