Die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO) wird für die Städtischen Schulen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß angewendet. Für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 bedeutet dies: „Die Befugnis, Verweis und Geldbuße (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG) auszusprechen, wird vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin bzw. der hierfür bestimmten Person wahrgenommen.“
1. Ergebnis/Wirkungen
Klarstellung der Disziplinarbefugnis der Schulleitungen an den städtischen Schulen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
Die Anwendbarkeit der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern
(Lehrerdienstordnung - LDO) wurde mit Beschluss des POA vom 09.04.1979 für die
Zeit ab 01.05.1979 für die städtischen Schulen beschlossen.
Im Zuge der Neuregelung des bayerischen Disziplinarrechts ist in § 24 Abs. 1
LDO geregelt, dass „für Verweis und Geldbuße“ (Art.35 Abs. 2 Satz 1 BayDG) die
Schulleitung zuständig ist. In § 2 DVKommBayDG ist jedoch geregelt, dass die
oder der Dienstvorgesetzte für kommunale Beamtinnen und Beamte die erste
Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist.
3. Prozesse und Strukturen
Um eine klare
Zuständigkeit zu erreichen wird die Anwendung der LDO wie im Antrag formuliert
konkretisiert.
4. Ressourcen
Haushaltsmittel werden nicht benötigt