Betreff
Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket auch für Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Vorlage
502/005/2011
Aktenzeichen
V/502/MGI - 2998
Art
Beschlussvorlage

Auch Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die keine Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, erhalten über eine freiwillige Leistung der Stadt Erlangen Leistungen zur Bildung- und Teilhabe analog der §§ 34 und 34a SGB XII.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Bundesregierung hat bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Leistungssätze im AsylbLG nicht den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 entspricht. Aus diesem Grund prüft die Bundesregierung derzeit die Festsetzung der Leistungssätze im AsylbLG gemäß den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Davon abgesehen haben leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach § 2 AsylbLG Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe analog dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Soweit es um Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG geht, ist die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe Gegenstand der Prüfung der Neubemessung der Leistungssätze.

Die Kinder, die derzeit noch keine gesetzlichen Leistungen erhalten, sollen jedoch nicht benachteiligt werden und in der Stadt Erlangen über eine freiwillige Leistung auch Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Betroffenen Familien werden vom Fachamt informiert und erhalten die Leistungen analog der §§ 34 und 34a SGB XII aus Mitteln außerhalb des Sozialhilferechtes. Die Erbringung richtet sich eng nach den Vereinbarungen und Prozessen der gesetzlichen Leistung.
Die Zahlungen sollen aus den Mitteln für die ehemalige Schulbeihilfe für Wohngeldempfänger entnommen werden. Die Zustimmung des Kämmerers zu den o.g. Vorgehensweisen liegt vor.

 

 

3.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

15.000 €

bei Sachkonto: 533961

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk   533961/500090/35171000

                   sind nicht vorhanden

 

Durch Entscheidung des SGA vom 11.5.2011 über die Verwendung des Budgetergebnisses 2010 des Sozialamts wurde die Sachkostenstelle „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ um 15.000 € aufgestockt. Diese Aufstockung sollte für die Finanzierung der Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder von Asylbewerbern ausreichen.

 


Anlagen:        ---