Betreff
Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS)
Vorlage
30-R/033/2011/1
Aktenzeichen
III/30-R, VI/660
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung – ABS) (Entwurf vom 28.04.2011, Anlage 1) wird beschlossen.

 


Die Vorlage Nr. 30-R/033/2011 wurde im BWA am 16.06.2011 auf Antrag der SPD-Fraktion nicht begutachtet, da noch Beratungsbedarf in der Fraktion bestand. Auf Anregung des Vorsitzenden sollte die Vorlage aber nicht, wie von der SPD vorgeschlagen, als Einbringung behandelt werden, sondern in den nächsten BWA erneut eingebracht werden, da dieser der zuständige Fachausschuss ist. Die Vorlage wird somit als 30-R/033/2011/1 erneut eingebracht; inhaltlich wurden keine Änderungen vorgenommen.

 

 

1        Ausgangslage:

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung zur Haushaltskonsolidierung am 25.02.2010 auf Vorschlag des Fachamtes und der KGSt (Vorschlag-Nr. K 144) beschlossen, die Radwege in den Katalog der abrechnungsfähigen Teileinrichtungen in die Ausbaubeitragssatzung (ABS) mit aufzunehmen.
Auch das Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages, welches vom BayStMdI den Kommunen zur Anwendung empfohlen wird, sieht die Radwege und die kombinierten Geh- und Radwege als beitragsfähige Einrichtungen vor.

Die Aufnahme der Radwege in die Ausbaubeitragssatzung wurde zum Anlass genommen, die Satzung grundlegend zu überarbeiten und sogleich der aktuellen Rechtsprechung anzupassen.

In Anlage 2 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige Fassung und die neue Fassung gegenübergestellt.

 

2        Erläuterungen der einzelnen Änderungen:

2.1              Art. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Nr. 4 c) der Änderungssatzung

Die Änderungen wurden vorgenommen, um die Satzung übersichtlicher und systematisch besser zu gestalten. Eine Änderung im Vollzug der Satzung ist damit nicht verbunden.

 

Die einzelnen Teileinrichtungen der Straßen, die bislang in § 1 Abs. 1 ABS aufgeführt waren, wurden als an dieser Stelle überflüssig herausgenommen. Sie finden sich systematisch richtig in § 3 der Satzung. Die Regelung hinsichtlich der Überbreite der Fahrbahn bei Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen bleibt inhaltlich unverändert und findet sich nun in § 4 Abs. 2 Satz 3 der ABS.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 1 entfallen ersatzlos; die Beitragsfähigkeit entsprechender Baumaßnahmen ergibt sich aus der allgemein gültigen Definition des Tatbestands Erneuerung/ Verbesserung, wie von der Rechtsprechung entwickelt.

 

2.2              Art. 1 Nr. 3 a), Nr. 4 a) und e) cc) sowie Nr. 7 der Änderungssatzung

2.2.1        Die Änderungen sind insbesondere durch die Aufnahme der Radwege in den Katalog der abrechnungsfähigen Teileinrichtungen gem. Stadtratsbeschluss am 25.02.2010 bedingt.

Der Eigenanteil der Gemeinde ist entsprechend der jeweiligen Teileinrichtung abhängig von der jeweiligen Straßenklasse festzulegen, wobei die Vorteile der Einrichtung für die Allgemeinheit angemessen und differenziert nach Teileinrichtungen zu berücksichtigen sind.

Für die Radwege ergeben sich je nach Straßenklasse Anteilssätze der Beitragsschuldner zwischen 30 v. H. (Hauptverkehrsstraßen) und 70 v. H. (Anliegerstraßen).
Für die kombinierten Geh- und Radwege ergeben sich je nach Straßenklasse Anteilssätze der Beitragsschuldner zwischen 45 v. H. (Hauptverkehrsstraßen) und 75 v. H. (Anliegerstraßen).

Die im Satzungsentwurf enthaltenen Höchstbreiten wurden mit dem Stadtplanungsamt abgestimmt und entsprechen den in der Satzung der Stadt Nürnberg festgesetzten Höchstbreiten.

2.2.2        Geändert wurde auch der in der bisherigen Satzung für die Beitragsschuldner festgelegte Anteilssatz für die Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten Bereiche. Der bisherige Anteilssatz in Höhe von 50 v. H. wird den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anliegerbeteiligung von 50 v. H. zu gering, weil derartige Anlagen typischerweise weniger der Allgemeinheit als den Anliegern zu dienen bestimmt sind und erfahrungsgemäß auch von ihnen überwiegend genutzt werden.
Der Vorteilssituation entsprechend wird hier von der Rechtsprechung ein Anteilssatz von 65 bis 75 v. H. als angemessen erachtet. Ein Gemeindeanteil von (nur) 50 v. H. liegt nicht mehr innerhalb des Ermessensspielraums des Ortsgesetzgebers und wäre deshalb zu beanstanden.
Diese Ansicht wird auch vom VG Ansbach geteilt, das in einer im letzten Jahr anhängigen Verwaltungsstreitsache bezüglich der Goethe-/Heuwaagstraße nebenbei auf den zu niedrigen Anteilssatz hinwies.
Da sich die in Bezug auf den jeweiligen Straßentyp festgelegte Eigenbeteiligung der Gemeinde sachgerecht in das System der festgelegten Anteilssätze einfügen muss, wird von der Verwaltung für Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche ein Eigentümeranteil von 70 v. H. wie bei den Anliegerstraßen vorgeschlagen.

 

2.3              Art. 1 Nr. 3 b) und Nr. 4 e) aa) der Änderungssatzung

Verkehrsberuhigte Bereiche sind in der Straßenverkehrs-Ordnung nunmehr in Abschnitt 4 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO geregelt (Änderung im Dezember 2010). In der Änderungssatzung wurde der Verweis auf die StVO entsprechend aktualisiert.

 

2.4              Art. 1 Nr. 4 d) und Nr. 5 b) der Änderungssatzung

Die bisherige Regelung in § 5 Abs. 6 ABS wurde geändert und befindet sich nunmehr in § 4 Abs. 3 ABS. Die Änderung wurde vorgenommen, um den Vollzug der Satzung einfacher zu gestalten. Die Vergleichsberechnung, die bisher bei unterschiedlichen Höchstbreiten für die jeweilige Baugebietsart vorgesehen ist, entfällt. Eine Fallkonstellation, bei der diese Regelung für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten und für sonstige Grundstücke zu einem unterschiedlichen beitragsfähigen Aufwand führte, hat sich ohnehin seit Inkrafttreten der Satzung zum 31.12.1992 nicht ergeben.
Die neue Regelung entspricht derjenigen, wie sie die Stadt München in ihrer Ausbaubeitragssatzung getroffen hat.

 

2.5              Art. 1 Nr. 6 a) der Änderungssatzung

Nach der derzeitigen Regelung werden beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen (z.B. Kleingärten, Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze) mit 0,3 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
Nach obergerichtlichen Entscheidungen werden durch diese Regelung die vg. Sondergrundstücke gegenüber den wohnlich genutzten Grundstücken zu stark entlastet. Sie sind deshalb mit mindestens der Hälfte der Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen. Im Satzungsentwurf ist daher eine Änderung von 0,3 auf 0,5 der Grundstücksfläche vorgesehen.

Entsprechend ist auch bei Grundstücken, auf denen private Grünflächen festgesetzt sind, eine Änderung von 0,15 auf 0,25 der Grundstücksfläche vorgesehen.

 

2.6              Art. 1 Nr. 6 b) der Änderungssatzung

Der in Klammer stehende Zusatz „ohne Sammelstraßen i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB“ wurde ersatzlos gestrichen, da er überflüssig ist. Eine Sammelstraße ist nämlich nicht zum Anbau bestimmt und ist daher keine beitragsfähige Erschließungsanlage.

 

2.7              Art. 1 Nr. 8 der Änderungssatzung

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die Beitragspflicht für die Radwege und kombinierten Geh- und Radwege sowie die erhöhten Anteile der Beitragsschuldner für die Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten Bereiche nur für Baumaßnahmen gelten, die nach dem 31.12.2011 begonnen werden. In abgeschlossene Tatbestände wird nicht mehr eingegriffen.
Für den in 2011 geplanten Ausbau der südlichen Stadtmauerstraße zwischen Goethestraße und Hauptstraße (Klassifzierung als verkehrsberuhigter Bereich gem. § 4 Abs. 4 Buchst. f) ABS – neue Fassung) gelten damit die bisherigen Anteilssätze der Beitragsschuldner, wie sie den Anliegern in Informationsveranstaltungen bereits mitgeteilt wurden.

 

 

3        Es sind Mehreinnahmen auf IVP-Nr. 541.510 EP zu erwarten; die Höhe kann jedoch nicht be-
      ziffert werden, diese ist abhängig von den nach dem 31.12.2011 beginnenden, beitragsfähigen
      Baumaßnahmen.

 

 


Anlagen:        Anlage 1:        Entwurf der Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssat-
                                               zung (ABS)

Anlage 2:        synoptische Darstellung