Betreff
Kommunaler Betrieb für Informationstechnik KommunalBIT AöR, Weisungen an die Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung: Wirtschaftsplan
Vorlage
eGov/011/2010
Aktenzeichen
OBM/ZV
Art
Beschlussvorlage

Nach § 6 Abs. 2 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „KommunalBIT“ werden die von der Stadt Erlangen bestellten Verwaltungsräte zu folgender Beschluss-fassung im Verwaltungsrat des KommunalBIT ermächtigt:

 

Der Verwaltungsrat beschließt den ordentlichen Wirtschaftsplan in der vorgelegten Form (siehe Anlagen) als Handlungsgrundlage von KommunalBIT.


1.   Ergebnis/Wirkungen

Die Feststellung des Wirtschaftsplanes liegt in der Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Unternehmenssatzung).
Die entsandten Mitglieder unterliegen in diesem Fall nach § 6 Abs. 2 der Satzung den Weisungen der jeweiligen Stadt.
In den Städten Fürth und Schwabach werden gleichlautende Vorlagen eingebracht.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen

 

Die stimmberechtigten, von der Stadt Erlangen entsandten Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Stimmrecht in dem vom Stadtrat beschlossenen Sinn aus.

 

 

3.    Prozesse und Strukturen

 

Die Weisungsbefugnis der Stadt wird durch Beschluss des Stadtrates ausgeübt.

 

Der Vorstand legt satzungsgemäß dem Verwaltungsrat einen ordentlichen Wirtschaftsplan auf Basis aktueller Zahlen als Fortschreibung des vorläufigen Wirtschaftsplans vor.

Der Wirtschaftsplan ist in Form einer Plan-GuV (Erfolgsplan, siehe Anlage_1) sowie einer Plan-Kapitalflussrechnung (Vermögensplan, siehe Anlage_2) dargestellt.
Der Ist-Stellenplan ist als Anlage_3 beigefügt.

 

Die Vorgehensweise wurde mit dem Beteiligungsmanagement abgesprochen.

 

Der ordentliche Wirtschaftsplan unterscheidet sich im wesentlichen nicht vom vorläufigen Wirtschaftsplan, da die Summe der Ist-Kosten der Regiebetriebe für 2009 den Werten für 2008 fast entspricht und die weiteren Planwerte für 2010 in der Summe eingehalten werden.

Die Planwerte für die IT-Schulbetreuung in Erlangen haben sich nach der erfolgten Haushaltsgenehmigung gegenüber dem vorläufigen Wirtschaftsplan erhöht.

„Mehrungen“ gegenüber dem aktuellen Planungsstand sind möglich, hängen aber vom Realisierungs- und Fälligkeitszeitpunkt der Maßnahmen ab, die in den Haushalten der Städte gesondert veranschlagt sind.

 

 

 


Anlagen:        Wirtschaftsplan der KommunalBIT
                       
Plan-GuV (Anlage_1)

                        Plan-Kapitalflussrechnung (Anlage_2)
                        Ist-Stellenplan 2010 (Anlage_3)