Betreff
Antrag zum Arbeitsprogramm 2011des Bauaufsichtsamtes (Amt 63) - Prüfung von Brandschutznachweisen, hier: Antrag Nr. 153/2010 der SPD-Stadtratsfraktion
Vorlage
63/124/2010
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Der Antrag Nr. 153/2010 der SPD-Stadtratsfraktion ist damit bearbeitet.


Aufgrund der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zum 01.01.2008 ist die Zahl an Sonderbauten gestiegen. Bei Sonderbauten muss der Brandschutz bauaufsichtlich geprüft oder von einem Prüfsachverständigen bescheinigt werden. Entgegen der Erwartung des Gesetzgebers werden nicht vorwiegend private Sachverständige mit der Prüfung des Brandschutzes beauftragt, sondern, da günstiger, die Bauaufsichtsbehörden. Bei entsprechendem Antrag des Bauherrn ist die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, den Brandschutz zu prüfen.

 

Die Antragszahlen bei Sonderbauten haben sich wie folgt entwickelt:
2005                                       22
2006                                       46
2007                                       52
2008                                       103
2009                                       99

2010 (bis 11/2010)                 61.

Seit Einführung der BayBO 2008 haben sich die Fallzahlen also etwa verdoppelt. In den Fallzahlen nicht enthalten sind die Vorgänge, in denen der Brandschutz ebenfalls geprüft werden muss (Nichtsonderbauten der Gebäudeklasse 5, Mittel- und Großgaragen, isolierte Abweichungen). Hierdurch wird die Mehrbelastung noch deutlicher.

 

Die Prüfung des Brandschutzes ist Pflichtaufgabe und wird derzeit von den einzelnen Bezirkssachbearbeiterinnen und -sachbearbeitern wahrgenommen. Aufgrund der Anforderungen an den Brandschutz (Spezialwissen) sind Zuständigkeitsverlagerungen und Rationalisierungsmaßnahmen nicht möglich.

 

Aus diesem Grund wurde vom Bauaufsichtsamt ein Antrag zum Stellenplan 2011 auf Schaffung einer neuen Planstelle für die Brandschutzprüfung gestellt. Diesem Antrag konnte aufgrund des vom Stadtrat beschlossenen Nullstellenplans nicht entsprochen werden.

 

 

Es wird in gewissem Umfang möglich sein, die Brandschutzkonzepte für Kinderkrippen zeitlich vorzuziehen und beschleunigt zu prüfen. Dies wird aber zwangsläufig zu Lasten von anderen Bauanträgen gehen, bei welchen sich die Bearbeitungsdauer verlängern wird. Grenze einer solchen Verzögerung ist jedoch § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wenn über einen Antrag ohne sachlichen Grund nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden wurde. Fehlende personelle Ressourcen sind grundsätzlich kein Grund, der als Rechtfertigung für eine längere Bearbeitungsdauer herangezogen werden kann. Wird die vorgenannte Grenze erreicht, ist ein zeitliches Vorziehen der Prüfung der Brandschutzkonzepte für Kinderkrippen nicht mehr möglich, um etwaige Klagen zu vermeiden.

 

 

weitere Maßnahmen (Brainstorming)

 

 

-          bessere Brandschutzkonzepte für städtische Projekte; Vorprüfung bei Amt 24 wenn Brandschutzplanung an Dritte vergeben ist

-          (befristete) Umsetzung H. Hofmann zu Amt 63 mit Aufgabe BS-Prüfung

-          Einrichtung einer „Baudienststelle“ bei Amt 24 (analog Art. 73 BayBO); nachdem dort mind. ein Architekt mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst beschäftigt ist

-           

 

 

 

 


Anlagen: