Auch Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die keine Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, erhalten über eine freiwillige Leistung der Stadt Erlangen Leistungen zur Bildung- und Teilhabe analog der §§ 34 und 34a SGB XII.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche
Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Die
Bundesregierung hat bereits festgestellt, dass die Festsetzung der
Leistungssätze im AsylbLG nicht den Anforderungen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 entspricht. Aus diesem Grund prüft
die Bundesregierung derzeit die Festsetzung der Leistungssätze im AsylbLG gemäß
den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes. Diese Prüfung ist
noch nicht abgeschlossen.
Davon abgesehen haben leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene nach § 2 AsylbLG Anspruch auf die Leistungen für Bildung und
Teilhabe analog dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Soweit es um
Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG geht, ist die Gewährung von Leistungen
für Bildung und Teilhabe Gegenstand der Prüfung der Neubemessung der Leistungssätze.
Die Kinder, die derzeit noch keine gesetzlichen Leistungen erhalten, sollen jedoch nicht benachteiligt werden und in der Stadt Erlangen über eine freiwillige Leistung auch Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten.
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was
soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die
Betroffenen Familien werden vom Fachamt informiert und erhalten die Leistungen
analog der §§ 34 und 34a SGB XII aus Mitteln außerhalb des Sozialhilferechtes.
Die Erbringung richtet sich eng nach den Vereinbarungen und Prozessen der
gesetzlichen Leistung.
Die Zahlungen sollen aus den Mitteln für die ehemalige Schulbeihilfe für
Wohngeldempfänger entnommen werden. Die Zustimmung des Kämmerers zu den o.g.
Vorgehensweisen liegt vor.
3. Ressourcen
(Welche
Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
15.000 € |
bei Sachkonto: 533961 |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
Weitere Ressourcen |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk 533961/500090/35171000
sind nicht vorhanden
Durch
Entscheidung des SGA vom 11.5.2011 über die Verwendung des Budgetergebnisses
2010 des
Anlagen: ---