Die Satzung über
die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für die Goethe-/ Heuwaagstraße
(ABS-Son
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt wer
Die von der bestehenden Straßenausbaubeitragssatzung nicht erfassten Sachverhalte in der Goethe-/Heuwaagstraße und deshalb nach Auffassung des Gerichts rechtswidrigen Vorauszahlungsbescheide sollen geheilt werden. Eine rechtmäßige Satzung für die noch zu erhebenden Beiträge soll geschaffen werden.
Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach vom
29.07.2010, mit Begründung der Stadt zugestellt am 27.08.2010, wurde der
Vorauszahlungsbescheid der Stadt auf den Straßenausbaubeitrag für die
Erschließungsanlage Goethe-/Heuwaagstraße an einen betroffenen Anwohner, der
hiergegen geklagt hatte, aufgehoben. Das Gericht begrün
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Beitragsätze für
die Anwohner zu reduzieren sind.
Für die Fahrbahn erachtet das Gericht ca. 30 % Anwohneranteil als angemessen
(im Bescheid 60 %), für die Gehwege je
Die Prozentanteile
Die Verwaltung hat die Beitragssätze der Sondersatzung hieran ausgerichtet, da hiermit der Vorteil der Allgemeinheit von der Benutzung der Goethe-/ Heuwaagstraße und der Vorteil der anliegenden Grundstückseigentümer bzw. Nutzer in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Wird die Satzung wie im Entwurf beschlossen, so be
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan wer
Die Son
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht wer
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondieren |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
wer
sind vorhan
bzw. im Budget auf
Kst/KTr/Sk
sind
nicht vorhan
Mindereinnahmen auf IvP-Nr. 5419.20 EP von voraussichtlich ca. 275.000,- € (geschätzte Kosten). Die Regierung von Mfr. hat bereits signalisiert, dass diese Mehrkosten für die Stadt noch nachgemeldet werden können und im Rahmen der Städtebauförderung berücksichtigt werden (Zuschuss von 60 % der förderungsfähigen Kosten).
Anlagen: Satzungsentwurf vom 22.09.2010 samt Plan