Die Vorlage Nr. 30-R/033/2011 wurde im BWA am 16.06.2011 auf Antrag
der SPD-Fraktion nicht begutachtet, da noch Beratungsbedarf in der Fraktion
bestand. Auf Anregung des Vorsitzenden sollte die Vorlage aber nicht, wie von
der SPD vorgeschlagen, als Einbringung behandelt werden, sondern in den
nächsten BWA erneut eingebracht werden, da dieser der zuständige Fachausschuss
ist. Die Vorlage wird somit als 30-R/033/2011/1 erneut eingebracht; inhaltlich wurden
keine Änderungen vorgenommen.
1
Ausgangslage:
Der
Stadtrat hat in seiner Sitzung zur Haushaltskonsolidierung am 25.02.2010 auf
Vorschlag des Fachamtes und der KGSt (Vorschlag-Nr. K 144) beschlossen, die
Radwege in den Katalog der abrechnungsfähigen Teileinrichtungen in die
Ausbaubeitragssatzung (ABS) mit aufzunehmen.
Auch das Satzungsmuster des
Bayerischen Gemeindetages, welches
vom BayStMdI den Kommunen zur
Anwendung empfohlen wird, sieht die Radwege und die kombinierten Geh- und Radwege
als beitragsfähige Einrichtungen vor.
Die Aufnahme der Radwege in die Ausbaubeitragssatzung wurde zum Anlass genommen, die Satzung grundlegend zu
überarbeiten und sogleich der
aktuellen Rechtsprechung anzupassen.
In Anlage 2 sind in einer
synoptischen Darstellung die bisherige Fassung und die neue Fassung
gegenübergestellt.
2
Erläuterungen
der einzelnen Änderungen:
2.1
Art. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Nr. 4 c) der Änderungssatzung
Die Änderungen
wurden vorgenommen, um die Satzung
übersichtlicher und systematisch besser zu gestalten. Eine Änderung im Vollzug der
Satzung ist damit nicht verbunden.
Die einzelnen Teileinrichtungen
der Straßen, die bislang in § 1 Abs. 1 ABS aufgeführt waren, wurden als an dieser Stelle überflüssig herausgenommen.
Sie finden sich systematisch richtig
in § 3 der Satzung. Die Regelung
hinsichtlich der Überbreite der Fahrbahn bei Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen bleibt inhaltlich
unverändert und findet sich nun in § 4 Abs. 2 Satz 3 der ABS.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 des §
1 entfallen ersatzlos; die Beitragsfähigkeit entsprechender
Baumaßnahmen ergibt sich aus der
allgemein gültigen Definition des
Tatbestands Erneuerung/ Verbesserung, wie von der
Rechtsprechung entwickelt.
2.2
Art. 1 Nr. 3 a), Nr. 4 a) und e) cc) sowie Nr. 7
der Änderungssatzung
2.2.1
Die Änderungen
sind insbesondere durch die Aufnahme
der Radwege in den Katalog der
abrechnungsfähigen Teileinrichtungen gem. Stadtratsbeschluss am 25.02.2010
bedingt.
Der Eigenanteil der Gemeinde
ist entsprechend der jeweiligen
Teileinrichtung abhängig von der
jeweiligen Straßenklasse festzulegen, wobei die Vorteile der
Einrichtung für die Allgemeinheit angemessen und differenziert nach
Teileinrichtungen zu berücksichtigen sind.
Für die Radwege ergeben sich je
nach Straßenklasse Anteilssätze der
Beitragsschuldner zwischen 30 v. H. (Hauptverkehrsstraßen) und 70 v. H.
(Anliegerstraßen).
Für die kombinierten Geh- und Radwege ergeben sich je nach Straßenklasse
Anteilssätze der Beitragsschuldner
zwischen 45 v. H. (Hauptverkehrsstraßen) und 75 v. H. (Anliegerstraßen).
Die im Satzungsentwurf
enthaltenen Höchstbreiten wurden mit
dem Stadtplanungsamt abgestimmt und
entsprechen den in der Satzung der
Stadt Nürnberg festgesetzten Höchstbreiten.
2.2.2
Geändert
wurde auch der
in der bisherigen Satzung für die
Beitragsschuldner festgelegte Anteilssatz für die Fußgängergeschäftsstraßen und
verkehrsberuhigten Bereiche. Der bisherige Anteilssatz in Höhe von 50 v. H.
wird den Vorteilen der Anlieger und der
Allgemeinheit nicht gerecht. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung
ist eine Anliegerbeteiligung von 50 v. H. zu gering, weil derartige Anlagen typischerweise weniger der Allgemeinheit als den
Anliegern zu dienen bestimmt sind und erfahrungsgemäß auch von ihnen
überwiegend genutzt werden.
Der Vorteilssituation entsprechend wird hier von der
Rechtsprechung ein Anteilssatz von 65 bis 75 v. H. als angemessen erachtet. Ein
Gemeindeanteil von (nur) 50 v. H. liegt
nicht mehr innerhalb des
Ermessensspielraums des
Ortsgesetzgebers und wäre deshalb zu
beanstanden.
Diese Ansicht wird auch vom VG Ansbach geteilt, das in einer im letzten Jahr
anhängigen Verwaltungsstreitsache bezüglich der
Goethe-/Heuwaagstraße nebenbei auf den
zu niedrigen Anteilssatz hinwies.
Da sich die in Bezug auf den
jeweiligen Straßentyp festgelegte Eigenbeteiligung der
Gemeinde sachgerecht in das System der festgelegten Anteilssätze einfügen muss, wird
von der Verwaltung für
Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche ein Eigentümeranteil
von 70 v. H. wie bei den
Anliegerstraßen vorgeschlagen.
2.3
Art. 1 Nr. 3 b) und Nr. 4 e) aa) der Änderungssatzung
Verkehrsberuhigte Bereiche sind
in der Straßenverkehrs-Ordnung
nunmehr in Abschnitt 4 der Anlage 3
zu § 42 Abs. 2 StVO geregelt (Änderung
im Dezember 2010).
In der Änderungssatzung
wurde der
Verweis auf die StVO entsprechend aktualisiert.
2.4
Art. 1 Nr. 4 d) und Nr. 5 b) der Änderungssatzung
Die bisherige Regelung in § 5
Abs. 6 ABS wurde geändert und befindet
sich nunmehr in § 4 Abs. 3 ABS. Die Änderung
wurde vorgenommen, um den Vollzug der
Satzung einfacher zu gestalten. Die Vergleichsberechnung, die bisher bei
unterschiedlichen Höchstbreiten für die jeweilige Baugebietsart vorgesehen ist,
entfällt. Eine Fallkonstellation, bei der
diese Regelung für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten und für
sonstige Grundstücke zu einem unterschiedlichen beitragsfähigen Aufwand führte,
hat sich ohnehin seit Inkrafttreten der
Satzung zum 31.12.1992 nicht ergeben.
Die neue Regelung entspricht derjenigen,
wie sie die Stadt München in ihrer Ausbaubeitragssatzung getroffen hat.
2.5
Art. 1 Nr. 6 a) der
Änderungssatzung
Nach der
derzeitigen Regelung werden beitragspflichtige Grundstücke, die ohne
bauliche Nutzungsmöglichkeit oder
die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden
oder genutzt werden dürfen (z.B. Kleingärten, Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze) mit 0,3 der
Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
Nach obergerichtlichen Entscheidungen werden
durch diese Regelung die vg. Sondergrundstücke
gegenüber den wohnlich genutzten
Grundstücken zu stark entlastet. Sie sind deshalb
mit mindestens der Hälfte der
Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen. Im Satzungsentwurf ist daher
eine Änderung von 0,3 auf 0,5 der Grundstücksfläche vorgesehen.
Entsprechend ist auch bei
Grundstücken, auf denen private
Grünflächen festgesetzt sind, eine Änderung
von 0,15 auf 0,25 der
Grundstücksfläche vorgesehen.
2.6
Art. 1 Nr. 6 b) der
Änderungssatzung
Der in Klammer stehende Zusatz „ohne Sammelstraßen i. S. v. § 127 Abs. 2
Nr. 3 BauGB“ wurde ersatzlos
gestrichen, da er überflüssig ist. Eine Sammelstraße ist nämlich nicht zum
Anbau bestimmt und ist daher keine beitragsfähige Erschließungsanlage.
2.7
Art. 1 Nr. 8 der
Änderungssatzung
Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die
Beitragspflicht für die Radwege und kombinierten Geh- und Radwege sowie die
erhöhten Anteile der
Beitragsschuldner für die Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten
Bereiche nur für Baumaßnahmen gelten, die nach dem
31.12.2011 begonnen werden. In
abgeschlossene Tatbestände wird
nicht mehr eingegriffen.
Für den in 2011 geplanten Ausbau der südlichen Stadtmauerstraße zwischen Goethestraße
und Hauptstraße (Klassifzierung als verkehrsberuhigter Bereich gem. § 4 Abs. 4
Buchst. f) ABS – neue Fassung) gelten damit die bisherigen Anteilssätze der Beitragsschuldner, wie sie den Anliegern in Informationsveranstaltungen bereits
mitgeteilt wurden.
3
Es sind Mehreinnahmen auf IVP-Nr. 541.510 EP zu
erwarten; die Höhe kann jedoch nicht be-
ziffert
werden, diese ist abhängig von den nach dem
31.12.2011 beginnenden, beitragsfähigen
Baumaßnahmen.