Der beiliegende Regelung über den Ersatz von Fahrtkosten bei Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII wird zugestimmt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass die bisherige Praxis, die Fahrtkosten als Nebenkosten einer Hilfe zur Erziehung bzw. Eingliederungshilfe zu betrachten, unterschiedlich bewertet wird. Durch den Beschluss wird die Grundlage geschaffen, weiter auch in den Fällen, in denen die Übernahme den Charakter einer Freiwilligkeit hat, Leistungen zu finanzieren, die sich positiv auf den weiteren Hilfeverlauf auswirken. Die Übernahme relativ geringer Beträge kann so dazu führen, dass im präventiven Sinne weitere bzw. höhere Kosten vermieden werden.
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die Fahrtkosten sollen auf die nach dem
Bundesreisekostengesetz möglichen Ansprüche begrenzt werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Die Fahrtkosten werden auf Antrag der von den Hilfen zur Erziehung oder Eingliederungshilfe Betroffenen gewährt.
4. Ressourcen
Für die Umsetzung des Vorschlages des Stadtjugendamtes Erlangen sind keine zusätzlichen finanziellen Mittel erforderlich, dieser Beschluss soll vielmehr dazu dienen die bisherigen Ausgaben zu beschränken.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf
Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Regelungstext