Das Bauvorhaben und die erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB werden unter der genannten Voraussetzung befürwortet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
191 |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet; |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Außerhalb des überbaubaren Bereiches |
Ortsbesichtigung: |
Erfolgte bereits am 12.10.2010 |
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die Markisenanlage wurde bereits für das Jahr 2009 und für das Jahr 2010 befristet genehmigt. Inhalt der befristeten Genehmigungen war jeweils, dass die Grundkonstruktion, die für die Markise im eingefahrenen Zustand benötigt wird, während des ganzen Jahres verbleiben kann (3 Stützenfelder). Die Stützen und Träger, die die Anlage für die Markise im ausgefahrenen Zustand benötigt, durften nur im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli, einschließlich Auf- und Abbauzeit, aufgestellt werden.
Nunmehr wurde erneut Antrag auf Baugenehmigung der Markisenanlage gestellt und
zwar unbefristet, jeweils jährlich für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31 Juli.
Von Seiten der Verwaltung wird das Vorhaben unter der Voraussetzung befürwortet, dass die Gestaltung der Anlage durch einen Anstrich der Stahlkonstruktion mit anthrazitfarbenem Eisenglimmer verbessert wird.
Die Standsicherheit der Anlage und die Beseitigung des Niederschlagswassers
sind bei ordnungsgemäßem Aufbau gewährleistet.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Zustimmung liegt vor.
Anlage: Lageplan