Betreff
Lehrerdienstordnung und Disziplinarmaßnahmen
Vorlage
11/056/2011
Aktenzeichen
OBM/ZV/11
Art
Beschlussvorlage

Die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO) wird für die Städtischen Schulen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß angewendet. Für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 bedeutet dies: „Die Befugnis, Verweis und Geldbuße (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG) auszusprechen, wird vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin bzw. der hierfür bestimmten Person wahrgenommen.“

 


1.   Ergebnis/Wirkungen

Klarstellung der Disziplinarbefugnis der Schulleitungen an den städtischen Schulen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen

Die Anwendbarkeit der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO) wurde mit Beschluss des POA vom 09.04.1979 für die Zeit ab 01.05.1979 für die städtischen Schulen beschlossen.
Im Zuge der Neuregelung des bayerischen Disziplinarrechts ist in § 24 Abs. 1 LDO geregelt, dass „für Verweis und Geldbuße“ (Art.35 Abs. 2 Satz 1 BayDG) die Schulleitung zuständig ist. In § 2 DVKommBayDG ist jedoch geregelt, dass die oder der Dienstvorgesetzte für kommunale Beamtinnen und Beamte die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist.

 

3.   Prozesse und Strukturen

Um eine klare Zuständigkeit zu erreichen wird die Anwendung der LDO wie im Antrag formuliert konkretisiert.

4.   Ressourcen

 

Haushaltsmittel werden nicht benötigt