Betreff
Entwurf einer Satzung für eine Spielautomatensteuer Fraktionsantrag Nr. 016/2010 der Fraktion Erlanger Linke
Vorlage
30-R/017/2010
Aktenzeichen
III/30-R
Art
Beschlussvorlage

Ein Entwurf für eine Satzung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer wird nicht erstellt.
Damit ist der Fraktionsantrag Nr. 016/2010 der Fraktion Erlanger Linke vom 08.02.2010
bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit dem genannten Fraktionsantrag beantragt die Fraktion Erlanger Linke die Ausarbeitung einer Satzung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer.

 

Bei einer Spielautomatensteuer handelt es sich um eine Vergnügungssteuer.

 

Wegen des in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes enthaltenen Verbots, eine Vergnügungssteuer zu erheben, existiert keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, auf Grund derer eine Spielautomatensteuer erhoben werden könnte.

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG lautet: „Eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden.“

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Eine Satzung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer kann derzeit in Bayern nicht
erlassen werden.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

Ein Satzungsentwurf ist daher nicht zu erstellen.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      
                  bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

             sind nicht vorhanden

 


Anlagen:       

Fraktionsantrag Nr. 016/2010 der Fraktion Erlanger Linke