Betreff
Gutachten Rödl und Partner: Schulsporthallen als steuerpflichtige Betriebe
Vorlage
II/097/2011
Aktenzeichen
II/201-2
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Mit Vorschlag Nr. 14 regte Rödl & Partner in dem Gutachten zur Haushaltskonsolidierung an, die bisher hoheitlich betriebenen Schulsporthallen künftig als steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art [BgA] zu führen, um über höhere Einnahmen und den dann möglichen teilweisen Vorsteuerabzug das Ergebnis der Schulsporthallen zu verbessern.

Im Folgenden erläutert die Kämmerei die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorschlags und gibt einen Alternativvorschlag samt finanzieller Auswirkungen zur Kenntnis:

 

Gutachten Rödl & Partner:

Im Gutachten wird angeregt, künftig von den Vereinen ein Entgelt von 5 € pro Segment und Stunde für die Nutzung der Sporthallen zu erheben. Dies bedeutet jedoch, dass lediglich für die Einfach-Sporthallen dieses Entgelt zu erheben ist, Doppelsporthallen kosten bereits 10 € usw. Da bei konsequenter Umsetzung dieses Vorschlags auch die Entgelte für die bereits steuerpflichtigen Sporthallen erhöht werden müssten, wurden die nach dem Gutachten zu erhebenden Entgelte ebenfalls angepasst. Die wirtschaftliche Mehrbelastung der Vereine für die Nutzung der Sporthallen bei Umsetzung des Gutachtens von Rödl & Partner sind in Anlage 1 dargestellt.

Diese Mehrbelastung ist nach Auffassung der Stadtkämmerei von den Vereinen zu tragen und kann nicht über einen erhöhten städtischen Zuschuss [teilweise] ausgeglichen werden, denn nach einer Verfügung der OFD Hannover sind bei der Beurteilung einer nachhaltigen Einnahmeerzielungsabsicht Einnahmen und Ausgaben, hier mögliche städtische Zuschüsse an Vereine und Mieteinnahmen aus den Hallennutzungen zu saldieren. Übersteigen die Zuschüsse die Miete liegen netto nur Ausgaben vor, mit der Folge, dass die Miete steuerlich nicht als Einnahme anerkannt wird. Diese Verfügung bindet derzeit nur Finanzämter im Bezirk der OFD Hannover, nach Kenntnis der Kämmerei wird allerdings eine bundeseinheitliche Anwendung in den Finanzministerien des Bundes und der Länder in Erwägung gezogen. Der bestehende Betriebsführungsvertrag für die städtischen Bäder wird aus diesem Grunde im Einvernehmen mit den EStW an die geänderten steuerlichen Gegebenheiten angepasst.

Darüber hinaus ist bei Umsetzung des Vorschlags von Rödl & Partner zu prüfen, ob die derzeitige städt. Zuschusspraxis mit den Vorgaben der OFD-Verfügung im Einklang steht oder künftig Ausgleichszahlungen innerhalb des Haushaltes entfallen müssen und die Sportförderung letztlich beim Kostenträger „Sporthallen“ ausgewiesen wird. Dieses Vorgehen stünde im Einklang mit den Vorgaben der OFD-Verfügung, bedeutet andererseits aber auch das „Aus“ für das Vermieter-/ Mietermodell bei steuerrelevanten Sachverhalten.

Die aktuelle Regelung [Miete vom Verein und städt. Mietzuschuss an den Verein] ist nur deshalb möglich, weil die Schulsporthallen hoheitlich betrieben werden und diese Praxis deshalb nicht steuerrelevant ist.

 

Alternativvorschlag der Kämmerei:

Neben der von Rödl & Partner vorgeschlagenen Entgelterhöhung lässt sich das angestrebte Ziel „Vorsteuerabzug“ nach Auffassung der Kämmerei auch durch eine wesentlich geringere Entgelterhöhung erreichen:

Nach der Praxis der Finanzverwaltung ist ein BgA dann anzunehmen, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer nachhaltig knapp 31.000 € übersteigen. Dies wäre bei den derzeitigen Einnahmen von 32.000 € der Fall, würde aber seitens der Stadt zu Mindereinnahmen i.H.v. ca. 5.100 € [abzuführende Umsatzsteuer aus 32.000 € Bruttoeinnahmen] führen. Vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierung erscheint dieser Einnahmeverzicht nicht hinnehmbar. Auch steht zu befürchten, dass der Einnahmeansatz von 32.000 € nicht regelmäßig erreicht wird, so dass der BgA und damit der Vorsteuerabzug latent in Gefahr wäre.

Die Kämmerei regt daher an, den Bruttoeinnahmeansatz auf 40.000 € zu erhöhen. In diesem Betrag wäre Umsatzsteuer –an das Finanzamt abzuführen- von ca. 6.400 € enthalten, die Nettoeinnahmen der Stadt würden sich auf ca. 33.600 € belaufen. Die Mieteinnahmen der Stadt würden bei Umsetzung dieses Vorschlags lediglich um 5% steigen, die Erhöhung wird prozentual auf die einzelnen Hallen umgelegt. Preissprünge, wie beim Rödl-Vorschlag können vermieden werden, die bereits steuerpflichtigen Großsporthallen wären nicht betroffen. Nach Auffassung des Sportamtes wäre aber auch eine „Segmentgebühr“ denkbar, die aber ebenfalls zu wesentlich geringeren Entgeltänderungen als beim Vorschlag von Rödl & Partner führen würde. Die politischen Gremien würde hierüber im Beschlussverfahren informiert werden. Die Umsatzsteuer und die städt. Entgelterhöhung [zusammen ca. 8.000 €] werden wie beim Vorschlag von Rödl & Partner die Vereine wirtschaftlich belasten, eine Kompensation durch städt. Zuschüsse ist aus den genannten Gründen auch hier nicht möglich. Die Mehrbelastung der Vereine beträgt bei diesem Vorschlag aber nur 25%. Die finanziellen Auswirkungen auf den Mietpreis der Sporthallen sind in Anlage 2 dargestellt.

Größere Entgelterhöhungen sind bei diesem Vorschlag nicht vorgesehen, der wirtschaftliche Erfolg dieses Vorschlags steht und fällt mit der Höhe des realisierbaren Vorsteuerabzugs, der auch wesentlich von den künftigen Sanierungs- bzw. Baumaßnahmen beeinflusst wird. Um diesen bestimmen und die Vorteile bewerten zu können sind nach Auffassung der Kämmerei umfangreiche hausinterne Prüfungen vorzunehmen.

 

Zur Umsetzung eines der beiden Vorschläge erscheint folgende Vorgehensweise sinnvoll, wobei die Schritte 2 bis 4 nur durchgeführt werden, wenn die vorangehenden Schritte positiv bewertet werden:

 

  1. Entscheidung der Politik, ob Vorschlag 1 oder Vorschlag 2 überhaupt umgesetzt werden soll
  2. Modellrechnung Vorsteuerabzug
  3. Anfrage an Finanzamt wegen einer verbindlichen Auskunft
  4. Umsetzungsbeschluss der politischen Gremien und verwaltungstechnische Umsetzung

 

Im Hinblick auf die noch anstehenden umfangreichen Vorarbeiten erscheint es sinnvoll, das Einsparpotential sowie die mit der Umsetzung verbundenen Aufwendungen ein Jahr später als von Rödl & Partner vorgeschlagen zu beschließen [Wirksamkeit somit ab 2012 ff].

 

 


Anlagen:

Anlage 1: Mieten der Sporthallen bei Umsetzung Vorschlag Rödl & Partner

Anlage 2: Mieten der Sporthallen bei Umsetzung des Alternativvorschlags der Kämmerei