Betreff
Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Vorlage
31/092/2011
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Erlangen schließt sich in Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes der Resolution zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland an. Alle örtlichen Bundestagsabgeordneten werden aufgefordert, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

Um das deutsche Abfallrecht an die Vorgaben der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie anzupassen hat das Bundesumweltministerium einen Referentenentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgelegt.

Bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht wurden erwartungsgemäß unterschiedliche Auffassungen zu den verschiedensten Punkten aufgeworfen und erörtert. Die im Anhang beigefügte Resolution zeigt die für die Kommunen wichtigsten Diskussionspunkte mit Änderungsforderungen und Begründung.

Gegenüber dem Arbeitsentwurf vom März 2010 wurden nur wenige Anmerkungen der kommunalen Verbände berücksichtigt. Die Kommunen werden nur hinsichtlich der Beseitigung von in Haushalten anfallenden Abfällen bestärkt. Die Wertstoffe und der Gewerbebereich bleiben weitgehend außen vor.

Die Kommunen sehen durch den Referentenentwurf ihre Steuerungsmöglichkeiten für die Ausgestaltung der eigenen Abfallwirtschaft gefährdet.

So ist das künftige Verhältnis zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen bei der Entsorgung privater Haushaltsabfälle nicht genau geklärt. Deutlich ist dies beim Thema Wertstofftonne. Zwar enthält der Referentenentwurf die verordnungsrechtliche Grundlage für die Einführung einer flächendeckenden gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und stoffgleicher Nichtverpackung, er lässt aber offen, wer dafür zuständig ist.

Die kommunale Zuständigkeit für die zuverlässige und flächendeckende Erfassung von Haus- und Gewerbemüll ist die Vorraussetzung für eine optimierte Erfassung der Sekundärrohstoffe im Sinne des Klima- und Ressourcenschutzes. Die Kommunen haben ihre abfallwirtschaftlichen Konzepte im Sinne der Daseinsvorsorge individuell auf die regionsspezifischen Gegebenheiten zugeschnitten und bieten eine ökonomisch und ökologisch darauf abgestimmte Entsorgung.

Das künftige Gesetz darf keine Schlupflöcher öffnen, durch die sich Gewerbe und Industrie vollständig von der von den Kommunen verantworteten Entsorgung trennen können. Die für die Entsorgung erforderlichen Anlagen wurden auch für diese Wirtschaftskreise geschaffen und müssen auch weiterhin von diesen über Abfallgebühren mitfinanziert werden. Sonst müssten die Bürgerinnen und Bürger über steigende Abfallgebühren diese Kosten voll tragen.

Die Zuständigkeit der Kommunen für die Entsorgung aller Abfälle aus Haushalten einschließlich der Wertstoffe muss klar gesetzlich geregelt sein, denn die Erlöse aus der Vermarktung der getrennt erfassten Sekundärrohstoffe stabilisieren die Abfallgebühren.

Verpackungen, stoffgleiche Nichtverpackungen sowie sonstige Wertstoffe sind zukünftig unter kommunaler Regie gemeinsam zu erfassen, um ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System etablieren zu können.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      
                  bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlage:

 

1 Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (2 Blatt)