Betreff
Anfrage aus der Sitzung vom 09.11.2010 hinsichtlich des Winterdienst für Sportvereine
Vorlage
52/064/2010
Aktenzeichen
I/52/KUG
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


In der Sportausschusssitzung vom 09.11.2010 kam die Anfrage durch den Sportbeirat inwieweit die Möglichkeit besteht, Schulhausverwalter beim GME für den Winterdienst einzuplanen. Weiterhin wurde nach der Haftung gefragt, wenn aufgrund winterlicher Verhältnisse Sach- oder Körperschäden entstehen.

Anbei die Stellungnahme von Amt 24:
Im Rahmen der Gründung des Gebäudemanagements und der damit einhergehenden Zusammenführung der Hausverwaltungen, wurde die bis dahin nicht geregelte Arbeitszeit der Schulhausmeister einer Überprüfung und Neuordnung unterzogen. Dabei flossen Erkenntnisse aus der ersten Welle der Aufgabenkritik, sowie die Ergebnisse der mit 112 durchgeführten Auslastungsberechnung der Hausverwalter mit ein. Arbeitszeitrechtlich nicht tragbare Abend- und Wochenendeinsätze, bedingt durch die Fremdnutzung der Schulsporthallen, wurden von Amt 52 mit den Nutzern besprochen und auf deren ausdrücklichen Wunsch hin abgeschafft.

Konkret ging es hier um Aufsichts- und Reinigungspauschalen - im Rahmen dessen auch der Winterdienst vom Hausverwalter mit abgedeckt wurde - um deren Begleichung die Sportvereine nicht mehr bereit waren.

Resultierend daraus, wurden die Nutzungsvereinbarungen um die Hallen entsprechend umformuliert und der Schließdienst den Vereinen übertragen.

In Zeiten ständiger Ermahnung um Kosteneinsparung und der dennoch immer stärkeren Verpflichtung der Hausverwalter in "freiwilligen" Leistungen, sieht sich das GME außerstande dem Wunsch um einen "erweiterten Schulhausverwaltereinsatz" zu entsprechen.

243-2 könnte sich bei einschlägigen Dienstleistern Kostenangebote einholen, um den Winterdienst extern abdecken zu lassen. Die dafür benötigten Mittel müssten, über das Sportamt beantragt, dem GME zur Verfügung gestellt werden.“

 

Anbei die Stellungnahme von Amt 30:
Amt 30 wurde um Beantwortung der Frage gebeten, wer bei vermieteten Schulsporthallen haftet, wenn Sach- oder Körperschäden aufgrund einer Verletzung der Wegsicherheit entstehen.
Dem Vermieter von Räumlichkeiten obliegen Verkehrssicherungspflichten nicht nur in Bezug auf die Mietsache selbst, sondern auch auf die Zugänge, Treppen, Hausflure usw. und insbesondere auch auf die Streupflicht bei Glatteis. Diese Pflichten können im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Der Vermieter bleibt allerdings auch in diesem Fall zur Kontrolle des Mieters verpflichtet.
Die Frage ist also dahingehend zu beantworten, dass grundsätzlich der Vermieter bei Schäden haftet, die beispielsweise aufgrund einer Vernachlässigung der Räum- und Streupflichten auf dem Schulgelände entstanden sind. Hat der Vermieter jedoch seine Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter im Vertrag übertragen und ist er auch seinen Kontrollpflichten nachgekommen, so haftet nicht er, sondern der Mieter.“

 


Anlagen: