Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Der Antrag Nr. 153/2010 der SPD-Stadtratsfraktion ist damit bearbeitet.
Aufgrund
der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zum 01.01.2008 ist die Zahl
an Sonderbauten gestiegen. Bei Sonderbauten muss der Brandschutz
bauaufsichtlich geprüft oder von einem Prüfsachverständigen bescheinigt werden.
Entgegen der Erwartung des Gesetzgebers werden nicht vorwiegend private
Sachverständige mit der Prüfung des Brandschutzes beauftragt, sondern, da
günstiger, die Bauaufsichtsbehörden. Bei entsprechendem Antrag des Bauherrn ist
die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, den Brandschutz zu prüfen.
Die Antragszahlen
bei Sonderbauten haben sich wie folgt entwickelt:
2005 22
2006 46
2007 52
2008 103
2009 99
2010 (bis 11/2010) 61.
Seit Einführung der BayBO 2008 haben sich die Fallzahlen also etwa verdoppelt.
In den Fallzahlen nicht enthalten sind die Vorgänge, in denen der Brandschutz
ebenfalls geprüft werden muss (Nichtsonderbauten der Gebäudeklasse 5, Mittel-
und Großgaragen, isolierte Abweichungen). Hierdurch wird die Mehrbelastung noch
deutlicher.
Die
Prüfung des Brandschutzes ist Pflichtaufgabe und wird derzeit von den einzelnen
Bezirkssachbearbeiterinnen und -sachbearbeitern wahrgenommen. Aufgrund der
Anforderungen an den Brandschutz (Spezialwissen) sind
Zuständigkeitsverlagerungen und Rationalisierungsmaßnahmen nicht möglich.
Aus
diesem Grund wurde vom Bauaufsichtsamt ein Antrag zum Stellenplan 2011 auf
Schaffung einer neuen Planstelle für die Brandschutzprüfung gestellt. Diesem
Antrag konnte aufgrund des vom Stadtrat beschlossenen Nullstellenplans nicht
entsprochen werden.
Es
wird in gewissem Umfang möglich sein, die Brandschutzkonzepte für Kinderkrippen
zeitlich vorzuziehen und beschleunigt zu prüfen. Dies wird aber zwangsläufig zu
Lasten von anderen Bauanträgen gehen, bei welchen sich die Bearbeitungsdauer
verlängern wird. Grenze einer solchen Verzögerung ist jedoch § 75 der
Verwaltungsgerichtsordnung, wonach Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wenn
über einen Antrag ohne sachlichen Grund nicht innerhalb von 3 Monaten
entschieden wurde. Fehlende personelle Ressourcen sind grundsätzlich kein
Grund, der als Rechtfertigung für eine längere Bearbeitungsdauer herangezogen
werden kann. Wird die vorgenannte Grenze erreicht, ist ein zeitliches Vorziehen
der Prüfung der Brandschutzkonzepte für Kinderkrippen nicht mehr möglich, um
etwaige Klagen zu vermeiden.
weitere
Maßnahmen (Brainstorming)
-
bessere Brandschutzkonzepte für städtische Projekte;
Vorprüfung bei Amt 24 wenn Brandschutzplanung an Dritte vergeben ist
-
(befristete) Umsetzung H. Hofmann zu Amt 63 mit Aufgabe
BS-Prüfung
-
Einrichtung einer „Baudienststelle“ bei Amt 24 (analog Art.
73 BayBO); nachdem dort mind. ein Architekt mit der Befähigung zum höheren
bautechnischen Dienst beschäftigt ist
-
Anlagen: