Ein Entwurf für eine Satzung zur Erhebung einer
Spielautomatensteuer wird nicht erstellt.
Damit ist der Fraktionsantrag Nr. 016/2010 der Fraktion Erlanger Linke vom
08.02.2010
bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Mit dem genannten Fraktionsantrag beantragt die Fraktion Erlanger Linke die Ausarbeitung einer Satzung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer.
Bei einer Spielautomatensteuer handelt es sich um eine Vergnügungssteuer.
Wegen des in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes enthaltenen Verbots, eine Vergnügungssteuer zu erheben, existiert keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, auf Grund derer eine Spielautomatensteuer erhoben werden könnte.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG lautet: „Eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden.“
2. Programme / Produkte / Leistungen
/ Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Eine Satzung zur Erhebung einer
Spielautomatensteuer kann derzeit in Bayern nicht
erlassen werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Ein Satzungsentwurf ist daher nicht zu erstellen.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
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Folgekosten |
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Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf
Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Fraktionsantrag Nr. 016/2010 der Fraktion Erlanger Linke